TE Vfgh Beschluss 1992/10/14 V39/92, V40/92

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Veröffentlicht am 14.10.1992
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag
B-VG Art139 Abs1 / Prüfungsgegenstand

Leitsatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung von Erledigungen des Bundesministers für Inneres bzw der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg und des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg betreffend die Auflassung des Gendarmeriepostens Krimml mangels Verordnungsqualität der angefochtenen Akte (vgl. B v 06.03.92, V254-258/91, V262/91)

Spruch

Die Anträge werden zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Mit der als "Verfassungsgerichtshofbeschwerde" bezeichneten Eingabe stellt der Einschreiter unter Berufung auf Art139 Abs1 (letzter Satz B-VG) jeweils mit näherer Begründung die Anträge, zwei von ihm als Verordnung gewertete Erledigungen, nämlich die unter der Zl. 2146/412-II/5/91 ergangene, mit 29. Juli 1991 datierte Erledigung des Bundesministers für Inneres, soweit sie sich auf die Auflassung des Gendarmeriepostens Krimml unter gleichzeitiger Zuweisung seines Überwachungsgebietes an den Gendarmerieposten Neukirchen am Großvenediger bezieht, sowie eine näher bezeichnete, diese organisatorische Maßnahme betreffende Erledigung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg bzw. des Landesgendarmeriekommandos für Salzburg als gesetzwidrig aufzuheben.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Zulässigkeit der Anträge erwogen:

1. Gemäß Art139 Abs1 letzter Satz B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzmäßigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

2. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Antrages nach Art139 Abs1 B-VG ist unter anderem, daß der behördliche Akt, dessen Aufhebung beantragt wird, Verordnungscharakter besitzt (vgl. dazu etwa VfSlg. 10224/1984, 10355/1985, 10988/1986, 11472/1987, 11894/1989).

3. Wie der Verfassungsgerichtshof im Beschluß vom 6. März 1992, V254-258, V262/91, mit näherer Begründung dargelegt hat, handelt es sich bei den behördlichen Akten, die die Auflassung bestimmter Gendarmerieposten und die Zuordnung ihres Überwachungsgebietes zu bestimmten Gendarmerieposten zum Inhalt haben, um interne Behördenakte organisationsrechtlicher Art und nicht um (von einer Verwaltungsbehörde ausgehende) generelle Normen, also weder um Rechts- noch um Verwaltungsverordnungen.

Da die angefochtenen Akte nicht Verordnungsqualität besitzen, können sie nicht Gegenstand eines Verordnungsprüfungsverfahrens nach Art139 Abs1 B-VG, somit auch nicht eines Antrages nach Art139 Abs1 letzter Satz B-VG sein.

Der Antrag ist daher schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß das Vorliegen der sonstigen Prozeßvoraussetzungen zu prüfen war.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lita VerfGG ohne weiteres Verfahren und ohne mündliche Verhandlung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnungsbegriff, VerwaltungsV, VfGH / Individualantrag, Bundesgendarmerie

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V39.1992

Dokumentnummer

JFT_10078986_92V00039_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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