TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 92/01/0551

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

L46104 Tierhaltung Oberösterreich;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

B-VG Art129a Abs1 Z1;
B-VG Art132;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §1 Abs2 litd;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs1;
TierschutzG OÖ 1953 §4 Abs4;
VStG §39 Abs1;
VStG §51 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Kremla als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in L, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 14. April 1992, Zl. VwSen-230033/12/Gf/Hm, betreffend Beschlagnahme von Hunden, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 28. Februar 1992 wurde zur Sicherung des wegen Verdachtes der Tierquälerei durchzuführenden Verwaltungsstrafverfahrens und der im Zuge dieses Verfahrens auszusprechenden Strafe des Verfalles die Beschlagnahme von 13 Hunden angeordnet. Über 12 dieser Hunde war der Beschwerdeführer unbestritten verfügungsberechtigt.

Mit Bescheid vom 14. April 1992 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach ab.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Die für die Beurteilung des Beschwerdefalles maßgeblichen Sachverhaltselemente und deren rechtliche Beurteilung gleichen in allen Einzelheiten denen, die dem hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1994, Zl. 92/01/0552, zugrunde lagen. Auf dieses Erkenntnis wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Die Beschwerde erweist sich somit ebenfalls als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Eine Abtretung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, wie vom Beschwerdeführer - im übrigen ohne jegliche Begründung - beantragt wurde, ist im Gesetz nicht vorgesehen.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992010551.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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