TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 92/12/0253

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §62 Abs4;
GehG 1956 §13a Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des Mag. Dr. C in F, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 24. September 1992 (ohne Geschäftszahl), betreffend Übergenuß gemäß § 13a des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Kärnten Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschullehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Kärnten. Seine Dienststelle ist die Hauptschule 5, F.

Mit Dekret vom 24. Februar 1970 wurde der Beschwerdeführer anläßlich seiner provisorischen Anstellung als Landeslehrer mit Wirksamkeit vom 1. März 1970 zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 V im Personalstand der Volksschullehrer des Landes Kärnten ernannt und gleichzeitig der 28. Mai 1967 als Vorrückungsstichtag festgesetzt, sodaß für die Bemessung seiner Bezüge ab 1. März 1970 die Verwendungsgruppe L 2 V, Gehaltsstufe 2 maßgebend war (nächste Vorrückung in die 3. Gehaltsstufe am 1. Juli 1971).

Mit Bescheid vom 5. Oktober 1972 wurde sodann für den Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. März 1970 der 16. Juli 1966 als Vorrückungsstichtag für die Verwendungsgruppe L 2 V "festgesetzt und festgestellt, daß ihm ab 1. März 1970 die Bezüge der Gehaltsstufe 2 in der Verwendungsgruppe L 2 V" (nächste Vorrückung am 1. Juli 1970) gebührten.

Mit Dekret vom 27. Mai 1974 wurde der Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. Juli 1974 zum Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 b 2 im Personalstand der Hauptschullehrer des Landes Kärnten ernannt und festgestellt, daß ihm ab 1. Juli 1974 die Bezüge der 5. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 2 b 2 gebührten. Schließlich wurde der Beschwerdeführer mit dem mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheid vom 14. Juni 1974 gemäß Art. IV Abs. 1 der 2. Gehaltsüberleitungsgesetznovelle 1970, BGBl. Nr. 244, mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 von der Verwendungsgruppe L 2 b in die Verwendungsgruppe L 2 a im Personalstand der Pflichtschullehrer des Landes Kärnten überstellt und im Spruch des Bescheides ausgeführt, daß dem Beschwerdeführer ab 1. September 1974 die Bezüge der "5." Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 gebührten und als Tag der nächsten Vorrückung werde der 1. Juli 1976 in Betracht kommen. In der Begründung dieses Bescheides wurde u.a. ausgeführt, daß Lehrer der Verwendungsgruppe L 2 b, die die Definitivstellungserfordernisse der im Art. IV Abs. 1 der zweiten Gehaltsüberleitungsgesetz Novelle 1970 aufgezählten Überleitungsdienstzweige erfüllten, mit Wirksamkeit vom 1. September 1974 auf einen der in der zitierten Gesetzesstelle angeführten neuen Dienstzweige der Verwendungsgruppe L 2 a überzuleiten seien. Werde ein Lehrer von der Verwendungsgruppe L 2 b in eine der Verwendungsgruppen L 2 a überstellt, so trete gemäß § 62 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der damals geltenden Fassung ein Überstellungsverlust von 2 Jahren ein und der bescheidmäßig festgesetzte Vorrückungsstichtag vermindere sich um 2 Jahre. Durch die Überstellung werde der Vorrückungstermin (1. Jänner, 1. Juli) und das Recht auf Führung des bisherigen Amtstitels nicht berührt.

Ausgehend von dem mit Bescheid vom 5. Oktober 1972 festgesetzten Vorrückungsstichtag (16. Juli 1966) hätten dem Beschwerdeführer aufgrund des zweijährigen Überstellungsverlustes ab 1. September 1974 die Bezüge der

4. und nicht der 5. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 gebührt. Die Unrichtigkeit im Überstellungsbescheid wurde im Personalakt handschriftlich korrigiert, ohne daß daraus in besoldungsrechtlicher Hinsicht Konsequenzen gezogen wurden. Erst anläßlich der Betrauung des Beschwerdeführers mit der provisorischen Leitung der Hauptschule 5 in F im April 1992 wurde die Mangelhaftigkeit des Überstellungsbescheides erkannt und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 1992 mitgeteilt, daß beabsichtigt sei, den Überstellungsbescheid vom 14. Juni 1974 gemäß § 62 Abs. 4 AVG zu berichtigen und den Ersatz der zu Unrecht empfangenen Leistungen für den innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist entstandenen Übergenuß zu fordern.

Nach Gewährung des Parteiengehörs hat die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid den Überstellungsbescheid vom 14. Juli 1974 berichtigt und festgestellt, daß dem Beschwerdeführer ab 1. September 1974 die Bezüge der

4. Gehaltsstufe (bisher 5. Gehaltsstufe) in der Verwendungsgruppe L 2 a 2 gebührten. Für die Bemessung seiner Bezüge sei ab 1. August 1989 die Verwendungsgruppe L 2 a 2, Gehaltsstufe 11, mit nächster Vorrückung in die

12.

Gehaltsstufe am 1. Juli 1990 und in weiterer Folge in die

13.

Gehaltsstufe ab 1. Juli 1992 maßgebend. Schließlich wurde ausgesprochen, daß der durch die ab 1. September 1974 um eine Gehaltsstufe zu hoch bemessenen Bezüge entstandene Übergenuß gemäß § 13a Abs. 1 und 2 des Gehaltsgesetzes, BGBl. Nr. 54/1956, im Rahmen der dreijährigen Verjährungsfrist des § 13b Abs. 2 leg. cit. somit ab 1. August 1989 zu ersetzen sei.

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung nach Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Rechtslage damit, daß sie nach § 62 Abs. 4 AVG Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen könne. Daß diese offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaften Betrieb der automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeit im Überstellungsbescheid vom 14. Juni 1974 bei der gegebenen Sach- und Rechtslage bereits bei Bescheiderlassung erkannt worden sei, gehe aus einer bloß handschriftlichen Korrektur im Personalakt hervor, welche allerdings aus unerklärlichen Gründen nie vollzogen worden sei. Voraussetzung für das Entstehen eines Ersatzanspruches nach § 13a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sei das Vorliegen einer zu Unrecht empfangenen Leistung und das Fehlen des guten Glaubens in Zeitpunkt des Empfanges der Leistung. Daß aufgrund der Einstufung des Beschwerdeführer in die Gehaltsstufe 5 anstatt 4 ab 1. September 1974 ein Übergenuß entstanden sei, stehe im vorliegenden Fall unzweifelhaft fest und werde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Was die Redlichkeit des Empfängers eines nicht geschuldeten Bezuges anlange, komme es nicht auf die subjektive Gesetzeskenntnis, d.h. darauf an, ob der Bezugsempfänger in Besoldungsfragen gebildet sei oder nicht, sondern auf die objektive Erkennbarkeit des Irrtums der auszahlenden Stelle. Diese Erkennbarkeit könne durch einen Übergenuß, der auf eine irrtümliche Einstufung in eine höhere Gehaltsstufe zurückzuführen sei, keinesfalls in Abrede gestellt werden. Im vorliegenden Fall hätte der Beschwerdeführer bei Anwendung eines nur durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und Aufmerksamkeit nicht bloß Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm aufgrund des Überstellungsbescheides vom 14. Juni 1974 ausbezahlten Leistungen haben müssen, sondern es hätte ihm der Irrtum der bezugsanweisenden Stelle - die zwingenden Rechtsvorschriften widersprechende besoldungsrechtliche Stellung ab 1. September 1974 in der 5. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 2 a 2 - aufgrund des gesamten Bescheidinhaltes klar erkennbar sein müssen. Dazu komme noch, daß dem Beschwerdeführer kurz zuvor anläßlich seiner Ernennung zum Hauptschullehrer mit Dekret vom 27. Mai 1974 die Bezüge der

5. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe L 2 b 1 angewiesen worden seien, sodaß Gutgläubigkeit auch wegen des zeitlichen Zusammenhanges zweifellos ausgeschlossen werden könne. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß die Behörde die fehlerhafte Einstufung bereits seinerzeit entdeckt aber nicht korrigiert habe, weil es im Sinn der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur objektiven Erkennbarkeit des Irrtums auf das Verschulden der Behörde nicht ankomme. Gemäß § 13b Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 verjähre allerdings das Recht auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen nach 3 Jahren ab ihrer Entrichtung, sodaß der entstandene Übergenuß innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist ab dem Ersten des Monats, welcher der Zustellung des Aufforderungsschreibens vom 17. Juli 1992 folge, sohin ab 1. August 1989 der Dienstbehörde zu ersetzen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Nach § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt (mit im Beschwerdefall relevanten Abweichungen) für das Besoldungs- und Pensionsrecht

der Landeslehrer u.a. auch das Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54.

Nach § 13 a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956 sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund (hier nach § 106 Abs. 2 Z. 1 LDG 1984 dem Land) zu ersetzen.

Nach Abs. 2 Satz 1 dieser Bestimmung sind die rückforderbaren Leistungen durch Abzug von den nach diesem Bundesgesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden.

Gemäß § 13 b Abs. 1 leg. cit. verjährt der Anspruch auf Leistungen, wenn er nicht innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht wird, nachdem die anspruchsbegründende Leistung erbracht worden oder der anspruchsbegründende Aufwand entstanden ist.

Nach Abs. 4 dieser Norm sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes über die Hemmung und Unterbrechung der Verjährung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Geltendmachung eines Anspruches im Verwaltungsverfahren einer Klage gleichzuhalten ist.

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Unterbleiben einer Bescheidabänderung nach § 62 Abs. 4 AVG ohne Vorliegen der Bestimmungen dieser Norm sowie in seinem Recht auf Unterbleiben der Rückforderung eines Übergenusses nach § 13a Gehaltsgesetz 1956 ohne Vorliegen der Voraussetzungen dieser Norm durch unrichtige Anwendung der beiden angeführten Normen verletzt.

Gemäß § 62 Abs. 4 AVG kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen. Die Richtschnur für die Grenze einer zulässigen amtswegigen Berichtigung von Bescheiden ist die im Sinne des Beurteilungsmaßstabes des § 62 Abs. 4 AVG zu verstehende Offenkundigkeit einer Unrichtigkeit. Bei Fehlern, deren Offenkundigkeit nicht als gegeben anzusehen ist, muß die Rechtskraft des Bescheides beachtet werden. Die Berichtigung setzt demach einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, daß eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben sind. Eine offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit liegt dann vor, wenn die ursprüngliche Entscheidung den Gedanken, den die Behörde offenbar aussprechen wollte, unrichtig widergegeben, das heißt also, wenn die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offensichtlich nicht entsprochen hat (vgl. dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 1990, Zl. 88/12/0074 und 88/12/0075 sowie vom 18. September 1987, Zl. 87/17/0244). Die Unrichtigkeit ist nur dann offenkundig, wenn sie für jene Person, für die der Bescheid bestimmt ist, erkennbar ist und die von der Behörde - mit entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 4. September 1986, Zl. 86/02/0115). Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es keinem Zweifel unterliegen, daß im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 62 Abs. 4 AVG gegeben sind. Aus der Begründung des berichtigten Bescheides, auf die zur Klärung der hier zur lösenden Frage zurückzugreifen ist, geht eindeutig hervor, daß der bescheidmäßig festgesetzte Vorrückungsstichtag bei Überstellung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe L 2 a um 2 Jahre hätte vermindert werden sollen, wobei dies auch im Spruch des genannten Bescheides zum Ausdruck gebracht wurde. In Anbetracht dessen, daß der Vorrückungsstichtag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 5. Oktober 1972 mit 16. Juli 1966 und erst im Dekret vom 27. Mai 1974 (also ca. zwei Wochen vor dem fehlerhaften Bescheid) festgestellt wurde, daß dem Beschwerdeführer die Bezüge der "5. Gehaltsstufe" zustehen, ergibt sich bei Berücksichtigung eines Überstellungsverlustes von 2 Jahren für den Bescheidadressaten auch bei bloß geringfügiger Aufmerksamkeit und bei einfachsten rechnerischen Überlegungen, daß ihm ab 1. September 1974 die Bezüge der 4. Gehaltsstufe in der Verwendungsgruppe L 2 A 2 gebühren sollten. Hingegen deutet nichts darauf hin, daß die belangte Behörde eine dem gesamten Bescheidinhalt zuwiderlaufende Verbesserung der besoldungsrechtlichen Stellung des Beschwerdeführer dahin vornehmen wollte, daß der Überstellungsverlust in der Festsetzung der Gehaltsstufe unberücksichtigt bleiben sollte. Die in der Benennung der Gehaltsstufe gelegene Unrichtigkeit hätte der Beschwerdeführer als Adressat dieses Bescheides erkennen können und sie hätte auch von der Behörde bereits bei der Erlassung des Bescheides bei entsprechender Aufmerksamkeit vermieden werden können.

Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, daß die Entscheidung betreffend den Übergenuß gesetzwidrig sei, weil derjenige, der aufgrund einer Entscheidung Leistungen erhalte, die dieser Entscheidung entsprechen, diese Leistungen auch dann zu Recht erhalten habe, wenn die Entscheidung gesetzwidrig sei; das gelte aufgrund der Rechtskraftwirkung der Entscheidung solange bis sie aufgehoben oder abgeändert sei. Selbst wenn eine solche Aufhebung oder Abänderung zurückwirke, sei es denkunmöglich, auch die Frage des gutgläubigen Empfanges rückwirkend anders zu sehen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in der Entscheidung vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 ausgesprochen hat, sind für den Fall der rückwirkenden Änderung des Titels die aufgrund eines solchen Titels empfangenen Leistungen als zu Unrecht empfangene Leistungen im Sinne des § 13 a Abs. 1 Gehaltsgesetz zu werten. Auch Leistungen die auf einem im Zeitpunkt der Empfangnahme gültigen Titel (Gesetz, Bescheid) beruhen, d.h. für die in diesem Zeitpunkt ein Rechtsgrund für ihre Empfangnahme besteht, für die aber in der Folge der Titel bzw. Rechtsgrund mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme wegfällt, sind damit zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) im Sinne des § 13a Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Frage, ob ein Übergenuß vorliegt auch davon ab, ob dieser Übergenuß im guten Glauben empfangen worden ist. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle (vgl. die Erkenntnisse vom 16. Juni 1977, Zlen. 805, 806/77, Slg.N.F. Nr. 9349/A, vom 23. April 1985, Zl. 84/12/0232 und vom 21. September 1987, Zl. 86/12/0095) oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Sie ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger, nicht nach seinem subjektiven Wissen, sondern objektiv beurteilt - bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistungen auch nur Zweifel hätte haben müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1989, Zl. 87/12/0169 mit weiteren Judikaturhinweisen). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze können die oben wiedergegebenen Einwände des Beschwerdeführers der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Denn einerseits bewirkt die Berichtigung, daß der berichtigte Bescheid rückwirkend auf den Zeitpunkt seiner Erlassung geändert wird (vgl. dazu z.B. VwSlg. 5253 A). Andererseits hätte der Beschwerdeführer bei objektiver Beurteilung auch ohne Berichtigung die Rechtmäßigkeit der auf der Basis der im Bescheid vom 14. Juni 1974 angegebenen Gehaltsstufe ausbezahlten Bezüge bezweifeln müssen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120253.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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