TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 94/03/0254

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art101 Abs1;
B-VG Art102 Abs1;
B-VG Art11 Abs1 Z4;
StVO 1960 §105 Abs3;
StVO 1960 §45 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte Dr. Sauberer, DDr. Jakusch, Dr. Gall und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des WS und der GS, beide in Graz, beide vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 27. Juli 1994, Zl. 11-14 St 9-94/2, betreffend Ausnahmegenehmigung gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 (mitbeteiligte Partei: Bau-AG in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 14. Juni 1994 erteilte der Bürgermeister der Stadtgemeinde Graz der mitbeteiligten Partei gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 eine "Ausnahmegenehmigung zum Befahren der mit 8 Tonnen beschränkten Wegenergasse und für den mit dem Gebotszeichen Geh- bzw. Radweg versehenen Am Leonhardbach für Fahrzeuge bis zu einem Gesamtgewicht von 25 Tonnen zum Zwecke des Transportes von Baumaterialien bis zur Baustelle am

Am Leonhardbach Nr. 12b" unter Vorschreibung mehrerer Bedingungen.

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer Berufung, die der Landeshauptmann von Steiermark mit dem Bescheid vom 27. Juli 1994, gestützt auf § 66 Abs. 4 AVG abwies.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die Steiermärkische Landesregierung legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 StVO 1960 kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich anders nicht durchführen läßt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht.

Zufolge Art. 11 Abs. 1 Z. 4 B-VG ist in Angelegenheiten der Straßenpolizei die Gesetzgebung Bundessache, die Vollziehung Landessache.

Gemäß § 105 Abs. 3 StVO 1960 obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes, soweit sie den Ländern zusteht, den Landesregierungen.

Bei der Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 1 StVO 1960 handelt es sich um eine Angelegenheit der Straßenpolizei. Dem Landeshauptmann als Organ der mittelbaren Bundesverwaltung steht daher entsprechend der dargelegten Rechtslage eine Kompetenz zur Vollziehung dieser Bestimmung nicht zu.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, ohne daß es einer Untersuchung der Frage bedurfte, in welchem Kompetenzbereich (vgl. § 94d Z. 6 StVO 1960) der Bürgermeister der Stadt Graz den erstbehördlichen Bescheid erlassen hat.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand, da die Vorlage von Ablichtungen aus den Verwaltungsakten nicht erforderlich war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994030254.X00

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

02.07.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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