TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 94/01/0692

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Dorner und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A in T, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994, Zl. 4.333.771/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. Februar 1994 wurde in Erledigung der Berufung der beschwerdeführenden Partei (Staatsangehörigkeit: "jugoslawische Föderation") gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 20. Mai 1992 - der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 1. Juni 1992 - ausgesprochen, daß Österreich der beschwerdeführenden Partei, die am 8. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist und am 10. März 1992 den Asylantrag gestellt hat, kein Asyl gewähre.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher deren Behandlung mit Beschluß vom 13. Juni 1994, Zl. B 606/94-6, ablehnte und in der Folge antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde ist in der Begründung des angefochtenen Bescheides davon ausgegangen, daß von ihr bereits das Asylgesetz 1991 anzuwenden sei, dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 25 Abs. 2 erster Satz dieses Gesetzes, weil das gegenständliche Asylverfahren "am bzw. nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war". Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - auf Grund der Auslegung der genannten Bestimmung sowie der des § 25 Abs. 1 erster Satz Asylgesetz 1991 nicht zu. Dadurch, daß die belangte Behörde insofern die Rechtslage verkannt hat, wurde die beschwerdeführende Partei in ihren Rechten verletzt, hat die belangte Behörde doch ihre Entscheidung - ohne sich mit der Flüchtlingseigenschaft der beschwerdeführenden Partei gemäß § 1 Asylgesetz (1968) in Verbindung mit Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (welche Regelung durch § 1 Z. 1 Asylgesetz 1991 inhaltlich keine Änderung erfahren hat) auseinanderzusetzen - ausschließlich darauf gestützt, daß bei der beschwerdeführenden Partei der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 Asylgesetz 1991 gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Auf dem Boden der von ihr anzuwendenden alten Rechtslage hätte aber die belangte Behörde von diesem Ausschließungsgrund zu Ungunsten der beschwerdeführenden Partei nicht Gebrauch machen können, weil dem Asylgesetz (1968) - demzufolge in solchen Verfahren lediglich die bescheidmäßige Feststellung zu treffen war, ob der Betreffende als Flüchtling im Sinne dieses Gesetzes anzusehen sei oder nicht - eine derartige Bestimmung fremd war (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Juni 1993, Zl. 92/01/1007, und vom 27. Jänner 1994, Zlen. 93/01/0441, 0442).

Der angefochtene Bescheid war somit wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, weil der Schriftsatzaufwand gemäß § 48 Abs. 1 Z. 2 im Sinne des § 49 Abs. 1 VwGG pauschaliert und in diesem auch die Umsatzsteuer enthalten ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010692.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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