TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/21 94/08/0268

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Veröffentlicht am 21.02.1995
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Index

L92059 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Wien;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
B-VG Art130 Abs2;
SHV Richtsätze Wr 1973 §1 Abs1;
SHV Richtsätze Wr 1973 §4 Abs2 Z1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Liska und die Hofräte Dr. Knell und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 27. Juni 1994, MA 12 - 10170/83A, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und dem ihr beigeschlossenen angefochtenen Bescheid ergibt sich folgender Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 14. Juli 1993 hat der Magistrat der Stadt Wien die dem Beschwerdeführer zuletzt mit Bescheid vom 1. Juli 1974 zuerkannte monatliche Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes neu bemessen und ausgesprochen, daß sie ab 1. Juli 1993 auf die Dauer unveränderter Verhältnisse monatlich S 6.755,-- betrage.

Aufgrund der vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. Juni 1994 der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, daß "anstelle des Datums 1.7.1993 das Datum 1.8.1993 zu treten hat". Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer stehe im Bezug einer Dauerleistung in der Höhe des Richtsatzes für einen Alleinunterstützten einschließlich eines Zuschlags. Die Höhe der Richtsätze sowie des Zuschlags bestimmten sich nach Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13/1973 in der jeweils geltenden Fassung. Mit der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 2. Februar 1993, LGBl. Nr. 21/1993, sei mit Wirkung vom 1. Jänner 1993 der Richtsatz für Alleinunterstützte mit S 4.527,-- und der Zuschlag für Alleinunterstützte mit S 2.263,-- neu festgesetzt worden. Ab 1. Juli 1993 betrage nach dieser Verordnung der Zuschlag für Alleinunterstützte jedoch nur S 2.228,-- und die bescheidmäßig festzusetzende Dauerleistung daher S 6.755,--. Wenngleich der Zuschlag durch die genannte Verordnung mit 1. Juli 1993 neu festgesetzt worden sei, habe dies für den Beschwerdeführer nicht mit diesem Datum wirksam werden können, weil der die Dauerleistung neu festsetzende Bescheid erst mit 14. Juli 1993 erlassen worden sei. Da eine rückwirkende Herabsetzung der Dauerleistung nicht möglich sei, habe die Neufestsetzung erst mit dem auf die Bescheiderlassung folgenden Monatsersten, das heißt mit 1. August 1993, wirksam werden können.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Der Beschwerdeführer rügt, daß die belangte Behörde nicht ausdrücklich ausgesprochen habe, daß der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid mit Ausnahme der Abänderung hinsichtlich des einen Monats unverändert aufrecht bleibe.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es keineswegs dem Gesetz widerspricht, wenn bei einer teilweisen Bestätigung eines erstinstanzlichen Bescheides jene Spruchelemente, die keine Abänderung erfahren, im Spruch des Berufungsbescheides nicht neuerlich angeführt werden. Durch die Aufnahme des Spruches des erstinstanzlichen Bescheides in den Vorspruch des Berufungsbescheides ist der Inhalt und Umfang des (Berufungs-)Bescheides klar und deutlich - so auch für den Beschwerdeführer, wie die Beschwerdeausführungen zeigen - erkennbar.

Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde nicht, richtsatzgemäße Leistungen erhalten zu haben. Er wirft der belangten Behörde vor, sich mit seinem Berufungsvorbringen des Inhaltes, es sei nicht gerechtfertigt, ihm ab 1. Juli 1993 S 35,-- pro Monat wegzunehmen, auseinandergesetzt zu haben. Der Hinweis auf die entsprechende Verordnung der Wiener Landesregierung sei für eine erschöpfende Behandlung des Rechtsmittels sicherlich nicht ausreichend.

Dem Beschwerdeführer wird als Dauerleistung eine Geldleistung zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe des Richtsatzes gemäß § 1 Abs. 1 der mehrfach genannten Verordnung für Geldleistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes für den Alleinunterstützten zusätzlich eines Zuschlags für den Alleinunterstützten gemäß § 4 Abs. 2 Z. 1 der genannten Verordnung gewährt. Die Verordnung setzt die Richtsätze für Geldleistungen und die Höhe des Zuschlags mit einem fixen Betrag fest. Der Behörde ist daher bei Ausmittlung der Höhe der genannten Geldleistung kein Ermessen eingeräumt. Werden mit Bescheid solche richtsatzgemäße Leistungen gewährt, so genügt zur Begründung der Höhe der Leistung die Anführung der entsprechenden Verordnungsstelle.

Da somit bereits die vorliegende Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Ermessen Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080268.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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