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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde der M in T, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1993, Zl. 4.336.559/4-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 25. Juni 1993 wurde in Erledigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: "frühere SFRJ") gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 30. Juni 1992 ausgesprochen, daß Österreich der beschwerdeführenden Partei, die am 21. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 22. April 1992 den Asylantrag gestellt hat, kein Asyl gewähre.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nicht nur damit, daß die beschwerdeführende Partei bereits in "anderen Staaten" - ohne diese näher anzuführen - vor ihrer Einreise nach Österreich vor Verfolgung sicher gewesen sei, sondern auch damit, daß sie nicht Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 sei, welches Gesetz von ihr im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes anzuwenden sei, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war".
Die Auffassung der belangten Behörde, sie hätte im vorliegenden Fall das AsylG 1991 anzuwenden, trifft allerdings - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - schon deshalb nicht zu, weil das gegenständliche Asylverfahren am 1. Juni 1992 noch bei der Behörde erster Instanz anhängig war. Die belangte Behörde hätte daher auf dem Boden des von ihr anzuwendenden AsylG (1968) den Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war, nicht heranziehen dürfen, da dem AsylG (1968) eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und vom 27. Jänner 1994,
Zlen. 93/01/0441, 0442).
Hinsichtlich der weiteren Frage, ob die angefochtene Entscheidung zutreffend darauf gestützt werden konnte, daß die beschwerdeführende Partei nicht als Flüchtling im Sinne des § 1 Z. 1 AsylG 1991 zu qualifizieren sei, gleicht der vorliegende Beschwerdefall in den für die Entscheidung relevanten Einzelheiten (irrtümliche Anwendung des AsylG 1991 in Ansehung der Flüchtlingseigenschaft) jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 1994, Zl. 94/19/0235, zugrundelag. Auf dieses Erkenntnis wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen, wobei eine Ausfertigung zur Information angeschlossen ist.
Schon aus diesen Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher - ohne das auf daß weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993011070.X00Im RIS seit
20.11.2000