TE Vwgh Beschluss 1995/2/21 94/05/0299

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §32 Abs2;
VwGG §27;
VwGG §62;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, in der Beschwerdesache des L und der MK in G, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Gemeinderat der Marktgemeinde F in einer Bauangelegenheit, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Marktgemeinde F Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Gemäß § 27 VwGG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde, die im Verwaltungsverfahren, sei es im Instanzenzug, sei es im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, bzw. der unabhängige Verwaltungssenat, der nach Erschöpfung des Instanzenzuges, sei es durch Berufung oder im Weg eines Antrages auf Übergang der Entscheidungspflicht, angerufen werden konnte, von einer Partei angerufen worden ist und nicht binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat. Die Frist läuft von dem Tag, an dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.

Da der in der gegenständlichen Bauangelegenheit eingebrachte Antrag der Beschwerdeführer auf Übergang der Entscheidungspflicht bei der belangten Behörde am Montag, dem 11. April 1994 eingelangt ist, ist die gemäß § 32 Abs. 2 AVG zu berechnende Frist des § 27 VwGG (vgl. dazu u.a. den hg. Beschluß vom 5. November 1974, Slg. Nr. 8699/A) am Dienstag, dem 11. Oktober 1994 abgelaufen, weshalb die bereits an diesem Tag zur Post gegebene vorliegende Säumnisbeschwerde verfrüht eingebracht worden ist und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere auf § 51 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Binnen 6 Monaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050299.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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