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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §62 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, in der Beschwerdesache der Gemeinde F, vertreten durch den Bürgermeister, dieser vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 10. November 1994, Zl. LAS-431/2, betreffend Berichtigung eines Regulierungsplanes, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 23. Juli 1956 erließ die Tiroler Landesregierung als Agrarbehörde erster Instanz den Regulierungsplan für die G.-Alpe, welcher in Rechtskraft erwachsen ist. § 1 der in diesem Regulierungsplan bescheidmäßig festgelegten Verwaltungssatzungen hatte folgenden Inhalt:
"Der Agrargemeinschaft gehören als Mitglieder die jeweiligen Eigentümer der belasteten Güter in der Gemeinde F. und die jeweiligen Eigentümer ... an."
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid berichtigte die belangte Behörde im Instanzenzug gemäß § 62 Abs. 4 AVG diesen Regulierungsplan hinsichtlich der oben wiedergegebenen Bestimmung der Verwaltungssatzungen dahin, daß die Wortfolge "Eigentümer der BELASTETEN Güter" durch die Wortfolge "Eigentümer der BEHAUSTEN Güter" ersetzt wurde. Der Anführung des Wortes "belasteten" statt des Wortes "behausten" in den Verwaltungssatzungen, führte die belangte Behörde begründend aus, liege ein offensichtlicher Schreibfehler bei der Herstellung der Reinschrift aus dem Bescheidkonzept zugrunde, welcher einer Berichtigung im Sinne des § 62 Abs. 4 AVG zugänglich sei. Daß die von der Berichtigung betroffene Bestimmung der Verwaltungssatzungen deswegen nicht mehr dem Rechtsbestand angehöre, weil ihr, wie die Beschwerdeführerin dies in ihrer Berufung meine, durch den Regulierungsplan für das Gemeindegut F. vom 31. Jänner 1992 materiell derogiert worden sei, treffe nicht zu. Der Regulierungsplan für das Gemeindegut F. entfalte aus näher dargestellten Gründen keine die Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes für die G.-Alpe abändernde Wirkung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu deren Erhebung es der Beschwerdeführerin allerdings aus nachstehenden Gründen an der Berechtigung fehlt:
Voraussetzung für die Berechtigung, gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben, ist die Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt zu sein. Da der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht eines Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet, kommt der im § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG vom Beschwerdeführer geforderten Angabe der Beschwerdepunkte für den Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens entscheidende Bedeutung insoweit zu, als der Beschwerdeführer jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründet (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 242, wiedergegebene hg. Judikatur, ebenso auch den hg. Beschluß vom 1. Dezember 1992, 92/07/0181).
Die Beschwerdeführerin erachtet sich im vorliegenden Fall durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht verletzt, ihr Anteilsrecht an der Agrargemeinschaft G.-Alpe nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindegutes verwalten zu dürfen. In Ausführung dieses Beschwerdepunktes bringt die Beschwerdeführerin vor, daß der Regulierungsplan für das Gemeindegut F. vom 31. Jänner 1992 der von der Berichtigung betroffenen Bestimmung der Verwaltungssatzung des Regulierungsplanes für die G.-Alpe materiell derogiert habe. Im Regulierungsplan für das Gemeindegut F. vom 31. Jänner 1992 sei nämlich festgelegt worden, daß die Verwaltung ihres Gutes der Beschwerdeführerin nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindegutes obliege. Da zu diesem Gemeindegut auch 41/60 Anteilsrechte der Beschwerdeführerin an der Agrargemeinschaft G.-Alpe gehörten, stehe diese Anordnung des Regulierungsplanes für das Gemeindegut F. zu der von der Berichtigung betroffenen Bestimmung der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes für die G.-Alpe in einem Widerspruch, aus welchem gefolgert werden müsse, daß die später erlassene Bestimmung im Regulierungsplan für das Gemeindegut F. vom 31. Jänner 1992 die ältere, von der bekämpften Berichtigung betroffene Bestimmung der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplans für die G.-Alpe vom 23. Juli 1956 inhaltlich ersetzt habe. Die Beschwerdeführerin stelle nicht in Abrede, daß die bekämpfte Berichtigung dem seinerzeitigen Willen der bescheiderlassenden Behörde entspreche. Daß die Beschwerdeführerin diese Berichtigung trotzdem bekämpfe, habe seine Ursache lediglich darin, daß sie verhindern wolle, daß durch diese Berichtigung die betroffene Bescheidpassage, die ihrer Meinung nach bereits außer Kraft getreten sei, wieder in Geltung gesetzt werde. Einen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheid zu berichtigen, sei unzulässig.
Entgegen der von der Beschwerdeführerin geäußerten Auffassung konnte aber ein Berichtigungsbescheid die von ihr besorgte rechtliche Wirkung in keinem Fall entfalten. Aufgabe des Rechtsinstituts der Bescheidberichtigung ist die Beseitigung einer objektiv nach außen hin erkennbaren Diskrepanz zwischen dem rechtsgestaltenden Willen der bescheiderlassenden Behörde und der äußeren Gestalt des erlassenen Bescheides. Nur feststellende, nicht rechtsgestaltende Wirkung kommt einem Berichtigungsbescheid zu. Seine Funktion erschöpft sich ausschließlich in der Feststellung des tatsächlichen Inhaltes des berichtigten Bescheides schon zum Zeitpunkt seiner in berichtigungsbedürftiger Form erfolgten Erlassung. Einem solchen Verständnis vom Wesen des Berichtigungsbescheides entspricht die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes des Inhalts, daß ein Berichtigungsbescheid mit den von ihm berichtigten Bescheid eine Einheit bildet, sodaß der berichtigte Bescheid im Sinne des Berichtigungsbescheides in dem Zeitpunkt als geändert angesehen werden muß, in dem er in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1960, VwSlg. Nr. 5253/A, vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 14. September 1993, 90/07/0152). Die Berichtigung eines Bescheides, welcher nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, ist wohl unzulässig (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1974, VwSlg. Nr. 8554/A), sie ist vor allem aber wirkungslos, weil aus der rechtlichen Verschmelzung eines Berichtigungsbescheides mit dem berichtigten Bescheid die Gegenstandslosigkeit eines solchen Berichtigungsbescheides resultiert, der einen rechtlich nicht mehr gegenständlichen Bescheid berichtigen will. Die den Inhalt des berichtigten Bescheides allein feststellende Bedeutung des Berichtigungsbescheides kann zwangsläufig keine Rechtswirkungen mehr entfalten, wenn der von der Berichtigung betroffene Bescheid dem Rechtsbestand nicht angehört (vgl. dazu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 14. November 1978, VwSlg. Nr. 9691/A, ebenso wie das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1983, 82/01/0056).
Bezogen auf den Beschwerdefall bedeutet dies, daß der angefochtene Berichtigungsbescheid eine Verletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr als verletzt erklärten Recht auf Verwaltung ihres Anteilsrechtes an der Agrargemeinschaft G.-Alpe nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Verwaltung des Gemeindegutes nicht denkmöglich bewirken kann. Wurde der berichtigten Bestimmung der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes für die G.-Alpe durch den nachfolgend erlassenen Regulierungsplan für das Gemeindegut F. nämlich, wie die Beschwerdeführerin meint, derogiert, dann konnte die auf den Zeitpunkt der Erlassung des Regulierungsplanes für die G.-Alpe am 23. Juli 1956 zurückwirkende Berichtigung deren Verwaltungssatzungen am Eintritt der von der Beschwerdeführerin gesehenen Derogation rechtlich nichts ändern. Hat der Inhalt des Regulierungsplanes für das Gemeindegut F. vom 31. Jänner 1992 hingegen eine inhaltliche Änderung der Verwaltungssatzungen des Regulierungsplanes für die G.-Alpe nicht bewirkt, dann konnte die bekämpfte Berichtigung die Beschwerdeführerin in ihrem als verletzt erklärten Recht erst recht nicht berühren.
Da der angefochtene Berichtigungsbescheid von seinen rechtlichen Wirkungen her nicht geeignet sein konnte, eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin in dem von ihr geltend gemachten Umfang herzustellen, war die Beschwerde mangels Berechtigung der Beschwerdeführerin zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995070010.X00Im RIS seit
26.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.02.2010