TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 92/07/0178

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
WRG 1959 §111;
WRG 1959 §138 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde der K in B, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 17. August 1992, Zl. 1/01-29.862/46-1992, betreffend Zurückweisung eines Antrages in einer Wasserrechtssache (mitbeteiligte Partei: G-AG in B, vertreten durch Dr. Z, Rechtsanwalt in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.160,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tage, 92/07/0164, 0166, verwiesen.

Wie dem angefochtenen Bescheid entnommen werden kann, liegen dem Beschwerdefall - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegende - Anträge der Beschwerdeführerin nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 zugrunde, über die mit dem - den vorgelegten Verwaltungsakten nicht angeschlossenen - Bescheid der Bezirkshauptmannschaft S. (BH) vom 4. Februar 1992 ein Abspruch des Inhalts erfolgte, daß der in den Eingaben der Beschwerdeführerin "enthaltene Antrag auf Rückleitung des sogenannten A.-Baches in sein früheres Gerinne" gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde. Der gegen diesen Bescheid erhobenen - in den vorgelegten Verwaltungsakten nicht einliegenden - Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus:

Mit Bescheid der BH vom 5. November 1973 sei "der Republik Österreich, vertreten durch die WLV" die wasserrechtliche Bewilligung zur Verbauung der X-Kogel-Wildbäche in der Gemeinde B. nach Maßgabe des vorliegenden Bauentwurfes der WLV erteilt worden. Mit Bescheid der BH vom 16. November 1977 sei festgestellt worden, daß die mit dem vorgenannten Bescheid bewilligte Verbauung der X-Kogel-Wildbäche im wesentlichen konsensgemäß ausgeführt worden sei. Mit Bescheid der BH vom 14. September 1990 schließlich sei der Gemeinde B. für das Regulierungsunternehmen zur Verbauung der X-Kogel-Wildbäche die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung von Ergänzungsmaßnahmen zu den mit Bescheid vom 5. November 1973 wasserrechtlich bewilligten und mit Bescheid vom 16. November 1977 überprüften Verbauungsmaßnahmen erteilt worden. Sämtliche Bescheide seien auch der Beschwerdeführerin zugestellt worden und in Rechtskraft erwachsen. Sämtliche X-Kogel-Wildbäche seien damit Gegenstand dieser Bescheide und der damit bewilligten Verbauungsprojekte gewesen. Dies treffe im besonderen auch auf jenen Verlauf des sogenannten A.-Baches zu, wie er in der Natur bereits vorhanden gewesen sei; auch für diesen Verlauf des Baches und in diesem Bereich seien die Verbauungsmaßnahmen geplant worden. Nicht der vor dem Katastrophenereignis des Jahres 1971 bestandene Verlauf des A.-Baches, sondern der danach eingetretene Verlauf dieses Gerinnes sei den Projekten der Wildbach- und Lawinenverbauung zugrunde gelegt worden und habe maßgebliches und unwidersprochenes Moment des von der Behörde in den vorangegangenen Bescheiden aufgenommenen Sachverhaltes gebildet. Daraus sei zu folgern, daß sich die Rechtskraftwirkung der Bescheide, mit denen die Schutz- und Regulierungsbauten selbst bewilligt worden seien, nicht allein auf diese Bauten, sondern auch auf den Verlauf der Bäche beziehen müsse, an denen die Bauten gesetzt wurden. Zutreffend habe damit die Erstbehörde erkannt, daß die zurückgewiesenen Anträge der Beschwerdeführerin die Abänderung mehrerer bereits in Rechtskraft erwachsener Bescheide in derselben Sache anstrebten. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin sei sowohl aus dem Bewilligungs- als auch dem Überprüfungsverfahren und erst recht aus dem bewilligten Projekt eindeutig erkennbar, wie die Wildbäche verlaufen seien, deren Verbauung bewilligt worden war. Die Beschwerdeführerin käme zudem nicht als "Betroffene" in Betracht, weil die von der Wildbach- und Lawinenverbauung zur Genehmigung vorgelegten Projekte ja geradezu die Sicherung der Unterlieger bezweckt hätten. Schließlich liege auch keine eigenmächtige Neuerung vor, deren Beseitigung die Beschwerdeführerin verlangen könne, weil der Bach im Zusammenhang mit einem Katastrophenereignis an dieser Stelle seinen Verlauf geändert habe, alle anderen, einmal gesetzten eigenmächtigen Neuerungen aber zwischenzeitlich nicht mehr vorhanden seien. Der nunmehr bestehende und von der Wildbach- und Lawinenverbauung verbaute Bachlauf aber sei in dieser Form wasserrechtlich bewilligt worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin die Aufhebung des Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt, inhaltlich allerdings auch Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend macht; die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf materielle Behandlung und Entscheidung ihrer Anträge nach § 138 WRG 1959 und in ihren Verfahrensrechten als verletzt.

Die belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; die "Akten des Verwaltungsverfahrens" wurden dem Verwaltungsgerichtshof in gleicher Weise wie im Falle des bereits zitierten

hg. Erkenntnisses vom heutigen Tage, 92/07/0164, 0166, übermittelt. Wie für den dort entschiedenen Beschwerdefall fehlen auch für den vorliegenden Beschwerdefall die für den Nachvollzug des behördlichen Verfahrens wesentlichen Aktenteile. Auch die mitbeteiligte Partei hat in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt; sie und die Beschwerdeführerin haben im Verlaufe des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens noch weitere Schriftsätze überreicht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der von der Beschwerdeführerin inhaltlich relevierte Aufhebungsgrund der Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin leitet eine Unzuständigkeit der belangten Behörde aus folgendem Sachverhalt ab:

Gegen den Bescheid der BH vom 4. Februar 1992 habe sie die Berufung am 18. Februar 1992 zur Post gegeben, sodaß ihr eine Erledigung der belangten Behörde bis spätestens 19. August 1992 zugestellt hätte werden müssen. Da eine solche Zustellung zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt sei, habe sie am 19. August 1992 den Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung über die Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zur Post gegeben. Der mit 17. August 1992 datierte angefochtene Bescheid der belangten Behörde sei ihr aber erst am 31. August 1992 zugestellt worden, woraus folge, daß die belangte Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr zuständig gewesen sei.

Wie die mitbeteiligte Partei in ihrer Gegenschrift zutreffend aufzeigt, unterliegt die Beschwerdeführerin in dieser Beurteilung einem Rechtsirrtum. Da die belangte Behörde nach § 73 Abs. 1 AVG zur Entscheidung über die Berufung der Beschwerdeführerin spätestens sechs Monate nach deren EINLANGEN verpflichtet war, konnte diese Frist nicht schon mit dem Tage der Postaufgabe der Berufung zu laufen beginnen, wie dies die Beschwerdeführerin ihrem Vorbringen nach auch zutreffend erkennt (vgl. hiezu auch die bei Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, E 33 zu § 73 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur). Die Beschwerdeführerin erkennt auch richtig, daß die Frist des § 73 Abs. 1 AVG unter Anwendung der Regel des § 32 Abs. 2 AVG im vorliegenden Fall, ausgehend von einem Einlangen der Berufung bei einer gesetzmäßig vorgesehenen Einbringungsstelle am 19. Februar 1992, erst am 19. August 1992 ablief; mit Rücksicht auf die genannte Bestimmung des § 32 Abs. 2 AVG allerdings erst mit Ablauf dieses Tages. Der schon am 19. August 1992 zur Post gegebene Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wurde demnach am letzten Tag und somit innerhalb offener Frist des § 73 Abs. 1 AVG gestellt. Der um einen Tag verfrüht gestellte Devolutionsantrag war nicht wirksam (vgl. die bei Ringhofer, a. a.O., E 37 zu § 73 AVG, wiedergegebene hg. Judikatur), konnte damit einen Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft nicht bewirken und begründete deshalb auch die von der Beschwerdeführerin gesehene Unzuständigkeit der belangten Behörde nicht.

Die im Instanzenzug ausgesprochene Zurückweisung der auf § 138 WRG 1959 gestützten Anträge der Beschwerdeführerin aus dem Grunde des § 68 Abs. 1 AVG allerdings war rechtswidrig. Ungeachtet des Umstandes, daß dem Verwaltungsgerichtshof ein sachlicher Nachvollzug der Triftigkeit der sich mit dem Sachvorbringen der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren auseinandersetzenden Argumentation der belangten Behörde schon deswegen verwehrt ist, weil das vorgelegte Aktenmaterial die dem Gerichtshof aufgetragene nachprüfende Kontrolle nicht zuläßt - dies wäre im Grunde des § 38 Abs. 2 VwGG in jedem Falle zum Nachteil der Behörde gegangen -, läßt schon die Begründung des angefochtenen Bescheides einen der Behörde unterlaufenen Rechtsirrtum erkennen. Zur Zurückweisung der auf § 138 WRG 1959 gestützten Anträge der Beschwerdeführerin bestand kein rechtlicher Grund. Selbst wenn die Anträge der Beschwerdeführerin in ihrem der Entscheidung unterzogenen Umfang ausschließlich die Beseitigung eines von ihr als eigenmächtig vorgenommene Neuerung beurteilten Zustands angestrebt hätten, für den eine wasserrechtliche Bewilligung vorliegt - was von der Behörde zudem fachkundig untermauert und nachvollziehbar belegt zu begründen gewesen wäre -, dann hätte dies rechtlich nur dazu führen können, die Tatbestandsvoraussetzung des Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung wegen des Vorhandenseins einer wasserrechtlichen Bewilligung zu verneinen und den diesbezüglichen Antrag der Beschwerdeführerin aus diesem Grunde abzuweisen. Zwischen der Bewilligung eines Vorhabens und dem Begehren eines Betroffenen auf Beseitigung des allenfalls wasserrechtlich Bewilligten und Ausgeführten herrscht nicht Identität der Sache im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG; das Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Maßnahme oder Anlage begründet ein Hindernis nur für den Erfolg, nicht aber für die Zulässigkeit eines auf § 138 WRG 1959 gestützten Abhilfebegehrens.

Es wurde die Beschwerdeführerin durch den die Zurückweisung ihrer Anträge nach § 138 WRG 1959 im ausgesprochenen Umfang bestätigenden angefochtenen Bescheid damit in ihrem Recht auf meritorischen Abspruch über ihren Antrag verletzt, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war. Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte der Verwaltungsgerichtshof aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG absehen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994; die Abweisung des Kostenmehrbegehrens gründet sich auf überhöht verzeichneten Stempelgebührenaufwand deswegen, weil der angefochtene Bescheid in lediglich einfacher Ausfertigung vorzulegen war.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener SacheAnspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070178.X00

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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