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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §61a idF 1982/199;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/20/0050Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Blaschek als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über den Antrag des I in W, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde und über die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1994, Zl. 4.344.965/1-III/13/94, betreffend Asylgewährung, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte
Beschwerdefrist wird abgewiesen.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 6. Oktober 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den seinen Asylantrag abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes abgewiesen und damit die Asylgewährung versagt. Diese Berufungsentscheidung wurde, nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers, "Ende Oktober 1994" an ihn zugestellt. Der Beschwerdeführer begründet seinen Wiedereinsetzungsantrag damit, daß dem vorerwähnten Bescheid lediglich eine Übersetzung des Spruches und der Rechtsmittelbelehrung in die türkische Sprache angeschlossen gewesen sei, der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof sei hingegen nicht in seine Muttersprache übersetzt worden. Erst am 12. Jänner 1995 sei er von einem Freund auf diese Beschwerdemöglichkeit hingewiesen worden. Er sei sohin durch "ein unabwendbares Ereignis ohne sein Verschulden" an der Wahrung der Beschwerdefrist verhindert gewesen.
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes würde selbst das gänzliche Fehlen des Hinweises auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof in einem letztinstanzlichen Bescheid (§ 61a AVG) keinen Grund für die Bewilligung der Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Beschwerdefrist darstellen (vgl. die bei Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens4, Seite 463 angegebene hg. Judikatur). Eine Verpflichtung der Behörde, den gemäß § 61a AVG in ihren Bescheid aufzunehmenden Hinweis auch in Übersetzung (in die Muttersprache des Beschwerdeführers) beizufügen, ist im Gesetz nicht enthalten. Mit seinem bloß das Fehlen einer derartigen Übersetzung rügenden Vorbringen macht der Beschwerdeführer mithin keinen Wiedereinsetzungsgrund im Sinne des § 46 Abs. 1 VwGG geltend (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1994,
Zlen. 94/01/0771, 0774, auf den des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird).
Dem sich als unbegründet erweisenden Wiedereinsetzungsantrag konnte daher nicht stattgegeben werden.
Damit war die gleichzeitig eingebrachte Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist des § 26 Abs. 1 Z. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen, wodurch sich eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, erübrigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995200049.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
29.01.2010