Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AsylG 1991 §19 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Kremla, Dr. Händschke, Dr. Blaschek und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des N, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 14. Juli 1993, Zl. 4.342.616/1-III/13/93, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565.-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, der am 8. Jänner 1993 in das Bundesgebiet eingereist ist, hat den Bescheid des Bundesasylamtes vom 9. Februar 1993, mit dem sein Asylantrag abgewiesen und ihm die Asylgewährung versagt worden war, mit Berufung bekämpft. Mit Bescheid vom 14. Juli 1993 wies die belangte Behörde den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 ab.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 30. Juni 1994, B 1698/93, ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung, ob der Beschwerdeführer in einem sonstigen Recht verletzt sei, ab. In der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigebrachten Beschwerdeergänzung erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem "Recht auf Asyl gemäß § 2 Abs. 1 AsylG" verletzt und macht Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes geltend.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid damit begründet, daß der Beschwerdeführer einem ihm zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters zugestellten Ladungsbescheid des Bundesasylamtes für den 29. Juni 1993 ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei. Deshalb sei gemäß § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, dem zufolge Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen seien, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen sei, sein Asylantrag abzuweisen gewesen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich unter Bezugnahme auf das angeführte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes durch den auf Abweisung lautenden Spruch des angefochtenen Bescheides deshalb in seinen sonstigen Rechten verletzt, weil, obwohl der Verfassungsgerichtshof ausgeführt habe, daß das Wort "abzuweisen" in § 19 Abs. 1 Asylgesetz 1991 im Sinn von "zurückzuweisen" ausgelegt werden könne, der angefochtene Bescheid eine Abweisung ausspreche, durch die der Beschwerdeführer wegen der damit verbundenen res-judicata-Wirkung gehindert sei, einen neuerlichen Antrag auf Asylgewährung einzubringen.
Gemäß § 11 Asylgesetz 1991 findet auf das Verfahren nach diesem Bundesgesetz, soweit nicht anderes bestimmt wird, das AVG Anwendung. Es sind daher im Verfahren nach dem Asylgesetz 1991 die Bestimmungen des § 19 AVG anzuwenden und es besteht somit für die vom Bundesasylamt entsprechend dieser Bestimmungen Geladenen gemäß § 19 Abs. 3 AVG die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, soferne sie nicht durch Krankheit, Gebrechlichkeit oder sonstige begründete Hindernisse vom Erscheinen abgehalten sind. Während jedoch nach § 19 Abs. 3 AVG bereits das Vorliegen eines triftigen Hindernisgrundes von dieser Verpflichtung entbindet und es keiner vorhergehenden Entschuldigung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 6. April 1981, Zl. 17/0202/80) und die Verpflichtung der Ladung Folge zu leisten, nur unter den dort genannten Voraussetzungen sanktioniert ist, bestimmt § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991, daß Asylanträge in jedem Stand des Verfahrens abzuweisen sind, wenn der Asylwerber einer Ladung zu einer Vernehmung oder zu einer mündlichen Verhandlung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen ist. Im Verfahren über einen Asylantrag ist es daher Sache des Asylwerbers, das Vorliegen eines Umstandes, der gemäß § 19 Abs. 3 AVG das Nichterscheinen des Geladenen rechtfertigt, der Behörde vor dem Termin der Amtshandlung darzutun und es ist die Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten, unabhängig von der Form der Ladung sanktioniert, wobei die Abweisung des Asylantrages nach § 19 Abs. 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 auch nicht der vorherigen Androhung in der Ladung bedarf (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1994, Zl. 93/01/1319).
Der Beschwerdeführer ist der durch den Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten gedeckten Feststellung der belangten Behörde, er sei der seinem Rechtsvertreter am 11. Juni 1993 zugestellten Ladung ohne vorhergehende Entschuldigung nicht nachgekommen, in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Daraus folgt, daß der Beschwerdeführer selbst nicht der Auffassung ist, die belangte Behörde wäre zu Unrecht vom Mangel einer rechtzeitigen Entschuldigung für die Nichtbefolgung der Ladung ausgegangen.
Die Frage, inwieweit der Beschwerdeführer durch die auf Abweisung statt auf Zurückweisung lautende Formulierung des angefochtenen Bescheides in Rechten verletzt sein könnte, konnte im Beschwerdefall auf sich beruhen, weil die Frage, ob der Beschwerdeführer künftig einen weiteren Asylantrag mit Aussicht auf Erfolg wird stellen können, im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen war.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994200440.X00Im RIS seit
20.11.2000