TE Vwgh Beschluss 1995/2/22 95/13/0047

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.02.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §26;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner und Dr. Hargassner als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, in der Beschwerdesache des Dr. L in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14. Dezember 1994, Zl. 6/1-1212/91-02, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer 1985-1988, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der angefochtene Bescheid wurde nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers am 21. Dezember 1994 zugestellt. Die Beschwerde wurde am 8. Februar 1995, also nach Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist zur Post gegeben. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995130047.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten