TE Bvwg Beschluss 2025/2/12 L531 2236493-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2025
beobachten
merken
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten