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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §18 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des Karl und der Helene H in H, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in M, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 20. September 1994, Zl. 10-A/94-Hekele, betreffend Anrainereinwendungen gegen ein Bauvorhaben (mP: Gemeinde H, vertreten durch den Bgm, dieser vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in W), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer zusammen haben dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde vom 4. Mai 1994 wurde dieser die baubehördliche Bewilligung für den "Umbau" des auf dem Grundstück Nr. 306, EZ 775 des Grundbuches über die Katastralgemeinde H, gelegenen "Wohnhauses und Ausbau des Dachgeschosses" unter Vorschreibung mehrerer Auflagen erteilt. Die Beschwerdeführer hatten dagegen rechtzeitig Einwendungen erhoben.
Über die dagegen eingebrachte Vorstellung der Beschwerdeführer entschied die gemäß § 116 Abs. 2 der NÖ Bauordnung 1976 von der NÖ Landesregierung damit betraute Bezirkshauptmannschaft Mödling mit Bescheid vom 20. September 1994 und gab dieser Vorstellung keine Folge.
Über die dagegen eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung von Gegenschriften durch die NÖ Landesregierung und die mitbeteiligte Partei erwogen:
In Erwiderung auf das einleitende Beschwerdevorbringen, der angefochtene Bescheid sei "nicht vom genehmigenden Behördenorgan unterschrieben" und es fehlten "die Beglaubigung der Kanzlei über die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Erledigung und die eigenhändig beigesetzte Genehmigung", ist unter Berufung auf diesbezügliche Ausführungen in der Gegenschrift der mitbeteiligten Gemeinde festzuhalten, daß jedenfalls die der Gemeinde zugestellte Ausfertigung des angefochtenen Bescheides den Formerfordernissen des § 18 Abs. 4 AVG entspricht, weil sie eine leserliche Beifügung des Namens des Genehmigenden sowie eine mit einer Unterschrift versehene Beglaubigung der Kanzlei enthält. Der angefochtene Bescheid gehört daher, auch wenn den Beschwerdeführern eine der zitierten verfahrensrechtlichen Vorschrift nicht entsprechende Ausfertigung des in Rede stehenden Verwaltungsaktes zugestellt worden sein sollte, dem Rechtsbestand an, weshalb die dagegen eingebrachte Beschwerde jedenfalls schon im Hinblick auf die Regelung des § 26 Abs. 2 VwGG als zulässig anzusehen ist (vgl. dazu das bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, auf S. 188 zitierte hg. Erkenntnis vom 30. Jänner 1981, Zl. 1699/78). Es ist daher nicht etwa davon auszugehen, daß über die Vorstellung der Beschwerdeführer noch nicht bescheidmäßig entschieden worden ist.
Gemäß § 116 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 ist in allen Verfahren gemäß §§ 10, 16, 17, 18, 92, 93, 111 und 113 mit einer Gemeinde als Bewilligungswerberin die Aufsichtsbehörde zu den mündlichen Verhandlungen einzuladen. Eine Ausfertigung aller in diesem Verfahren ergehenden Bescheide ist unverzüglich nach ihrer Erlassung der Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Diese Bestimmung gehört nicht zu jenen, durch welche subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer im Sinne des § 118 Abs. 9 leg. cit. verletzt werden können, weshalb die Beschwerdeführer mit ihrer Behauptung, die Ladung der Aufsichtsbehörde und die Zustellung der Baubewilligungsbescheide an die Aufsichtsbehörde seien unterblieben, schon aus diesem Grunde keine Aufhebung des angefochtenen Bescheides herbeizuführen vermögen. Es braucht daher auf die in diesem Zusammenhang in der Beschwerde angestellten Erwägungen nicht eingegangen zu werden. Im übrigen ist nicht zu erkennen und wurde von den Beschwerdeführern auch nicht dargetan, inwiefern die Baubehörden im Falle der Einhaltung dieser Bestimmung zu einem für die Beschwerdeführer günstigeren Bescheid gekommen wären, sodaß auch die Wesentlichkeit der Verletzung dieser Verfahrensvorschrift im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG nicht gegeben ist.
Mit ihren Ausführungen über die Bebauungsdichte in bezug auf das bewilligte Bauvorhaben vermögen die Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil in der mitbeteiligten Gemeinde keine Vorschriften über die Bebauungsdichte im Sinne des § 2 Z. 10 der NÖ Bauordnung 1976 ("das Verhältnis der bebauten Fläche zur Fläche des Bauplatzes") wirksam sind. Mit ihrem in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweis auf die Regelung des § 120 Abs. 3 leg. cit. können die Beschwerdeführer für ihren Standpunkt aber nichts gewinnen, weil nach dieser Vorschrift die Baubewilligung (nur) dann zu versagen gewesen wäre, wenn das Gebäude hinsichtlich seiner ANORDNUNG auf dem Bauplatz (also der BebauungsWEISE im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit.) oder seiner HÖHE in einem auffallenden Widerspruch zur bestehenden Bebauung stünde. Die BebauungsDICHTE ist daher im Zusammenhang mit der Anwendung des § 120 Abs. 3 leg. cit. in der Fassung der Novelle LGBl. 8200-9 nicht zu prüfen.
Abschließend ist einem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen noch zu entgegnen, daß die Beschwerdeführer nicht dadurch in ihren Rechten verletzt worden sind, daß die Baubehörden im Zusammenhang mit den bewilligten Autoabstellplätzen nicht mit einer Auflage "die Errichtung eines geschlossen und versperrt zu haltenden Tores oder zumindest eines Schrankens" vorgeschrieben haben, um den Mißbrauch dieser Abstellfläche als "öffentlichen Parkplatz" zu verhindern, weil es an einer Rechtsgrundlage für eine derartige Vorschreibung durch die Baubehörde fehlt. Im übrigen haben sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die Beschwerdeführer an der Grenze ihrer Liegenschaft durch die Benützung der Abstellplätze im Sinne des § 87 Abs. 4 der NÖ Bauordnung 1976 eine das örtlich zumutbare Ausmaß übersteigende Belästigung durch Lärm, Geruch oder Erschütterung zu befürchten haben, zumal einerseits der bautechnische Sachverständige anläßlich der Bauverhandlung von einer "ortsüblichen Belastung" durch diese Abstellplätze gesprochen hat, und andererseits auch der Gemeindearzt in seiner Äußerung vom 19. April 1994 die Auffassung vertreten hat, daß unter den zu erwartenden Umständen die "Abgase bzw. Lärmquellen noch im zumutbaren Bereich" liegen und "nicht als gesundheitliche Schädigung bzw. als Beeinträchtigung des Wohlbefindens der Anrainer zu betrachten" seien. Die Beschwerdeführer sind diesen Sachverständigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, weshalb keine besonderen Umstände vorliegen, welche die Errichtung der in Rede stehenden PFLICHT-Abstellplätze unzulässig erscheinen lassen (vgl. dazu die zum Wiener Garagengesetz ergangenen hg. Erkenntnisse vom 18. Oktober 1960, Slg. Nr. 5389/A, und vom 5. Juni 1973, Zl. 813/72).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, daß die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt worden sind, weshalb sich die Beschwerde als unbegründet erweist. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beglaubigung der Kanzlei Unterschrift des Genehmigenden Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050324.X00Im RIS seit
03.05.2001