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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993, Zl. 4.337.518/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 11.120,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesch, ist am 10. Mai 1992 in das Bundesgebiet eingereist und hat am 11. Mai 1992 beantragt, daß ihm Asyl gewährt werde. Mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 3. September 1992 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Art. I Abschnitt A der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 unter Bedachtnahme auf das Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, nicht erfülle.
Über Berufung des Beschwerdeführers erging der nunmehr angefochtene Bescheid, mit dem die Berufung abgewiesen und ausgesprochen wurde, daß Österreich dem Beschwerdeführer kein Asyl gewähre.
Begründend führte die belangte Behörde insbesondere aus, daß sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in das Bundesgebiet fünf Tage in Rumänien aufgehalten habe, sodaß im Hinblick auf die damit erlangte Verfolgungssicherheit die Asylgewährung gemäß § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 ausgeschlossen sei. Das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 1 Z. 1 Aslygesetz 1991 sei demnach nicht mehr zu prüfen gewesen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien erging am 3. September 1992, somit nach dem 1. Juni 1992. Der Asylantrag des Beschwerdeführers wurde am 1. Mai 1992 gestellt.
Gemäß § 25 Abs. 1 Asylgesetz 1991 (einer Verfassungsbestimmung) sind am 1. Juni 1992 in erster Instanz anhängige Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
Die belangte Behörde ist daher nicht im Recht, wenn sie im angefochtenen Bescheid feststellt, daß, da das "Asylverfahren am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesminister für Inneres anhängig war," im gegenständlichen Verfahren das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei.
Da im Beschwerdefall das Verfahren am 1. Juni 1992 noch in erster Instanz anhängig war, ist das Verfahren nach der bis zum Inkrafttreten des Asylgesetzes 1991 geltenden Rechtslage zu Ende zu führen gewesen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 1993, Zl. 92/01/0831). Das Asylgesetz (1968), BGBl. Nr. 126/1968, kennt einen dem § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 vergleichbaren Auschließungsgrund nicht, weshalb sich der angefochtene Bescheid, in dem sich die belangte Behörde mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht auseinandergesetzt hat, schon aus diesem Grunde als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des Antrages auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200516.X00Im RIS seit
20.11.2000