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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / AnlaßfallLeitsatz
Anlaßfallwirkung der Aufhebung einer Wortfolge in §15 Abs2 GebührenG 1957 mit E v 13.10.92, G10/92.Spruch
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der beschwerdeführenden Gesellschaft zuhanden ihres Vertreters die mit 13.750 S bestimmten Kosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß §33 TP5 Abs1 Z1 Gebührengesetz auf einer Bemessungsgrundlage von 381,800.000 S eine Gebühr von 3,818.000 S für eine nach Ansicht der Gesellschaft bloße mündliche Annahme eines Anbotes über den Erwerb eines Miet- und Untervermietrechtes, über die keine Urkunde errichtet worden war, vorgeschrieben. Die belangte Behörde wertete die Einzahlung des Mietbetrages bis zu dem im Anbot bestimmten Termin als Annahme des Anbots durch "ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten" im Sinne des §15 Abs2 Gebührengesetz und das damit angenommene Anbotschreiben als gebührenpflichtige Urkunde.
Die Beschwerde rügt die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte, insbesondere auf Unversehrtheit des Eigentums und auf Gleichheit vor dem Gesetz.
II. Aus Anlaß der vorliegenden Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen die Verfassungsmäßigkeit der Wortfolge ", ansonsten auch ein schriftliches Vertragsanbot, wenn der Vertrag durch ein im Anbotschreiben bezeichnetes Verhalten des Anbotempfängers oder auf andere Weise als durch schriftliche oder mündliche Annahmeerklärung zustande kommt" in §15 Abs2 Gebührengesetz 1957, BGBl. 267, in der Fassung der Novelle BGBl. 668/1976 von Amts wegen geprüft. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G10/92, hat er die in Prüfung gezogene Wortfolge wegen Verletzung des Gleichheitssatzes als verfassungswidrig aufgehoben.
Der Bescheid ist in Anwendung der als verfassungswidrig festgestellten Gesetzesbestimmung ergangen. Es ist offenkundig, daß er für die beschwerdeführende Gesellschaft nachteilig war und diese in ihren Rechten verletzt hat. Er ist daher aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen - begehrten - Betrag sind 1.250 S an Umsatzsteuer enthalten.
Schlagworte
VfGH / AnlaßfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:B1410.1990Dokumentnummer
JFT_10078987_90B01410_00