Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde des W in S, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Salzburg vom 16. Mai 1993, Zl. 1/01-33.316/28-1994, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer von der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (BH) als Wasserrechtsbehörde erster Instanz angeordneten notstandspolizeilichen Maßnahme entstanden ihr Verfahrenskosten, welche sie mit ihrem auf § 57 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 1 und 2 AVG gestützten Bescheid vom 10. Dezember 1992 dem Beschwerdeführer zum Ersatz vorschrieb. Dieser Bescheid wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1992, dem Beschwerdeführer persönlich am 12. Dezember 1992 zugestellt. Über Antrag der BH bewilligte ihr das Bezirksgericht Zell am See mit Beschluß vom 3. Februar 1993 zur Hereinbringung des in diesem Bescheid vorgeschriebenen Betrages die Fahrnisexekution, welcher Beschluß dem Beschwerdeführer aus Anlaß des Exekutionsvollzuges am 8. Februar 1993 zugestellt wurde.
Mit einem am 11. Februar 1993 bei der BH eingelangten Schriftsatz seines Rechtsvertreters beantragte der Beschwerdeführer unter anderem die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid der BH vom 10. Dezember 1992, holte die versäumte Vorstellung gleichzeitig nach, und brachte zur Rechtfertigung seines Wiedereinsetzungsbegehrens folgendes vor:
Die Sekretärin seines Rechtsvertreters habe nach Zustellung des Mandatsbescheides am 14. Dezember 1992 offenbar übersehen, die 14-tägige Frist zur Erhebung der Vorstellung in den Fristenkalender des Rechtsvertreters einzutragen, und statt dessen den Bescheid in den Kanzleiakt seines Rechtsvertreters eingelegt. Erst als dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 27. Jänner 1993 ein Bescheid der BH vom 22. Jänner 1993 zugestellt worden sei und die Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers die Frist zur Erhebung der Berufung gegen diesen Bescheid in den Fristenkalender eingetragen und den Akt dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegt habe, habe dieser bemerkt, daß die Frist zur Erhebung der Vorstellung nicht eingetragen und die Vorstellung deswegen auch nicht erstattet worden sei. Die betroffene Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers arbeite in der Rechtsanwaltskanzlei seit ca. sechs Jahren, es seien ihr nach einer gewissen Zeit der Einschulung keine Fehler unterlaufen, weshalb die Kontrolle in letzter Zeit nur mehr stichprobenartig erfolgt sei, sodaß sich der Fehler der Sekretärin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, welches den Beschwerdeführer gehindert habe, gegen den Bescheid der BH vom 10. Dezember 1992 Vorstellung zu erheben.
Mit Bescheid vom 8. März 1993 wies die BH den Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig mit der Begründung zurück, daß er außerhalb der Frist des § 71 Abs. 2 AVG gestellt worden sei. Nach dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsstandes sei der Beschwerdeführer schon am 13. Jänner 1993 davon in Kenntnis gesetzt worden, daß eine Vorstellung gegen den Mandatsbescheid nicht erhoben worden sei, schon am 14. Jänner 1993 sei der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers von diesem Umstand in Kenntnis gesetzt worden. Der erst am 10. Februar 1993 zur Post gegebene Wiedereinsetzungsantrag erweise sich demnach als verspätet.
Mit Bescheid vom 28. September 1993 gab der Landeshauptmann von Salzburg der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge. Mit hg. Erkenntnis vom 18. März 1994, Zl. 93/07/0149-8, wurde dieser vom Beschwerdeführer angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, da die belangte Behörde in der Begründung ihres Bescheides die - im Bescheid der BH gar nicht behandelte - Frage der Berechtigung des Wiedereinsetzungsantrages verneint hatte, im Spruch des angefochtenen Bescheides aber die auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages zufolge verspäteter Überreichung lautende erstbehördliche Entscheidung bestätigt hatte.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid vom 16. Mai 1993 gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der BH Zell am See vom 8. März 1993 keine Folge. In der Begründung führte die belangte Behörde hiezu aus, der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers sei im wesentlichen damit begründet worden, daß dem Beschwerdeführer der Verfahrenskostenbescheid der BH vom 10. Dezember 1992 am 14. Dezember 1992 ordnungsgemäß und rechtswirksam zugestellt und in Rechtskraft erwachsen sei. Am 13. Jänner 1993 sei der Beschwerdeführer vom bei der Gewerbeverhandlung anwesenden Vertreter der die Verfahrenskosten vorschreibenden Wasserrechtsbehörde (BH) auf seine aus dem vorzitierten Bescheid resultierende Zahlungsverpflichtung angesprochen und dahingehend belehrt worden, daß im Falle einer Nichteinzahlung ein Exekutionsverfahren eingeleitet werde. Der Beschwerdeführer habe gegenüber der Wasserrechtsbehörde anläßlich der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1993 die Erklärung abgegeben, der zustellungsbevollmächtigte Vertreter sei von ihm bereits am 14. Jänner 1993 vom Sachverhalt und der möglicherweise bevorstehenden Exekution in Kenntnis gesetzt worden. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werde im wesentlichen damit begründet, daß erst nach Erhalt des Bescheides der BH vom 22. Jänner 1993 am 27. Jänner 1993 der Vertreter des Beschwerdeführers Kenntnis davon erlangt habe, daß gegen den Bescheid der BH vom 10. Dezember 1992 keine Vorstellung erhoben worden sei. Diese Fristversäumnis sei mit einem nicht mehr nachvollziehbaren Versehen (Unterlassung der Terminvormerkung für die rechtzeitige Erhebung des Rechtsmittels) einer versierten Kanzleiangestellten des Rechtsvertreters dargelegt worden. Demgegenüber stehe jedoch die auch in der Berufung vom 22. März 1993 nicht bestrittene Tatsache, daß im Verlaufe einer gewerbepolizeilichen Überprüfung der Betriebsanlage des Beschwerdeführers am 13. Jänner 1993 in S. der Einsatzleiter der BH den Beschwerdeführer auf die Fälligkeit der im Bescheid vom 10. Dezember 1992 vorgeschriebenen Verfahrenskosten aufmerksam und im Falle einer nicht sofortigen Begleichung dieses Betrages die Einleitung eines Exekutionsverfahrens in Aussicht gestellt habe. Es stelle somit bereits der 13. Jänner 1993 denjenigen im Sinne des § 71 Abs. 2 AVG angeführten Zeitpunkt dar, ab welchem die zweiwöchige Frist zur Nachholung der seinerzeit versäumten Prozeßhandlung zu laufen begonnen habe und es sei daher der 27. Jänner 1993 als letzter Tag für die rechtzeitige Erhebung des Wiedereinsetzungsantrages anzusehen, da die Frist für die Stellung eines solchen Antrages ab Kenntnis der Verspätung des eingebrachten Rechtsmittels zu berechnen sei. Es könne nicht Aufgabe der Behörde sein, Art und Umfang des Informationsflusses zwischen Klienten und Anwalt zu überwachen, vielmehr liege es im Wesen eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als Korrekturmittel zur Erzielung der materiell richtigen Entscheidung, bei der Erhebung sämtliche für die Rechtzeitigkeit des Antrages sprechenden Gründe vorzubringen und glaubhaft zu machen. Gerade zufolge der Befristung eines Wiedereinsetzungsantrages sei es nicht Sache der Behörde, tatsächliche Umstände zu erheben, die einen Wiedereinsetzungsantrag bilden könnten. Es habe daher keine Veranlassung seitens der Wasserrechtsbehörde erster Instanz bestanden, den scheinbaren Widerspruch in der Aussage des Verpflichteten anläßlich der mündlichen Verhandlung am 23. Februar 1993 und dem Vorbringen im Antrag vom 9. Februar 1993 durch Einvernahme der Sekretärin des Rechtsvertreters aufzuklären. Auch das in der Berufung angeführte Leistungsverzeichnis des Anwaltes des Beschwerdeführers vermöge nichts für eine erfolgversprechende Position des Beschwerdeführers zu bringen, da darin keine Telefonate des Klienten mit seinem Anwalt verzeichnet seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich seinem gesamten Vorbringen zufolge in dem Recht auf Bewilligung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verletzt. Er führt hiezu im wesentlichen aus, bereits in seiner Berufung habe er vorgebracht, er habe sich anläßlich der mündlichen Verhandlung vor der BH geirrt. Tatsächlich habe er mit seinem Vertreter erst am 27. Jänner 1993 und nicht bereits am 14. Jänner 1993 telefoniert, dies gehe bereits aus dem Leistungsverzeichnis seines Vertreters hervor. In diesem sei wohl ein Telefonat vom 27. Jänner 1993, jedoch keines vom 14. Jänner 1993 erfaßt. Zum Beweis dafür, daß er seinen Vertreter erst mit dem Telefonat am 27. Jänner 1993 informiert habe, habe er auch die Einvernahme desselben als Zeugen sowie seine persönliche Einvernahme beantragt. Die belangte Behörde habe, da sie diese Beweise nicht durchgeführt habe, den Grundsatz der Wahrung des Parteiengehörs verletzt. Übergebe er eine Angelegenheit rechtlicher Natur einem Rechtsanwalt, so treffe ihn keine Überwachungspflicht, ob dieser Vertreter die jeweils richtig und sinnvoll erscheinenden Maßnahmen auch setzen und Aufträge jeweils pünktlich durchführen werde, vielmehr dürfe er sich als "Klient und Laie im Prinzip darauf verlassen", daß der Vertreter die ihm übertragenen Aufgaben ausführe. Im Gespräch am 13. Jänner 1993 mit dem Behördenvertreter habe er die Tragweite der Äußerung in ihrer juridischen Gesamtheit nicht gesehen. Es habe ihm daher als ausreichend erschienen, am 27. Jänner 1993 telefonisch mit der Kanzlei seines Vertreters Kontakt aufzunehmen. Ihm als Laien sei die Kenntnis der Vorschriften zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zuzumuten, da sie keinen Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung in einem Bescheid darstellten. Er könne daher nicht wissen, wie wichtig es sei, nach einer Mitteilung eines Behördenvertreters in einem anderen Verfahren sofort mit seinem ausgewiesenen Vertreter Kontakt aufzunehmen. Auf die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei er nicht aufmerksam gemacht worden. Von der belangten Behörde wäre zu überprüfen gewesen, ob er und sein Rechtsanwalt "gemeinschaftlich" von der nicht rechtzeitigen Erhebung einer Vorstellung und in weiterer Folge von dem unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignis Kenntnis gehabt hätten und "wann diese gemeinschaftliche Kenntnis" eingetreten sei.
Diesem Vorbringen kommt aus folgenden Gründen keine Berechtigung zu:
Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn
a)
die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, oder
b)
die Partei die Berufungsfrist versäumt hat, weil der Bescheid fälschlich die Angabe enthält, daß keine Berufung zulässig sei.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. muß der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.
Gemäß § 57 Abs. 2 leg. cit. kann gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden.
Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 10. Dezember 1992 sowohl dem Beschwerdeführer selbst (am 12. Dezember 1992) als auch dem Beschwerdeführervertreter als offensichtlichen Zustellbevollmächtigten im Sinne des § 9 Abs. 1 ZustG (am 14. Dezember 1992) zugestellt. Auf Grund der in diesem Bescheid enthaltenen Rechtsmittelbelehrung war dem Beschwerdeführer bewußt, eine Vorstellung innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 57 Abs. 2 AVG erheben zu müssen. Ausgehend von einer Bevollmächtigung des Beschwerdeführervertreters durch den Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren im Sinne des § 10 AVG i.V.m. § 9 Abs. 1 ZustG endete daher diese zweiwöchige Frist am 28. Dezember 1992. Ob das zur Versäumung der Frist führende Ereignis die Partei selbst oder einen Vertreter behindert hat, ist für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG nicht entscheidend, vielmehr löst das Verschulden eines Vertreters dieselben Rechtswirkungen aus wie jenes der Partei selbst (vgl. den hg. Beschluß vom 19. Jänner 1977, Slg. N.F. Nr. 9226/A (verstärkter Senat)).
Auf Grund der durch den Akteninhalt gedeckten, von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen hat der Beschwerdeführer am 13. Jänner 1993 Kenntnis erlangt, daß sein Vertreter gegen den Bescheid der BH vom 10. Dezember 1992 keine Vorstellung erhoben hat und dieser Bescheid rechtskräftig geworden ist. Spätestens ab diesem Zeitpunkt ist das im Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers behauptete Hindernis (Nichteintragung der Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels gegen den Bescheid der BH vom 10. Dezember 1992 in den Termin- bzw. Fristenkalender des Beschwerdeführervertreters) weggefallen und wäre daher der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, nach Kenntnisnahme der Versäumung der Rechtsmittelfrist durch seinen Vertreter unverzüglich zur fristgerechten Antragstellung auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung dieser Frist geeignete Maßnahmen zu ergreifen. Daß ihm dies nicht möglich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken, wenn die belangte Behörde davon ausging, daß im vorliegenden Fall bereits mit 13. Jänner 1993 (Tag der Kenntnisnahme von der Rechtskraft des Bescheides der BH vom 10. Dezember 1992 durch den Beschwerdeführer) das im Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand des Beschwerdeführers behauptete Hindernis zur Erhebung eines fristgerechten Rechtsmittels gegen den vorzitierten Bescheid weggefallen ist.
Bei dieser Sach- und Rechtslage ist es nicht mehr von entscheidender Bedeutung, ob der Beschwerdeführer seinen Vertreter erst am 27. Jänner 1993 von der Versäumung der Frist zur Erhebung der Vorstellung verständigt hat, da - wie oben näher dargelegt - die Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Beschwerdeführer bereits die Frist des § 71 Abs. 2 AVG in Gang gesetzt hat.
Die Beschwerde erweist sich somit insgesamt als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994070104.X00Im RIS seit
20.11.2000