TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 95/05/0021

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Oberösterreich;
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich;
L82000 Bauordnung;
L82004 Bauordnung Oberösterreich;
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs1;
AVG §52;
BauO OÖ 1976 §41 Abs1 litd;
BauO OÖ 1976 §61 Abs1;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde des F in Linz, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 30. November 1994, Zl. BauR-011343/1-1994 Jo/Lan, betreffend einen baubehördlichen Beseitigungsauftrag (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich der nachstehende Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 19. September 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 61 der OÖ Bauordnung 1976 der Auftrag erteilt, für die an seinem Haus in Linz durchgeführten baulichen Maßnahmen (Erneuerung des Dachstuhles samt Aufmauerung und Verlegung einer neuen Betondecke) binnen vier Wochen nach Rechtskraft des Bescheides um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder diese baulichen Maßnahmen binnen acht Wochen nach Rechtskraft des Bescheides zu beseitigen.

Mit Bescheid der OÖ Landesregierung vom 30. November 1994 wurde der dagegen eingebrachten Vorstellung des Beschwerdeführers mit der Feststellung keine Folge gegeben, daß er durch den Bescheid nicht in seinen Rechten verletzt werde.

Über die gegen diesen Bescheid eingebrachte Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der OÖ Bauordnung 1976 haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 41

Bewilligungspflichtige Bauvorhaben

(1) Einer Bewilligung der Baubehörde (Baubewilligung) bedürfen:

a)

der Neu-, Zu- oder Umbau von Gebäuden;

....

d)

die nicht unter lit. a fallende Änderung oder die Instandsetzung von Gebäuden sowie die Änderung oder die Instandsetzung von Bauten, deren Errichtung gemäß lit. b bewilligungspflichtig ist; in diesen Fällen ist eine Bewilligung jedoch nur erforderlich, wenn die Änderung oder die Instandsetzung von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse oder das Orts- und Landschaftsbild ist oder das äußere Ansehen des Baues wesentlich verändert;

.....

§ 61

Bewilligungslose bauliche Anlagen

(1) Stellt die Baubehörde fest, daß eine bewilligungspflichtige bauliche Anlage ohne Baubewilligung ausgeführt wird oder bereits ausgeführt wurde, so hat sie - unbeschadet der Bestimmungen des § 56 - dem Eigentümer mit Bescheid aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist um die Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist zu beseitigen. Die Möglichkeit, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, ist dann nicht einzuräumen, wenn nach der maßgeblichen Rechtslage eine Baubewilligung nicht erteilt werden kann.

....."

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, an seinem Gebäude Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt zu haben, ist aber der Auffassung, daß diese keiner baubehördlichen Bewilligung bedürfen. Auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse könne weder beurteilt werden, ob die vorgenommenen Veränderungen von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile, den Brandschutz, die gesundheitlichen oder hygienischen Verhältnisse, auf das Orts- und Landschaftsbild seien bzw. das äußere Ansehen des Baues wesentlich verändern, noch könne beurteilt werden, ob sonst ein bewilligungspflichtiger Tatbestand vorliege, der die Baubewilligungspflicht begründen würde. Im übrigen tritt der Beschwerdeführer der Meinung der belangten Behörde entgegen, es sei offenkundig im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG, daß die vorgenommene Instandsetzung auf die Festigkeit tragender Bauteile von Einfluß sei, und meint, diese Frage hätte nur auf der Grundlage eines Gutachtens eines bautechnischen Sachverständigen beantwortet werden dürfen. Einem diesbezüglichen Beweisantrag des Beschwerdeführers sei aber nicht entsprochen worden.

Der Gerichtshof pflichtet der belangten Behörde einerseits bei, daß die vom Beschwerdeführer vorgenommenen Instandsetzungsarbeiten (nach den unbestritten gebliebenen Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Bescheides "Erneuerung eines gesamten Dachstuhles samt Aufmauerung und die Verlegung einer neuen Betondecke über die alte aus Holz, da diese schon morsch ist") im Sinne der wiedergegebenen baurechtlichen Vorschrift "von Einfluß auf die Festigkeit tragender Bauteile" sind und daher einer Baubewilligung bedürfen; andererseits kann der Auffassung der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, daß dieser Schlußfolgerung kein Gutachten eines bautechnischen Sachverständigen zugrunde zu legen war, da es im Sinne des § 45 Abs. 1 AVG offenkundig ist, daß sich der Einfluß der erwähnten Instandsetzungsarbeiten, wie die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargetan hat, aus dem Umstand ergibt, daß "der Dachstuhl mit seinem ganzen Gewicht auf der neuen Aufmauerung zu liegen kommt und die Einziehung einer neuen Fertigbetondecke selbst einen tragenden Bauteil darstellt". Der gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Unter der sohin zutreffenden Annahme, daß die in Rede stehenden Instandsetzungsarbeiten einer Baubewilligung bedürfen und eine solche nicht erteilt worden ist, wurde dem Beschwerdeführer unter Berufung auf § 61 der OÖ Bauordnung 1976 zu Recht der Auftrag erteilt, um die nachträgliche Baubewilligung anzusuchen oder die bauliche Anlage zu beseitigen. Daher wurde auch seiner Vorstellung von der belangten Behörde zutreffend keine Folge gegeben.

Da sohin schon der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den in der Beschwerde gestellten Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Schlagworte

Sachverständiger Entfall der BeiziehungSachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995050021.X00

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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