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L80004 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung BebauungsplanNorm
BauRallg;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Hauer und die Hofräte Dr. Degischer, Dr. Giendl, Dr. Kail und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Gritsch, über die Beschwerde der Mag. U in N, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. Februar 1994, Zl. BauR - 011141/1 - 1993 Ba/Sta, betreffend eine Bauangelegenheit (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde einer Vorstellung der Beschwerdeführerin gegen die im innergemeindlichen Instanzenzug erfolgte Abweisung eines Ansuchens um Erteilung einer Bauplatzbewilligung zur Schaffung eines Wohnhauses keine Folge. Für das betroffene Grundstück habe der Flächenwidmungsplan Linz - Teil Mitte und Süd Nr. 1 i. d.F. der Änderung Nr. 49 die Widmung Grünzug (Grünland mit besonderer Widmung) festgelegt. Dieser Flächenwidmungsplan stelle ein gesetzliches Hindernis für die Erteilung der Bauplatzbewilligung dar.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Der von den Behörden herangezogene Flächenwidmungsplan sei bezüglich ihrer Grundstücke unsachlich und verletze sie im Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Im Hinblick auf die Bebauungsmöglichkeiten, die aufgrund des Teilregulierungsplanes Nr. 306/1958 bestanden, hätte der Flächenwidmungsplan 1988 nur bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 23 Abs. 2 Oö RaumOG 1972 erlassen werden dürfen; weder das Gemeinwohl noch eine Änderung der Rechtslage erforderten eine Änderung der aufgrund des Teilregulierungsplanes gegebenen Flächenwidmung. Die belangte Behörde legte dem Verfassungsgerichtshof die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift; die Landeshauptstadt Linz schloß ihrer Äußerung den Bericht ihres Planungsamtes zur sachlichen Rechtfertigung der Flächenwidmung an.
Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 26. September 1994 ab. Im Hinblick auf den Umstand, daß der Flächenwidmungsplan Linz Teil Mitte und Süd Nr. 1 der erste Flächenwidmungsplan für dieses Gebiet gewesen sei, lasse das Beschwerdevorbringen die gerügte Rechtsverletzung als so wenig wahrscheinlich erkennen, daß die Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
Die Beschwerde wurde über Antrag der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In ihrem ergänzenden Schriftsatz rügt die Beschwerdeführerin nicht, daß ihr aufgrund des Flächenwidmungsplanes keine Bauplatzbewilligung erteilt wurde; sie macht allein die Gesetz- bzw. Verfassungswidrigkeit dieser Verordnung geltend und regt an, der Verwaltungsgerichtshof möge gemäß Art. 139 Abs. 1 B-VG den Flächenwidmungsplan anfechten.
Der Verwaltungsgerichtshof vermag die Bedenken der Beschwerdeführerin aus folgenden Erwägungen nicht zu teilen und sieht sich daher zu einer Anfechtung nicht veranlaßt:
Unbestrittenermaßen handelt es sich bei der Widmung eines Grundstückes als Grünland durch den Flächenwidmungsplan um keine Enteignung, sondern um eine - wenn auch in ihrer Wirkung sehr intensive - Eigentumsbeschränkung (vgl. VfSlg. Nr. 10354 m.w.N.). Eine derartige Eigentumsbeschränkung läßt sich gemäß Art. 5 Staatsgrundgesetz, Art. 1 Abs. 1 des
1. ZProtMRK nur mit entsprechendem öffentlichen Interesse rechtfertigen (vgl. VfSlg. Nr. 9911). Daß ein öffentliches Interesse an der Schaffung bzw. (wie hier) an der Erhaltung durchgehender Grünzüge im städtischen Raum besteht, kann aber nicht ernstlich in Zweifel gezogen werden.
Gleichfalls kein Zweifel besteht daran, daß die vorgenommene raumplanerische Maßnahme dem allgemeinen Sachlichkeitsgebot, welches aus dem Gleichheitssatz abgeleitet wird, entspricht. Nach dem Bericht des Planungsamtes der Landeshauptstadt Linz konnte von einem großen Wohnungsmangel im Zeitpunkt der Erstellung des Flächenwidmungsplanes nicht gesprochen werden. Diesem Aspekt sei daher bei der Interessenabwägung kein so hoher Stellenwert beizumessen gewesen, daß Aspekten des Stadt- und Landschaftsbildes, des Ortsbildes, der Stadtökologie, des Stadtklimas und der Stadtstruktur ein geringerer Stellenwert zugekommen wäre.
Gemessen am Erfordernis der Durchgrünung des städtischen Raumes vermag aus dem Umstand, daß von den von der Widmungsmaßnahme betroffenen Grundstücken nur das Grundstück der Beschwerdeführerin im Privateigentum steht, eine unsachliche Differenzierung nicht erkannt werden.
Die belangte Behörde verwies in ihrer Gegenschrift an den Verfassungsgerichtshof auf die Zielvorgaben der überörtlichen Raumplanung, die städtischen Grünflächen, die BESTEHENDEN Grünzüge und die noch bestehenden landwirtschaftlichen Flächen, insbesondere im engeren Linzer Stadtgebiet, größtmöglich zu erhalten; überhaupt läßt die Beschwerdeführerin nicht erkennen, warum die Verordnung den einfachgesetzlichen Vorgaben des Oö Raumordnungsgesetzes 1972 widersprechen soll.
Da die belangte Behörde somit bei Beurteilung der Frage, ob dem Ansuchen um Bauplatzbewilligung die gegebene Flächenwidmung entgegensteht, keine verfassungsrechtlich bedenkliche Norm herangezogen hat, ließ schon der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen, daß die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994050337.X00Im RIS seit
03.05.2001