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L24007 Gemeindebedienstete Tirol;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Dr. G in K, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 9. November 1994, Zl. Ib-9044/8, betreffend Vorstellung in Angelegenheit der Zurückweisung des Antrages auf Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Stadtamtsdirektor bzw. über die Ablehnung der Bewerbung des Beschwerdeführers (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde X, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Verwaltungsgerichtshof geht aufgrund der Beschwerde, des mit dieser vorgelegten angefochtenen Bescheides und des Vorerkenntnisses vom 28. September 1993, Zl. 93/12/0124, von folgendem aus:
Der Beschwerdeführer steht als Stadt-Oberverwaltungsrat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur mitbeteiligten Partei. Diese hatte am 27. Juni 1992 in der Tiroler Tageszeitung und am 1. Juli 1992 im Boten für Tirol die Stelle des Stadtamtsdirektors zur Besetzung ausgeschrieben. Aufgrund dieser Ausschreibung bewarb sich auch der Beschwerdeführer, der seit dem Jahre 1975 bei der mitbeteiligten Partei beschäftigt ist und nach seinem Vorbringen über eine ausgezeichnete Dienstbeurteilung verfügt.
Die ausgeschriebene Stelle wurde schließlich an einen anderen Bewerber vergeben. Zur Vermeidung weiterer Wiederholungen wird im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG auf das bereits genannte Vorerkenntnis verwiesen.
Am 28. Oktober 1992 beantragte der Beschwerdeführer daraufhin die Zustellung des Bescheides über die Bestellung seines Mitbewerbers bzw. die Ablehnung seiner Bewerbung.
Nach Antrag auf Übergang der Entscheidungspflicht und Erhebung der Säumnisbeschwerde beim Verwaltungsgerichtshof (Verwaltungsgerichtshof Zl. 94/12/0139, eingestellt mit Beschluß vom 16. November 1994) erließ der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei über diese Anträge des Beschwerdeführers eine zurückweisende Entscheidung.
Die vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Vorstellung wird mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gemäß § 112 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 als unbegründet abgewiesen.
Zur Begründung wird nach Darstellung des bereits wiedergegebenen Verfahrensablaufes ausgeführt, die mit Vorstellung bekämpfte Entscheidung der mitbeteiligten Partei sei davon ausgegangen, daß es sich im gegenständlichen Fall nur um eine Betrauung mit einer Funktion im Sinne des § 51 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 handle und unter Bedachtnahme auf § 11 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970 einem Bewerber kein rechtliches Interesse im Sinne des § 8 AVG eingeräumt werde, sodaß ihm keine Parteistellung zukomme. Grundsätzlich bestehe weder auf Ernennungen zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses noch auf Ernennungen im Dienstverhältnis ein Rechtsanspruch. Überdies stelle die Nichtberücksichtigung des Beschwerdeführers keinen direkten Eingriff in die Kernelemente seiner dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung als Gemeindebeamter dar. Dem Ansuchen sei daher bereits aus diesen Überlegungen nicht zu entsprechen gewesen.
Dann führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter zur Vorstellung des Beschwerdeführers aus, gemäß § 7 Abs. 2 des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes (im folgenden: GBG) seien bei der Ausschreibung Bedienstete der Gemeinde bevorzugt zu berücksichtigen; der Beschwerdeführer vermeine daraus seine Parteistellung ableiten zu können, weil es denkunmöglich sei einerseits der Gemeinde ausdrücklich aufzutragen, bei der Stellenbesetzung Bedienstete der Gemeinde bevorzugt zu berücksichtigen und andererseits jenen Bediensteten, die sich am Bewerbungsverfahren beteiligt haben, keinen Anspruch auf Rechtskontrolle zuzugestehen. Richtigerweise hätte dem Beschwerdeführer der dem nunmehrigen Stadtamtsdirektor zugestellte Bescheid über seine Ernennung zur Erhebung der entsprechenden Rechtsmittel dagegen zugestellt werden müssen. Überdies sei die Bestellung des nunmehrigen Stadtamtsdirektors in einem mangelhaften Verfahren unsachlich zu Unrecht erfolgt. Im übrigen habe der Beschwerdeführer jedenfalls ein Recht auf bescheidmäßige Erledigung seiner ordnungsgemäß eingebrachten Bewerbung in rechtsmittelfähiger Form. Dies ergebe sich nicht nur aus den bisherigen Ausführungen, sondern auch daraus, daß § 11 GBG unter anderem bestimme, daß "über jede sonstige Ernennung ... ein entsprechendes Dekret auszustellen ist" und daß im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Personalmaßnahmen, die eine Feststellung oder Abänderung der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung des Gemeindebeamten maßgebenden Elemente (Verwendungsgruppe, Dienstzweck, Dienstklasse) enthielten, Ernennungen seien, die in Bescheidform zu ergehen hätten. Daß auch die mitbeteiligte Partei die Auffassung vertrete, daß es sich bei der Anstellung des nunmehrigen Stadtamtsdirektors und seiner Bestellung um einen Rechtsakt gehandelt habe, ergäbe sich im übrigen auch aus dem Bestellungsdekret des Genannten zum Beamten der Stadt X, in dem er auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII ernannt und gleichzeitig darauf hingewiesen worden sei, daß er den Amtstitel "Stadtamtsdirektor" zu führen habe. Es liege also auch ein Bescheid über die Führung des Amtstitels "Stadtamtsdirektor" vor. Die Entscheidung, den Beschwerdeführer nicht zum Stadtamtsdirektor zu ernennen, habe unmittelbare Auswirkungen auf die Kernelemente seines Dienstverhältnisses, nämlich Verwendungsgruppe und Dienstklasse ausgelöst. Es ergebe sich sohin, daß Personalmaßnahmen, die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Gemeindebeamten unberührt ließen, nicht in Bescheidform ergehen müßten, schwerwiegende Eingriffe allerdings - wie im gegenständlichen Fall -, die unmittelbare Auswirkungen auf Wesentliches hätten, in Bescheidform ergehen müßten. Der Beschwerdeführer habe daher ein Recht, daß ihm auch hinsichtlich der Ablehnung seiner Bewerbung ein Bescheid zugestellt werde.
Nach Wiedergabe des § 112 Abs. 5 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides weiter aus, sie könne keine Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers erkennen. Der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei habe den Antrag des Beschwerdeführers auf Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Stadtamtsdirektors bzw. über die Ablehnung seiner Bewerbung mit Bescheid vom 4. Oktober 1994 nach den §§ 73 und 8 AVG 1991, 3 DVG 1984, 51 Tiroler Gemeindeordnung 1966 und 11 (GBG) mangels Parteistellung zurückgewiesen. Die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes würden in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, daß grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Ernennung zur Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder auf Ernennungen in einem solchen (Überstellungen, Beförderungen) bestünde. Den Ernennungswerbern stehe daher auch kein Anspruch auf eine meritorische bescheidmäßige Entscheidung ihres Antrages zu (unter Angabe einer Reihe von Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes). Die Bewerber um eine Stelle hätten in dem der Ernennung vorangehenden Verfahren nicht die Stellung von Parteien eines Verwaltungsverfahrens; ihr Anspruch erschöpfe sich im Recht auf eine bescheidmäßige Zurückweisung der Bewerbung. Darüber hinausgehende Ansprüche von Ernennungswerbern bestünden nur dort, wo sie - ausnahmsweise - gesetzlich vorgesehen seien.
§ 11 GBG bestimme, über welche Personalmaßnahmen Dekrete (Bescheide) auszufolgen seien (provisorische Anstellung, Übernahme in das definitive Dienstverhältnis, jede sonstige Ernennung oder Reaktivierung). Diese Dekrete hätten u.a. die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe, die Höhe des Bezuges und allfällige Nebengebühren sowie den nächsten Vorrückungstermin zu enthalten.
Die Bestellung eines Stadtamtsdirektors im Sinne des § 51 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 sei als Betrauung mit einer Funktion zu qualifizieren. Das bedeute, daß nach dem GBG nur Personalmaßnahmen, die eine Festlegung oder Abänderung der für die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung eines Gemeindebeamten maßgebenden Elemente (Dienstklasse, Gehaltsstufe etc.) zum Inhalt hätten, in Bescheidform ergehen müßten. Der Betrauung mit einer Funktion komme aber kein Bescheidcharakter zu. Den Bewerbern um eine solche Funktion komme daher weder ein Anspruch auf eine solche Betrauung, noch Parteistellung zu. Die belangte Behörde verkenne nicht, daß mit der Innehabung des Dienstpostens eines leitenden Gemeindebeamten bestimmte Rechte insbesondere in besoldungs- und pensionsrechtlicher Hinsicht verbunden seien. Dem Gesetz lasse sich jedoch kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß dies bereits ausreiche, um die Betrauung mit einer Funktion eines leitenden Gemeindebeamten als Unterfall der Ernennung im Sinne des § 8 GBG zu bewerten. Es sei nicht schon jede Personalmaßnahme, die Auswirkungen auf Rechte des Gemeindebeamten habe, als Ernennung aufzufassen. Es gehe daher auch das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ins Leere.
Ein Antrag einer Person sei abzuweisen, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht gegeben sei; eine Zurückweisung mangels Parteistellung wäre diesfalls unzulässig. Hingegen sei ein Antrag mit dem primär ein prozessuales Parteienrecht geltend gemacht werde durch Bescheid zurückzuweisen, sofern der betreffenden Person keine Parteistellung zukomme. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Antrag auf Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Stadtamtsdirektors bzw. über die Ablehnung seiner Bewerbung ein prozessuales Parteienrecht geltend gemacht; der Gemeinderat der mitbeteiligten Partei habe diesen Antrag daher zutreffend mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Tiroler Gemeindebeamtengesetzes 1970, LGBl. Nr. 9, in der Stammfassung anzuwenden:
"§ 7
Stellenausschreibung
(1) Jede freie, zur Besetzung gelangende Stelle eines Gemeindebeamten ist in dem dazu von der Landesregierung bestimmten amtlichen Verlautbarungsblatt auszuschreiben; der Gemeinde bleibt es unbenommen, die öffentliche Ausschreibung überdies in geeigneter anderer Weise vorzunehmen.
(2) Sofern nicht zur Erzielung eines jüngeren Nachwuchses die Aufnahme anderer Kräfte nötig ist, sind Bedienstete der Gemeinde, die im übrigen den vorgeschriebenen Anforderungen entsprechen, bei der Stellenbesetzung bevorzugt zu berücksichtigen.
§ 11
Ernennungs-, Definitivstellungsdekret
Über die provisorische Anstellung, die Übernahme in das definitive Dienstverhältnis und über jede sonstige Ernennung oder eine Reaktivierung ist dem Beamten innerhalb von zwei Wochen nach Beschlußfassung durch das zuständige Gemeindeorgan ein Dekret auszufolgen, das zu enthalten hat:
1. den Hinweis auf den Gemeinderats- bzw. Vorstands-(Stadtrats-)Beschluß;
2. den Tag der provisorischen Anstellung, der Definitivstellung oder einer Ernennung;
3.
die Diensteigenschaft und den Amtstitel;
4.
die Verwendungsgruppe, die Dienstklasse und die Gehaltsstufe.
5.
die Höhe des Bezuges und allfällige Nebengebühren;
6.
den nächsten Vorrückungstermin;
7.
bei der Übernahme in das Dienstverhältnis die Feststellung, daß der Beamte diesem Gesetz unterliegt und daß hinsichtlich der Kranken- und Unfallfürsorge die Bestimmungen des Gesetzes vom 16. Juli 1968 über die Kranken- und Unfallfürsorge der Tiroler Gemeindebeamten, LGBl. Nr. 37, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind."
Der Beschwerdeführer beruft sich im wesentlichen auf § 7 Abs. 2 GBG, in dem der Gesetzgeber nach seinem Vorbringen ein Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren vorgesehen habe; der Gesetzgeber habe damit den Personenkreis genau umschrieben, der daran teilnehmen könne und er habe auch die Gesichtspunkte definiert, die dafür maßgeblich seien, Bedienstete der Gemeinde bevorzugt zu berücksichtigen. Damit habe der Gesetzgeber aber jedem Bewerber um eine freie zur Besetzung gelangende und ausgeschriebene Stelle Parteistellung zuerkannt. Der Verwaltungsgerichtshof habe sich in seinem Erkenntnis vom 26. Juni 1974, Slg. N.F. Nr. 8.643/A, eingehend mit dem Anspruch auf Rechtskontrolle der entscheidenden Behörde in Fällen, in denen ein Bewerber nach Durchführung eines Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahrens nicht berücksichtigt worden sei, auseinandergesetzt. Es sei denkunmöglich, einerseits nach § 7 Abs. 2 GBG der Gemeinde ausdrücklich aufzutragen, bei der Stellenbesetzung Bedienstete der Gemeinde bevorzugt zu berücksichtigen, andererseits aber jenen Bediensteten, die sich am Bewerbungsverfahren beteiligt hätten, keinen Anspruch auf Rechtskontrolle zuzugestehen. Die Entscheidung, den nunmehrigen Stadtamtsdirektor anzustellen, auf einen Dienstposten der Dienstklasse VIII zu ernennen und ihn gleichzeitig zum Stadtamtsdirektor der Stadtgemeinde X zu machen, sei in einem Rechtsakt erfolgt, wobei der Beschwerdeführer davon ausgehe, daß das diesbezügliche Verfahren mangelhaft geblieben und die Bestellung sachlich zu Unrecht erfolgt sei. Wenn nun den Mitbewerbern, noch dazu, wenn sie Bedienstete der Gemeinde seien, die bei der Stellenbesetzung kraft ausdrücklichem Gestzesbefehl bevorzugt zu berücksichtigen gewesen wären, kein Anspruch auf Rechtskontrolle zustehen würde, so wäre die Bestimmung des § 7 Abs. 2 GBG völlig sinnlos. Tatsächlich ergäbe sich schon aus dieser Bestimmung die Parteistellung aller Gemeindebeamten, die sich am Ausschreibungsverfahren beteiligt hätten.
Richtigerweise hätte also dem Beschwerdeführer der dem nunmehrigen Stadtamtsdirektor zugestellte Bescheid über seine Ernennung bzw. ein Bescheid über die Abweisung des Beschwerdeführers zur Erhebung der entsprechenden Rechtsmittel dagegen zugestellt werden müssen.
Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, es habe im Zeitpunkt der Ernennung des Stadtamtsdirektors überhaupt kein Dienstposten der Dienstklasse VIII existiert. Er beruft sich auf § 11 GBG und darauf, daß sich aus der Ernennung eines anderen Bewerbers für ihn wesentliche Auswirkungen ergeben hätten, die er offenbar insbesondere in der Bezugsdifferenz zum Stadtamtsdirektor sieht.
Dieses Vorbringen kann der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 10. Jänner 1979, Slg. N.F. Nr. 9.734/A, zu einer vergleichbaren Rechtslage im Bundesdienstrecht ausgeführt, daß dem öffentlich-rechtlichen Bediensteten ein subjektives, aus dem Beamtenverhältnis erwachsendes Recht auf Überstellung in eine höhere Verwendungsgruppe nicht und insbesondere auch dann nicht eingeräumt ist, wenn er die vom Gesetz geforderten Voraussetzungen für eine solche Maßnahme erfüllt. Subjektive Rechte bestehen in diese Richtung ebensowenig wie in Richtung auf eine Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis überhaupt oder in Richtung auf Beförderungen (vgl. das genannte Sammlungserkenntnis mit weiteren Judikaturhinweisen). Auch in der Angelegenheit der Bewerbung eines öffentlich-rechtlich Bediensteten um die ausgeschriebene Planstelle eines Universitätsassistenten brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, daß dem Bewerber um eine öffentlich-rechtliche Stelle weder ein Recht auf Ernennung noch auf Parteistellung zukommt (vgl. den Beschluß vom 7. März 1979, Slg. N.F. Nr. 9.792/A).
Nach dem Beschluß eines verstärkten Senates vom 15. Dezember 1977, Slg. N.F. Nr. 9.458/A, ist die Dienstbehörde aber verpflichtet, Anträge eines Beamten, die einen konkreten Bezug auf sein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis haben, aber eines materiell-rechtlichen Anspruches - wie im Falle der meisten Ernennungen - entbehren, mit Bescheid zurückzuweisen.
Zu der Bestimmung des § 9 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962, BGBl. Nr. 216, nach der Hochschulassistenten in den ersten vier Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses bei der Bewerbung um einen Dienstposten eines anderen Dienstzweiges des Bundes vorzugsweise zu berücksichtigen sind, wenn sie für den angestrebten Dienstposten mindestens gleich geeignet sind wie die übrigen Bewerber, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß sich diese Bestimmung nur an die für die Personalangelegenheiten zuständigen Organe des Bundes richtet, aber kein subjektives Recht auf seiten des Hochschulassistenten begründet (vgl. Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. September 1979, Slg. N.F. Nr. 9.929/A).
Im Beschwerdefall handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen Beamten der VII. Dienstklasse, der seit Jahren bei der mitbeteiligten Partei, zuletzt auch als Stellvertreter des Stadtamtsdirektors tätig war und sich um diese Funktion, die im Ernennungswege an einen neu aufgenommenen Bediensteten vergeben wurde, beworben hat. Der Beschwerdeführer ist als Bewerber aufgetreten, in seine BESTEHENDE Rechtsposition als Beamter ist durch die Vergabe der Funktion an einen anderen Bewerber nicht eingegriffen worden. Wie bereits dargelegt (vgl. insbesondere Slg. N.F. Nr. 9734/A) besteht grundsätzlich weder ein Recht auf Aufnahme in das Beamtendienstverhältnis noch auf Beförderung. Eine besondere dienstrechtliche Vorschrift, aus der der Beschwerdeführer anderes ableiten könnte, besteht nicht.
Wenn sich der Beschwerdeführer auf § 7 GBG beruft, ergibt sich bereits aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung (§§ 3 ff GBG regeln die "Anstellung") und aus der Verwendung des Wortes "Aufnahme" im § 7 Abs. 2 GBG, daß diese Regelung nur für den Fall der Aufnahme (erstmalige Ernennung) in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt. Sie findet daher auf den Fall des Beschwerdeführers, der sich bereits in einem solchen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis befindet, unmittelbar keine Anwendung (siehe auch den zu der vergleichbaren Rechtslage nach der NÖ GBDO ergangenen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/12/0216).
Abgesehen davon ist aus dem § 7 Abs. 2 GBG aus den gleichen Überlegungen wie zu § 9 Abs. 2 des Hochschulassistentengesetzes 1962 (vgl. den vorher genannten Beschluß Slg. N.F. Nr. 9.929/A) kein subjektives Recht der Gemeindebediensteten abzuleiten, weil § 7 an die für Personalangelegenheiten zuständigen Organwalter gerichtet ist.
Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Hinweis in der Beschwerde auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 8643, weil dieses Erkenntnis die Verleihung schulfester Stellen nach der in formeller und materieller Hinsicht spezielle Regelungen enthaltenen Sonderbestimmung des § 21 des Landeslehrer-Dienstgesetzes behandelt hat. Der Grundsatz, daß ein als Bewerber in einem Ernennungsverfahren auftretender öffentlich-rechtlicher Bediensteter keinen materiellen Anspruch auf Ernennung und auch kein Recht, im "Ernennungsverfahren" als Partei behandelt zu werden, hat, ist mit dem auf einen ganz anderen Sachverhalt und die besondere Rechtslage nach § 21 LDG abgestellten Erkenntnis nicht aufgegeben worden und wird vom Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich nach wie vor aufrecht erhalten. Mit Beschluß vom 2. Juli 1979, VwSlg. Nr. 9899/A, ebenfalls zur Rechtslage vor dem LDG 1984, wurde die Parteistellung bei Besetzung einer schulfesten LEITERstelle verneint, weil die Erlangung der schulfesten Stelle diesfalls nur die Folge der Ernennung zum Leiter ist, weshalb (in Ergänzung dem Sinne nach: mangels entsprechender gesetzlich vorgesehener Kriterien) die für die Ernennung maßgebenden Grundsätze anzuwenden sind und kein gesetzlicher Anspruch auf Verfahrens- und Ermessenskontrolle vorliegt (vgl. jüngst Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995, Zl. 94/12/0294).
Auch unter Einbeziehung der Regelung des § 51 der Tiroler Gemeindeordnung 1966 bzw. des § 11 GBG sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen rechtlichen Ansatz für eine Parteistellung des Beschwerdeführers als Bewerber im verfahrensgegenständlichen Besetzungsverfahren, dessen Rechtsnatur dahingestellt bleiben kann, weil es bezogen auf die Rechtsposition des Beschwerdeführers gleichgültig ist, ob er sich um eine Funktion oder um eine Ernennung beworben hat.
Die von der mitbeteiligten Partei gesetzte Personalmaßnahme stellt jedenfalls weder einen Eingriff in Rechte des Beschwerdeführers dar, noch hat sie zu einer Abänderung der gegebenen Rechtsstellung des Beschwerdeführers geführt. Rechtlich zutreffend ist der Antrag des Beschwerdeführers im Sinne des genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes Slg. 9458/A zurückgewiesen worden.
Da bereits diese auf einem unbestrittenen Sachverhalt aufbauenden Überlegungen zeigen, daß der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist, erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen; die Beschwerde konnte daher gemäß § 35 in Verbindung mit § 42 Abs. 1 VwGG ohne weitere Kosten für den Beschwerdeführer abgewiesen werden.
Schlagworte
DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994120358.X00Im RIS seit
19.07.2001