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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993, Zl. 4.333.490/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG erlassenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Dezember 1993 wurde die Berufung des Beschwerdeführers - eines Staatsangehörigen Bangladeshs, der am 9. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist war und am selben Tage den Asylantrag gestellt hatte - gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juni 1992 (rechtswirksam erlassen am 5. Juni 1992), mit dem festgestellt worden war, daß bei ihm die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Flüchtling nicht vorlägen, abgewiesen und die Gewährung von Asyl versagt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Nach Ausweis der vorgelegten Verwaltungsakten wurde der mit 1. Juni 1992 datierte erstinstanzliche Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark dem Beschwerdeführer am 5. Juni 1992 zugestellt. Das dem vorliegenden Beschwerdefall zugrundeliegende Asylverfahren war demnach am 1. Juni 1992 noch in erster Instanz anhängig.
Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz leg. cit, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem ersten Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat, auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz AslyG 1991, nicht zu.
Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, hat sie doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers gemäß § 1 AsylG (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 AsylG 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - lediglich darauf gestützt, daß beim Beschwerdeführer der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund aber nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (beispielhaft für viele das hg. Erkenntnis vom 21. September 1994, Zlen. 94/01/0440, 0485).
Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Das über den Pauschalsatz für Schriftsatzaufwand hinausgehende Begehren war abzuweisen, weil die Umsatzsteuer in diesem Pauschalsatz bereits enthalten ist und ein darüber hinausgehender Betrag nicht zugesprochen werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200708.X00Im RIS seit
20.11.2000