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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Händschke als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der 1.) S K, 2.) mj. M D sowie 3.) mj. F D, alle in S, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1994, Zl. 4.343.829/3-III/94, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 7. April 1994 wurde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. März 1994, mit welchem der Ausdehnungsantrag der Beschwerdeführer gemäß § 4 AsylG 1991 abgewiesen worden war, abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Gemäß § 4 AsylG 1991 ist die Gewährung von Asyl auf Antrag auf die ehelichen und außerehelichen mj. Kinder und den Ehegatten auszudehnen, sofern sich diese Personen in Österreich aufhalten und die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat.
Schon aus dem Wortlaut dieser Bestimmung setzt daher die in § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl voraus, daß dem Ehegatten bzw. einem Elternteil bereits Asyl gewährt worden ist. Daß diese Voraussetzung jedoch im vorliegenden Fall zuträfe, behaupten die Beschwerdeführer selbst nicht. Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführer kommt es aber auch nicht darauf an, ob dem Ehegatten bzw. Vater rechtsrichtigerweise Asyl hätte gewährt werden müssen (vgl. z. B. auch das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zlen. 94/19/0764 bis 0766 sowie vom 19. Oktober 1994, Zlen. 94/01/0489 bis 0491 und 0543). Daran ändert auch die vom Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gegen den abweislichen Asylbescheid nichts, weil für die belangte Behörde im Ausdehnungsverfahren im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bindend feststand, daß dem Ehegatten der Erstbeschwerdeführerin kein Asyl gewährt worden ist. Sollte ihm Asyl gewährt werden, steht den Beschwerdeführern eine neuerliche Antragstellung nach § 4 AslyG nicht entgegen.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200760.X00Im RIS seit
20.11.2000