TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/22 92/12/0246

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Veröffentlicht am 22.02.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/02 Gehaltsgesetz;

Norm

AVG §37;
AVG §59 Abs1;
B-VG Art129;
B-VG Art130 Abs1 lita;
B-VG Art18 Abs1;
GehG 1956 §19b Abs1;
GehG 1956 §19b;
PauschV Gefahrenzulage Sonderdienst Justizanstalten;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 92/12/0247 E 22. Februar 1995 92/12/0248 E 22. Februar 1995

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Leitner, über die Beschwerde des P in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung vom 25. September 1992, Zl. 227.615/30-110C/92, betreffend Bemessung der Gefahrenzulage nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer stand als Universitätsassistent (Assistenzarzt) in der Zeit vom 1. Jänner 1984 bis 31. Dezember 1989 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. In der Zeit vom 1. September 1988 bis 31. August 1989 befand sich der Beschwerdeführer in einem Karenzurlaub nach § 74 BDG 1979. Seine Dienststelle war die Psychiatrische Universitätsklinik Wien, wo er eine sogenannte "Justizklinikstelle" inne hatte. Dabei handelt es sich um eine vom Bundesministerium für Justiz dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung zur Verfügung gestellte und finanzierte Planstelle, die auf Grund einer Vereinbarung zwischen den beiden Ressorts für die Zusammenarbeit zur psychiatrischen Versorgung der Insassen der Sonderanstalt G (im folgenden JA G.) geschaffen wurde. Deshalb war der Beschwerdeführer zur Hälfte seiner Normaldienstzeit an der JA G. beschäftigt, wo er im Rahmen des psychiatrischen Dienstes mit der Behandlung und Betreuung geistig abnormer Rechtsbrecher befaßt war.

Mit Schreiben vom 19. Juni 1990 stellte der Beschwerdeführer (vertreten durch die nunmehrigen Beschwerdevertreter) bei der belangten Behörde den Antrag, ihm für seine Tätigkeit in der JA G. eine Gefahrenzulage nach § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 (im folgenden GG) in der Höhe von S 5.000,-- zu bemessen. Sein Dienst an der JA G. sei mit schwerwiegenden Gefahren verbunden, da er mit Personen umgehen müsse, die wegen ihrer psychischen Abnormität und als Straftäter doppelt gefährlich seien. Neben der mit jeder therapeutischen Dienstverrichtung verbundenen Gefahr sei der Beschwerdeführer als Arzt jener Gefahr ausgesetzt, die sich bei Eintritt von Krisensituationen ergebe, insbesondere wenn ein aggressiver Verhaltensexzeß bereits begonnen habe. Der Beschwerdeführer wies in diesem Zusammenhang auf schwere Verletzungen des Betreuungspersonals (einschließlich der Ärzte) hin. Ein mit 1. November 1988 mit Dienstvertrag aufgenommener Arzt habe die Gefahrenzulage in der beantragten Höhe bekommen. Im Vergleich zu anderen (leitenden) Ärzten müsse die Gefahrenzulage sogar noch höher bemessen werden.

Nach Einholung einer Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz gab die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. September 1990 den Inhalt dieser (negativen) Äußerung (Aufenthalt der überwiegenden Anzahl der Patienten während der vom Krankheitsverlauf her schwierigsten mit der größten Fremdgefährlichkeit verbundenen Phase, das heißt unmittelbar nach der auslösenden Tat, in psychiatrischen Krankenhäusern nach § 429 Abs. 4 StPO und nicht in der JA G.; kein Anhaltspunkt für die Annahme, ausgerechnet die in die Justizklinikregelung einbezogenen Assistenzärzte seien stärker gefährdet als andere Ärzte in psychiatrischen Pflegeeinrichtungen; kein konkreter Beleg eines Gefährdungsfalles, dem ein Arzt in G. ausgesetzt gewesen sei; Hinweis auf den eigenen großdimensionierten Sicherheitsapparat - 29 bewaffnete Justizwachebeamte an Werktagen im Tagdienst; 14 Justizwachebeamte an Sonn- und Feiertagen im Tagdienst; 8 Justizwachebeamte im Nachtdienst - und das technische Alarmsystem, das das Herbeirufen und die Hilfeleistung der Justizwachebeamten aus allen Bereichen der Anstalt binnen weniger Minuten nach Alarmierung sicherstelle) zur Kenntnis.

In seiner umfangreichen Stellungnahme vom 10. Oktober 1990 erweiterte der Beschwerdeführer seinen Antrag dahin, daß auch die Zeit seiner klinischen dienstlichen Tätigkeit bei der Bemessung der Gefahrenzulage berücksichtigt werden möge. Im wesentlichen machte der Beschwerdeführer (soweit es aus der Sicht des Beschwerdefalles noch von Bedeutung ist) geltend, er habe in der JA G. nur mit Rechtsbrechern nach § 21 StGB zu tun, die - soweit ihre Unterbringung auch in psychiatrischen Krankenhäusern und Universitätskliniken erfolge - dort im Vergleich zu anderen Patienten dieser Krankenanstalten nur einen verschwindend geringen Prozentsatz ausmachten. Dennoch erhielten Ärzte psychiatrischer Krankenanstalten Gefahrenzulagen. Die besondere Gefährlichkeit der nach § 21 StGB angehaltenen Personen bestehe auch während der Zeit der Therapie in der JA G. Auch die leitenden Ärzte in der JA bezögen eine Gefahrenzulage. Sie seien aber hauptsächlich mit administrativen und Kontrollaufgaben befaßt. Es komme sogar immer wieder vor, daß sie bereits in eskalierten Situationen die gefährlichen Therapiemaßnahmen (z.B. die parenterale Sedierung eines tobenden Patienten) an die nachgeordneten Ärzte (Assistenzärzte) delegierten. Die in der JA G. mit Patienten arbeitenden Assistenzärzte seien die einzige Gruppe, die keine Gefahrenzulage beziehe. Sogar die im psychosozialen Dienst der Gemeinde Wien stehenden Betreuer erhielten eine monatliche Gefahrenzulage in der Höhe von S 5.000,--, obgleich sie mit den weniger gefährlichen ambulant zu betreuenden Patienten zu tun hätten. Der "großdimensionierte" Sicherheitsapparat spreche für den Beschwerdeführer. Er biete keinen Schutz gegen eine akute Attacke, bei der das Herbeirufen eines Justizwachebeamten nicht genüge, da bis zu dessen Einlangen (nach mehreren Minuten) zu viel Zeit vergehe, sodaß seine Hilfe offenkundig zu spät komme. Nur ein Teil der 29 Justizwachebeamten seien mit der Patientenbetreuung und Sicherheitsaspekten befaßt, sodaß sich der mit diesen Aufgaben befaßte Anteil der Beamten auf etwa die Hälfte reduziere, wobei ein Teil auch die außerhalb der Stationen gelegenen Arbeiten der Patienten betreue. Die auf den Stationen Dienst versehenden Justizwachebeamten seien nicht uniformiert und ihre Waffen (Pistole und Schlagstock) befänden sich in der Regel in einem versperrten Kasten, weil sie in das therapeutische Team einbezogen seien, für dessen Zwecke Uniformierung und Bewaffnung kontraproduktiv seien. In der Folge stellte der Beschwerdeführer 18 Vorfälle (ohne Namensnennung) dar, die sich seit der Eröffnung JA G. ereignet hätten und in denen es zu (zum Teil erheblichen) Verletzungen des Personals (einschließlich der Ärzte) gekommen sei. Der Vorhalt der belangten Behörde und eigene Überlegungen hätten den Beschwerdeführer zur Überzeugung geführt, daß auch im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Universitätsklinik eine einen Zulagenanspruch rechtfertigende Gefahrensituation gegeben sei. Dies stimmme mit der Praxis überein, daß Ärzte von psychiatrischen Krankenanstalten und Kliniken Gefahrenzulage bezögen, weshalb er (wie bereits oben erwähnt) auch die Berücksichtigung dieser Tätigkeit bei der Bemessung der Gefahrenzulage verlange.

Mit Schreiben vom 16. September 1991 machte der Beschwerdeführer ergänzend geltend, bei der Bemessung der Gefahrenzulage seien auch die Nachtdienste (durchschnittlich 25 Stunden pro Woche in der Strafanstalt G. und 4 in der Universitätsklinik) zu berücksichtigen. Sollten diese Durchschnittswerte nicht akzeptiert werden, beantrage er die detaillierte Erhebung dieser Daten an beiden Dienststellen.

Im weiteren Ermittlungsverfahren zu diesem Vorbringen und Antragsergänzungen nahm das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 16. Jänner 1991 zur Tätigkeit der Assistenzärzte in der JA G. unter dem Gesichtspunkt der Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage Stellung. Unter Hinweis auf 27 nach Datum, Art und betroffenen Personenkreis gegliederten Vorfällen im Zeitraum vom 6. Mai 1985 bis 27. September 1989 (richtig wohl: 1990), bei denen in drei Fällen auch Ärzte involviert gewesen seien, bejahte das Bundesministerium für Justiz die Gebührlichkeit einer Gefahrenzulage für die Tätigkeit des Beschwerdeführers (und zweier weiterer Assistenzärzte, die Beschwerdeführer der unter Zlen. 92/12/0247 und 0248 protokollierten Beschwerden sind). Dazu komme noch, daß die im wesentlichen denselben Gefahren ausgesetzten hauptamtlichen Ärzte der JA G. eine solche Gefahrenzulage bezögen.

Beim Ausmaß der zu gewährenden Gefahrenzulage sei jedoch eine differenziertere Betrachtung geboten. Aus den angeführten und eine gewisse Gefährlichkeit der Insassen indizierenden Vorfällen ergebe sich nämlich, daß die Gefährdung der Ärzte weit hinter der des Stationspersonals zurückliege. Dies sei insbesondere auch im Umstand begründet, daß sich die Assistenzärzte infolge ihrer verringerten Wochendienstzeit, ihrer wissenschaftlichen Arbeiten und ihrer sonstigen administrativen Aufgaben außerhalb des Stationsbereiches in nur sehr eingeschränktem Maße im Stationsbereich als dem eigentlichen Gefahrenbereich aufhielten, sodaß sie nur in sehr geringem zeitlichen Ausmaß besonderen Gefahren im Sinne des § 19b GG ausgesetzt seien. Es erscheine deshalb sinnvoll, bei den Assistenzärzten die zu gewährende Gefahrenzulage auf die tatsächlich im Stationsbereich im unmittelbaren Kontakt mit den Insassen verbrachte Zeit der besonderen Gefahr zu beschränken, zumal eine solche Regelung bereits beim Pflegepersonal, bei den Psychologen sowie bei den Ergotherapeuten erfolgreich praktiziert werde (Hinweis auf das Urteil des OGH vom 21. November 1990, 9 ObA 260/90). Aus der in der Anlage beigeschlossenen Ablichtung eines beliebigen Dienstplanes sei ersichtlich, wieviele Bedienstete auf einer Station Dienst versähen. Daraus sei ersichtlich, daß der Assistenzarzt auf der Station auch ohne Bewaffnung der dort tätigen Bediensteten einen ausreichenden körperlichen Schutz und Unterstützung genieße, sodaß die durch die vorhandenen Alarmeinrichtungen, Kommunikationsmittel und Einsatzorganisation sofort realisierbare Herbeirufung zusätzlicher Bediensteter nur in besonderen Ausnahmesituationen erforderlich sein werde. Ein vollständiger Schutz des im Stationsbereich tätigen Personals vor körperlichen Angriffen (wie sie bei den Vorfällen beschrieben worden seien) der Insassen durch zusätzliche Sicherungsmittel sei ohne schwere Beeinträchtigung der medizinischen Ziele des Maßnahmenvollzuges nicht erreichbar, doch sei davon auszugehen, daß die körperlichen Angriffe von Insassen von dem auf der Station befindlichen Personal (unter Umständen mit Unterstützung von über die Notrufeinrichtung kurzfristig herbeirufbaren zusätzlichen Kräften) auch weiterhin erfolgreich abgewehrt werden könnte. Aus der aus dem Dienstplan zu entnehmenden Tatsache, daß die eigentlichen Stationsbediensteten sich im Vergleich zu den Assistenzärzten zeitlich viel länger auf der Station aufhielten, sei auch erklärlich, daß sich die dargestellten Angriffshandlungen der Insassen im wesentlichen gegen die eigentlichen Stationsbediensteten und nur in Einzelfällen gegen die in zeitlich sehr eingeschränktem Maß auf den Stationen aufhältigen Assistenzärzte richteten.

Es sei zutreffend, daß die Kliniksärzte an der JA G. eigenverantwortlich Heilbehandlungen durchführten, wobei sie in seltenen Fällen auch mit Patienten konfrontiert würden, von denen aktuelle Gefahrenmomente ausgingen. Sollten solche Gefahrensituationen die Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten des Klinikarztes übersteigen, könne er sowohl während des Tagals auch während des Nachtdienstes über Telefon oder Personenruf jederzeit den Rat und die Hilfe eines leitenden Arztes ansprechen, der dann den Klinikarzt beraten, notwendige Entscheidungen treffen oder die Heilbehandlung in besonderen Gefahrensituationen selbst durchführen könne. Daraus ergebe sich, daß sich die Klinikärzte jederzeit einer erkennbaren Gefahr entziehen könnten, während die leitenden Ärzte verpflichtet seien, diese Gefahrenmomente sogar konkret aufzusuchen. Die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme behauptete Delegierung gefährlicher Therapiemaßnahmen in bereits eskalierten Situationen an die Assistenzärzte sei daher nicht zutreffend; vielmehr seien in der Regel bei Auslösen des Hausalarmes die leitenden Ärzte in den eskalierten Situationen als erste am Ort des Geschehens und setzten die erforderlichen Therapiemaßnahmen.

Mit Schreiben vom 12. Oktober 1991 nahm der Vorstand der Universitätsklinik für Psychiatrie der Universität Wien, Univ.Prof. Dr. K zu den Gefahren im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit an der Klinik wie folgt Stellung:

"Die heute verfügbaren Methoden der psychiatrischen Behandlung schließen aus, daß für die ärztlichen Mitarbeiter der Universitätsklinik für Psychiatrie bei ihrer Tätigkeit an der Klinik besondere Gefahren für Gesundheit und Leben bestehen. Im Gegenteil, es kann angenommen werden, daß für Personen, die außerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses einem psychisch Kranken, der gewalttätig wird, gegenüberstehen, deshalb eine größere Gefährdung besteht, weil ihnen im Moment keinerlei Hilfemöglichkeiten zur Verfügung stehen, wie sie im Rahmen einer psychiatrischen Krankenanstalt vorhanden sind. Bei fachgerechtem Einsatz der heute verfügbaren Therapien kann geschlossen werden, daß die Gefährdung innerhalb eines psychiatrischen Krankenhauses sogar geringer ist als außerhalb.

Im übrigen darf angemerkt werden, daß aufgrund epidemiologischer Studien klar belegt ist, daß Gewalttaten bei psychisch Kranken in der Bevölkerung nicht häufiger vorkommen als Gewalttaten bei nicht psychischen Kranken."

Auf Anfrage teilte das Bundesministerium für Justiz mit Schreiben vom 3. Dezember 1991 unter Anschluß einer Ablichtung über die geleisteten Nacht- bzw. Sonn- und Feiertagsdienste des Beschwerdeführers in der JA G. mit, der Beschwerdeführer habe von Juni 1987 bis Dezember 1989 durchschnittlich weniger als 25 Stunden wöchenlich derartige Dienste geleistet. Aus der Anlage geht hervor, daß der Beschwerdeführer 1987 in sieben

Monaten durchschnittlich 8,3 Wochenstunden, 1988 in sechs

Monaten durchschnittlich 7,4 Wochenstunden und 1989 in einem Monat durchschnittlich 1,5 Wochenstunden derartige Dienste geleistet habe.

Noch während des Laufes weiterer Ermittlungen brachte der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgerichtshof die unter Zl. 92/12/0007 protokollierte Säumnisbeschwerde ein. Nach Verlängerung der Entscheidungsfrist gemäß § 36 Abs. 2 vorletzter Satz VwGG bis 1. Oktober 1992 erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1992, sodaß das Säumnisbeschwerde-Verfahren mit Beschluß vom 14. Oktober 1992 eingestellt wurde.

Während dieser Zeit führte die belangte Behörde folgende weitere Ermittlungen durch:

-

Feststellung der über die Normalarbeitszeit hinaus erbrachten Dienste des Beschwerdeführers an der Universitätsklinik:

Mit Schreiben vom 5. März 1992 gab der Klinikvorstand die Anzahl der an der Universitätsklinik vom Beschwerdeführer geleisteten Journaldienste bekannt (unter Zugrundelegung des Zeitraumes 1987 bis 1989: 5,8 Wochenstunden im Durchschnitt).

-

Wahrung des Parteiengehörs und abschließende Stellungnahme des Beschwerdeführers:

Nach Mitteilung der bisherigen Ermittlungsergebnisse (die Stellungnahmen des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Jänner 1991 und des Klinikvorstandes vom 12. Oktober 1991 wurden im vollen Wortlaut übermittelt) einschließlich der Befassung des Bundeskanzleramtes, das im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen der Bemessung einer Gefahrenzulage für die dienstliche Tätigkeit des Beschwerdeführers im Kontakt mit Insassen der JA G. (unter Bedachtnahme auf § 13b GG) ab 19. Juni 1987 im Ausmaß von 1 v.T. des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V pro Stunde zugestimmt hatte, nahm der Beschwerdeführer hiezu in seiner Stellungnahme vom 10. August 1992 abschließend Stellung.

Er brachte darin im wesentlichen vor, die Gefahrenmomente im Rahmen seiner Dienstverrichtung in der JA G. hätten das gleiche Ausmaß wie jene der leitenden Ärzte. Die leitenden Ärzte hielten sich infolge anderer Verpflichtungen (Sitzungen usw.) weniger im Gefahrenbereich als die Assistenzärzte auf. Die Gefahrensituation sei weder vom Gehalt noch der Rangklasse abhängig. Das Vorbringen, Ärzte würden weniger oft in Gefahrensituationen kommen als das sonstige Personal, sei ein Scheinargument. Die Anzahl der Ärzte (8 bis 9) betrage weniger als 10 % der Gesamtbediensteten (ca. 120); sie seien in mindestens 3 von 28 Vorfällen betroffen gewesen, was mehr als 10 % sei. Assistenzärzte hielten sich ständig im Sperrbereich auf. Ein vor wenigen Wochen ausgebrochener Brand gebe Anlaß zu folgendem Hinweis: Der Sperrbereich könne nur in Anwesenheit von Justizwachebeamten verlassen werden. Es gebe Situationen, in denen ein solcher nicht zur Verfügung stehe. Kleinere Brände kämen nicht selten vor. Assistenzärzte treffe daher auch auch diesem Grund ein ständiges Gefahrenrisiko und ständiges Unsicherheitsgefühl. Bei der Durchführung von Therapien halte sich der Beschwerdeführer in Räumen auf, in denen es nicht einmal ein Telefon gebe. Die Möglichkeit der Herbeiholung von Hilfe sei nur sehr eingeschränkt möglich; dies gelte auch für den Gangbereich, wie ein konkreter Vorfall (wird näher ausgeführt) gezeigt habe. Daß ein leitender Arzt um Rat und Hilfe ersucht werden könne, sei irreal. Es werde wohl nicht ernstlich angenommen oder behauptet werden, daß dadurch Abhilfe in einer akuten Notsituation möglich sei. Gleiches gelte für das Argument, Gewalttätigkeiten würden bei psychisch gestörten Patienten nicht häufiger vorkommen als bei psychisch gesunden. Dies möge wohl in einzelnen Fällen zutreffen, gewiß aber nicht bei Insassen, mit denen der Beschwerdeführer zu tun habe. Spiegle die aufgezeigte Häufigkeit von Gewalttätigkeiten den gesellschaftlichen Normalzustand wieder, wie er sonst vorkomme, wo Menschen gleicher Anzahl in gleicher räumlicher Nähe lebten also z.B. in Hotels, Miethäusern, entsprechend großen Betrieben, Amtsgebäuden usw.? Warnmomente mögen häufiger sein als für Sicherheitswachebeamte im Straßendienst. Selbst bei diesen werde aber nicht unterschieden, ob sie ihren Außendienst bei hellem Sonnenschein und in einer friedlichen Wohngegend ausübten oder an verrufenen Orten im Dunkel der Nacht. Er halte die vorgeschlagene Bemessung für unangemessen niedrig. Unabhängig davon wäre aber die Zulage ohne Ansehung, in welchem Teil des Sperrbereiches die Arbeitsstunden geleistet würden, zu bemessen. Weiters verwies der Beschwerdeführer auf die mit der 53. GG-Novelle, BGBl. Nr. 314/1992, getroffene Neuregelung der Gefahrenzulage im Exekutivdienst in § 38 Abs. 3 bis 5 GG, insbesondere auf den von Abs. 3 Z. 1 erfaßten Personenkreis, denen Gefahren mit 9,52 % des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V abgegolten würden, hin. Daraus ergebe sich gegenüber der seinerzeit von ihm zum Vergleich herangezogenen Grundlage eine Erhöhung seiner geltend gemachten Gefahrenzulage. Ferner sei er weiterhin der Ansicht, daß ihm - wenn auch in geringerer Höhe - die Gefahrenzulage auch für den Klinikdienst zustehe. Er weise darauf hin, daß Ärzte, die bei der Gemeinde Wien angestellt und in psychiatrischen Krankenhäusern tätig seien, eine Gefahrenzulage im Ausmaß von S 1.000,-- monatlich erhielten. Der Stellungnahme des Klinikvorstandes Dr. K. könne nicht gefolgt werden. Obwohl die Erkundigungsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sehr eingeschränkt seien, habe er einen Fall eruieren können, bei welchem ein (namentlich) genannter Psychiater durch einen Patienten schwer verletzt (Serienrippenbrüche) worden sei.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 25. September 1992 sprach die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer gebühre unter Bezugnahme auf seinen Antrag "vom 19. Juni 1990 auf Zuerkennung einer Gefahrenzulage ... gemäß § 19b iVm § 13b Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, für die Zeit vom 19. Juni 1987 bis zum 31. Dezember 1989 für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalt G als Gefahrenzulage für jede Stunde 1 v.T. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, wobei für Bruchteile von Stunden der verhältnismäßige Teil der Gefahrenzulage gebührt.

Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wird abgewiesen."

Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung nach Wiedergabe des bisherigen Verwaltungsgeschehens und der Darstellung der Rechtslage damit, im Sinne des Gesetzes könnten besondere Gefahren nicht schon dann angenommen werden, wenn es sich um Gefahren für Gesundheit und Leben handelte, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden seien, sondern es müsse die betreffende Gefährdung vielmehr eine wesentliche Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen. In dem von der belangten Behörde eingeleiteten Verfahren sei zu klären gewesen, worin die entsprechenden dienstlichen Verrichtungen des Beschwerdeführers bestünden, welche konkreten Gefahrenmomente damit verbunden seien und mit welcher Intensität und Häufigkeit diese Momente aufträten. Aus der Aufstellung des Bundesministeriums für Justiz vom 16. Jänner 1991 sei ersichtlich, daß sich in dem angegebenen Zeitraum an der Justizanstalt G. durchschnittlich ungefähr 0,5 Übergriffe von Insassen pro Monat, gerechnet auf sämtliche Bedienstete, ereignet hätten, wobei etwas mehr als die Hälfte ohne Verletzungsfolgen geblieben sei und die Brandbreite der Verletzungen von leichten bis zu schweren Verletzungen reiche. Die belangte Behörde komme daher zum Schluß, daß ärztliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der JA G. mit besonderen Gefahren verbunden seien, die über jenen Gefahren lägen, die für jeden Arzt geradezu typisch seien.

Im Unterschied zu leitenden Ärzten, die jedenfalls in Krisensituationen Gefahrenmomente konkret aufsuchen müßten, könnten sich Klinikärzte einer erkennbaren Gefahr entziehen und seien berechtigt, sich der Hilfe eines leitenden Arztes zu versichern, der dann die mit Risken behaftete Heilbehandlung selbst durchführe. Die Gefahrenzulage könne somit nicht höher als die der leitenden Ärzte bemessen werden, vielmehr sei von einem in der Regel geringer zu beurteilendem Gefahrenpotential auszugehen.

Für das Ausmaß der Gefährdung des Beschwerdeführers sei die Dauer des Kontaktes mit den Insassen der Anstalt entscheidend, da nach den vorliegenden Stellungnahmen die Wahrscheinlichkeit von Übergriffen damit im berechtigten Zusammenhang stehe. Es sei deshalb sinnvoll, bei Assistenzärzten die zu gewährende Gefahrenzulage auf Grund der tatsächlich im Stationsbereich in unmittelbarem Kontakt mit den Insassen verbrachte Zeit der besonderen Gefährdung zu bemessen. Eine solche Regelung sei bereits beim Pflegepersonal, bei Psychologen sowie bei den Ergotherapeuten erfolgreich praktiziert (Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986, BGBl. Nr. 608/1986; Erlaß des Bundesministers für Justiz vom 19. November 1986, GZ 438.000/13-III8/86).

Da aus den vorliegenden Stellungnahmen zu entnehmen sei, daß das Gefährdungsausmaß von Assistenzärzten nicht über dem Gefährdungsausmaß des oben genannten Personenkreises anzusetzen sei, könnten die Bemessungskritieren der nach obigem Erlaß zu gewährenden Gefahrenzulage analog umgesetzt werden.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer beantragten Einbeziehung seiner geleisteten Journaldienste sei festzuhalten, daß diese somit eine angemessene Berücksichtigung fänden.

Die Tätigkeit des Beschwerdeführers an der Universitätsklinik für Psychiatrie sei jedoch bezüglich des Gefährdungspotentials nicht mit seiner Tätigkeit an der JA G. vergleichbar. Während in Strafanstalten die Insassen durchgehend Persönlichkeitsstrukturen aufwiesen, die sie derart im Widerspruch mit der sozialen Ordnung stellten, daß sie strafrechtlich relevante Handlungen gesetzt hätten bzw. setzten, sei dies in der Regel bei Patienten eines Psychiatrischen Krankenhauses nicht der Fall. Nach den Ausführungen von Dr. K. sei auf Grund epidemiologischer Studien klar belegt, daß Gewalttaten bei psychisch Kranken nicht häufiger vorkämen, als Gewalttaten bei nicht psychisch Kranken.

Im Vergleich zur Tätigkeit eines Arztes außerhalb einer psychiatrischen Krankenanstalt sei festzuhalten, daß auf Grund der in einem psychiatrischen Krankenhaus bestehenden Infrastruktur bzw. der zur Verfügung stehenden Therapiemaßnahmen einem Verhaltensexzeß eines psychisch Kranken wesentlich besser begegnet werden könne. Eine über das normale Ausmaß hinausgehende Gefahr sei somit bezüglich der ärztlichen Tätigkeit an einer psychiatrischen Krankenanstalt nicht gegeben.

Der Wirksamkeitsbeginn der gegenständlichen Gefahrenzulage gründe sich auf § 13b GG.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, erstattete eine Gegenschrift und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 19b GG lautet:

"(1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.

(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage bedarf der Zustimmung des Bundeskanzlers und des Bundesministers für Finanzen."

(Im Beschwerdefall anzuwendende Fassung vor dem Kompetenzbereinigungsgesetz, BGBl. Nr. 256/1993.)

Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Gefahrenzulage nach § 19b GG in gesetzlicher Höhe verletzt. Im wesentlichen bringt er zum einen vor, daß die Tätigkeit in der Universitätsklinik überhaupt nicht, zum anderen, daß nur ein Teil seiner Tätigkeit in der JA G. als anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinne des § 19b GG gewertet worden sei, wobei auf Grund des unbestimmten Spruches Unklarheiten bestünden. Außerdem sei das Gefährdungspotential des Arztes in der JA G. falsch eingestuft worden und zwar sowohl im Verhältnis Ärzte zu sonstigem Personal, aber auch in der Beziehung Assistenzarzt zu leitendem Arzt. Schließlich sei der angefochtene Bescheid auch insofern unbestimmt, als sich aus ihm nicht die beantragte Gefahrenzulage endgültig ergebe und er habe zudem den Verfahrensgegenstand nicht erledigt.

Im einzelnen macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, die belangte Behörde habe aus der Aussage Dris. K in bezug auf seine Dienste in der Universitätsklinik in Wien (psychisch Kranke würden nicht häufiger gewaltsam werden als psychisch Gesunde) falsche Schlüsse gezogen. Dies sei eine offensichtlich untaugliche Angabe. Der Aufenthalt eines psychisch Kranken in einem Spital oder in einer geschlossenen Anstalt setze einen höheren Krankheitsgrad voraus; insbesondere sei hiefür ausschlaggebend, ob eine Tendenz zur Gemeingefährdung oder Selbstgefährdung bestehe. Maßgebend sei daher, inwieweit die in Spitälern befindlichen psychisch Kranken (die allenfalls sogar gegen ihren Willen dort angehalten werden würden) eine größere Tendenz zu Gewalttätigkeiten aufwiesen. Wäre dies geprüft worden, so wäre hervorgekommen, daß körperliche Aggressionen von Patienten psychiatrischer Kliniken oder psychiatrischer Abteilungen in Krankenanstalten gegenüber Pflegepersonal (einschließlich Ärzte) weit häufiger seien als das für den Durchschnitt der Bevölkerung gelte. Dazu habe der Beschwerdeführer trotz seiner eingeschränkten Möglichkeiten ein konkretes Vorbringen (Vorfall Dr. Sch, dem durch einen Patienten schwere Verletzungen zugefügt worden seien) erstattet, das die belangte Behörde keines Wortes würdige. Richtigerweise wäre zu erheben gewesen, ob dies ein Einzelfall gewesen sei und wie häufig Attacken von Patienten, speziell gegen Ärzte, vorgekommen seien.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Der Gesetzgeber bringt durch die Worte "besondere Gefahren" zum Ausdruck, daß es sich jeweils nicht bloß um Gefahren für Gesundheit und Leben handeln darf, die mit dem Dienst des Beamten ganz allgemein verbunden sind und daher alle Beamten treffen; es muß die betreffende Gefährdung vielmehr eine WESENTLICHE Abweichung von der diesbezüglichen Norm darstellen (ständige Rechtsprechung vgl. z.B. die hg. Erkenntnisse vom 31. März 1977, Zl. 2150/74 = Slg. N.F. Nr. 9288/A, vom 23. Juni 1986, Zl. 85/12/0183, und vom 10. Juni 1991, Zl. 90/12/0265).

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß das Gutachten Dris. K nicht zwischen den in Spitälern angehaltenen psychisch Kranken und psychisch Kranken außerhalb derselben unterscheidet, sondern ganz allgemein unter Hinweis auf einschlägige Studien zum Ergebnis kommt, Gewalttaten bei psychisch Kranken kämen nicht häufiger vor als Gewalttaten bei nicht psychisch Kranken. Der Beschwerdeführer ist jedoch dieser Aussage im Verwaltungsverfahren (ohne die erstmals in seiner Beschwerde vorgebrachte Differenzierung psychisch Kranker nach ihrem Aufenthalt) lediglich mit dem Hinweis auf einen konkreten Vorfall im Klinikdienst entgegengetreten, in dem jedoch für sich allein kein zu weiteren Ermittlungen Anlaß gebender Umstand in Richtung BESONDERE Gefahrensituation erblickt werden kann. Entgegen seiner Auffassung wäre es dem Beschwerdeführer, der immerhin im Zeitpunkt der Antragstellung bereits mehr als sechs Jahre Dienst zurückgelegt und damit auch ausreichende Erfahrungen im Klinikbereich erworben hatte, auch zumutbar gewesen, für den Fall des Zutreffens häufigerer riskanter (allenfalls auch selbst erlebter) Vorfälle mit psychisch Kranken im Klinikbereich zumindest entsprechende Behauptungen aufzustellen, was er jedoch im Verwaltungsverfahren unterlassen hat. Dazu kommt, daß er der Äußerung Dris. K, auf Grund der im Rahmen eines psychiatrischen Krankenhauses vorhandenen Hilfsmöglichkeiten und bei fachgerechtem Einsatz der heute verfügbaren Therapie sei die Gefahrensituation innerhalb einer psychischen Krankenanstalt sogar geringer, nicht entgegengetreten ist. Von einer evidenten besonderen Gefahrensituation, die den Beschwerdeführer von vornherein seiner Mitwirkungsverpflichtung enthoben hätte, kann daher nicht gesprochen werden.

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände war es aber nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde auf den Boden ihrer Erhebungen im Beschwerdefall zur Auffassung gelangte, die Tätigkeit des Beschwerdeführers im Klinikbereich sei keine eine Gefahrenzulage anspruchsbegründende Verwendung und daher auch bei der Bemessung der (wegen der weiteren Tätigkeiten des Beschwerdeführers dem Grunde nach bejahten) Gefahrenzulage nicht zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, eine weitere Tatsachenfrage sei nicht ausreichend geklärt worden:

Er habe nämlich die Auffassung vertreten, daß der Aufenthalt im Sperrbereich (und nicht bloß im Stationsbereich, wovon offenbar die belangte Behörde ausgehe) der JA G. mit einer relevanten Gefährdung verbunden sei (Hinweis auf die immer wieder vorkommenden durch Brandstiftung verursachten Brände und den Umstand, daß der Assistenzarzt keine Möglichkeit habe, sich von dort allein wegzubegeben). Schon bei der Einbeziehung aller Dienstzeiten in der Justizanstalt G. sei die Bemessung mit 1 v.T. des Gehaltes der Dienstklasse V Gehaltsstufe 2 zu gering. Die mit diesem Dienst in seiner Gesamtheit verbundene Gefahr sei um ein Mehrfaches größer als die Gefahren, die mit dem Dienst eines Sicherheitswachebeamten verbunden seien. Dies würde auch ein Vergleich mit einschlägigen Statistiken (beider Berufsgruppen) ergeben.

Dem ist folgendes zu erwidern:

Die belangte Behörde ist - wie noch zu zeigen sein wird - davon ausgegangen, daß die besondere Gefahrensituation nur bei dienstlichen Tätigkeiten des Beschwerdeführers im unmittelbaren Kontakt mit Insassen der JA im Stationsbereich gegeben ist. In dieser Hinsicht ist auch auf die (für den Beschwerdeführer nicht geltende) Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 6. November 1986, BGBl. Nr. 608, über die Bemessung und Pauschalierung einer Gefahrenzulage für Beamte im Sonderdienst an JA zu verweisen, die eine nach denselben Grundsätzen wie im Beschwerdefall im Einzelfall, hier allerdings pauschaliert bemessene Gefahrenzulage "für dienstliche Tätigkeiten im Kontakt mit Insassen der Justizanstalten" für den dort näher beschriebenen Personenkreis vorsieht. Durch die Erlassung dieser Verordnung ist jedenfalls für den erfaßten Personenkreis anerkannt worden, daß nicht der Dienst in der Justizanstalt schlechthin, sondern nur die (allgemein) umschriebenen Tätigkeiten eine anspruchsbegründende Tätigkeit im Sinn des § 19 b GG darstellen. Auch wenn - wie bereits erwähnt - diese Verordnung nicht für den Beschwerdeführer gilt, ist sie jedoch auch ein gewichtiges Indiz dafür, für welche Tätigkeiten des Beschwerdeführers ein besonderes Gefährdungspotential anzunehmen ist. Dies schließt keineswegs aus, daß der Beschwerdeführer darüber hinausgehende Ansprüche für nicht erfaßte Tätigkeiten im Bereich der JA geltend macht, doch bedarf es hiefür entsprechend substantiierter Behauptungen.

Bei seiner Tätigkeit im Sperrbereich kann vor dem Hintergrund der oben zitierten Verordnung nicht von einer evidenten besonderen Gefahrensituation ausgegangen werden, die dem Beschwerdeführer von vornherein seiner Mitwirkungspflicht enthoben hätte. Der Verwaltungsgerichtshof kann nicht finden, daß das Vorbringen des Beschwerdeführers im Verwaltungsverfahren betreffend Sperrbereich die Möglichkeit besonderer Gefahren hinreichend aufgezeigt hat.

Was das Begehren nach einem statistischen Vergleich mit der Tätigkeit von Sicherheitswachebeamten betrifft, ist dem Beschwerdeführer zu erwidern, daß das Gesetz einen Vergleich mit anderen Beamtenkategorien nicht vorsieht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 1980, Zl. 853/80).

Der Beschwerdeführer rügt ferner, die Einschätzung seiner Tätigkeit in der JA G. sei unrichtig, da Ärzte gefährdeter als das übrige Personal seien. Schon im Verwaltungsverfahren habe er aufgezeigt, daß an den registrierten Vorfällen Ärzte, die nur 7,1 % des Personals ausmachten, in einem höheren Ausmaß beteiligt seien (nämlich in 10,7 % der Fälle) als dies ihrem zahlenmäßigen Anteil am Gesamtpersonal entspreche. Damit habe sich die belangte Behörde nicht auseinandergesetzt.

Dem ist zu erwidern, daß aus dieser Statistik mangels signifikanter Unterschiede nicht abgeleitet werden kann, daß Ärzte in einem erheblich höheren Ausmaß gefährdet sind als sonstige im Bereich der Justizanstalt tätiges Personal.

Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, der leitende Arzt beziehe seines Wissens eine Gefahrenzulage von S 5.000,-- monatlich, wie sie auch der Beschwerdeführer angesprochen habe. Zeitlich sei dies deshalb gerechtfertigt, weil er neben seinen in G. geleisteten Normaldienststunden mit seinen Überstunden auf 45 Wochenstunden gekommen sei. Er bestreite die Annahme der belangten Behörde, leitende Ärzte seien einer größeren Gefährdung ausgesetzt als Assistenzärzte. Es sei nicht erörtert worden, weshalb Assistenzärzte nicht die Verpflichtung haben sollten, nicht auch in Gefahrensituationen tätig zu werden. Außerdem entspreche die Behauptung der belangten Behörde nicht der Wirklichkeit. In Wahrheit würden die Assistenzärzte "ins Feuer geschickt"; die leitenden Ärzte seien eindeutig der Gefährdung weniger ausgesetzt. Die belangte Behörde habe sein zu diesem Thema erstattetes Vorbringen ignoriert. Sie stütze sich auf eine von einer Behörde eingeholte Äußerung, die sich auf apodiktische Behauptungen beschränke und offenkundig aus der einseitigen Sicht der leitenden Ärzte erstellt worden sei. Es seien keine Zeugen befragt und insbesondere nicht auf die Praxis eingegangen worden; statt dessen habe die belangte Behörde mit (falschen) theoretischen Überlegungen argumentiert. Bei gehöriger Auseinandersetzung mit dieser Thematik hätte festgestellt werden müssen, daß die Assistenzärzte einer größeren Gefährdung als Ärzte im allgemeinen, einschließlich der leitenden, ausgesetzt seien. Die Unrichtigkeit der behördlichen Behauptungen gehe auch aus der Art der 27 Vorfälle in der Justizanstalt hervor. Gefährliche Situationen, insbesondere auch für Ärzte, ergeben sich nicht aus einem Eingreifen nach schon stattgefundener Eskalation, sondern überraschend und ohne Vorwarnung. Das primäre Ziel des Umganges mit den Anstaltsinsassen sei selbstverständlich die ärztliche Behandlung, die ein Vertrauensverhältnis erfordere, das durch die Anwesenheit anderer Personen (insbesondere uniformierter Justizwachebeamter) entscheidend gestört werde. Dies wäre bei einer näheren Beschreibung der Vorfälle klar geworden. Der Beschwerdeführer habe ferner im Verwaltungsverfahren auf die Unhaltbarkeit jener Behauptungen hingewiesen, es sei jederzeit möglich, Hilfe herbeizuholen. Sein diesbezügliches Vorbringen habe die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten:

Was den Vergleich mit den leitenden Ärzten anlangt, so hat der Beschwerdeführer nicht in Zweifel gezogen, daß er sich der Hilfe eines leitenden Arztes bedienen kann, hat er doch lediglich geltend gemacht, daß dies keine Abhilfe in akuten Notsituationen sei. Letzteres trifft zweifellos zu. Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß die Ausführungen der belangten Behörde im Kontext gelesen und daher so verstanden werden müssen, daß auch die Hilfestellung durch den leitenden Arzt sowie seine Einschaltung (anstelle der Assistenzärzte) nur bei (von vornherein) erkennbaren Gefahrensituationen möglich ist. Das aber hat der Beschwerdeführer im Ergebnis nicht in Zweifel gezogen; dies stimmt auch mit der auf Grund der Stellung der leitenden Ärzte verbundenen Verantwortung überein. Der Beschwerdeführer selbst hat in seiner abschließenden Stellungnahme auch eingeräumt, daß Warnmomente gegeben seien, sodaß auch nicht von vornherein von einer bloß theoretischen gleichsam "auf dem Papier" stehenden Aufgaben- und Verantwortungsteilung zwischen leitenden Ärzten und Assistenzärzten ausgegangen werden kann. Dies rechtfertigt aber eine unterschiedliche Beurteilung der anspruchsbegründenden Tätigkeiten beider Personengruppen, die sich auch in der Bemessung wiederspiegelt.

Der Verwaltungsgerichtshof hält es auch nicht für unzulässig, bei der Einschätzung des durchschnittlichen Ausmaßes der besonderen Gefahren das eingerichtete Sicherheitssystem in der JA G. mit in Betracht zu ziehen und bei der Bemessung mitzuberücksichtigen. Kein Sicherheitssystem ist jedoch imstande, Vorfälle, noch dazu in einem solch sensiblen Bereich wie in der JA G., bei der außerdem offenbar aus therapeutischen Gründen gewisse Einschränkungen hingenommen werden, völlig auszuschließen. Dies zeigen ja auch die vom Bundesministerium für Justiz aufgelisteten Vorfälle in der genannten Anstalt. Deren kurze Darstellung läßt aber hinreichend die für die Bemessung der Gefahrenzulage maßgebliche Häufigkeit und den Typus der jeweiligen Gefährdung erkennen, sodaß der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensmangel nicht zutrifft.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die im Spruch vorgenommene Bemessung sei völlig unpraktikabel wie auch rechtlich verfehlt. Es sei völlig unmöglich, die Zeiten des Kontaktes mit den Insassen anzugeben. Für die Vergangenheit gelte dies deshalb, weil die dafür erforderlichen Aufzeichnungen nicht geführt worden seien, für die Zukunft (für andere Betroffene) wäre damit ein unvertretbarer Zeitaufwand verbunden.

Dem ist entgegenzuhalten, daß es dahingestellt bleiben kann, ob die im Beschwerdefall vorgenommene Bemessung unpraktikabel ist oder nicht. Selbst wenn die Behauptung des Beschwerdeführers zutreffen sollte, folgt daraus noch nicht eine die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berührende Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Vollzugsschwierigkeiten für die Vergangenheit können nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - sollten tatsächlich keine Aufzeichnungen vorliegen - durch Schätzungen unter Zugrundelegung von Durchschnittsverhältnissen behoben werden. Im übrigen folgt die im angefochtenen Bescheid getroffene Regelung der Verordnung des Bundesministers für Justiz, BGBl. Nr. 608/1986.

Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid sei mit Unbestimmtheit belastet: Nach der Begründung habe die belangte Behörde alle Zeiten ausschalten wollen, in denen sich der Beschwerdeführer (richtig wohl: nicht) im Stationsbereich aufgehalten habe. Zwar seien Spruch und Begründung als Einheit anzusehen; im Falle eines Widerspruches müsse aber primär der Spruch gelten. Eine Unbestimmtheit bestehe jedenfalls, gleichgültig, ob man von der Zeit des Kontaktes mit Anstaltsinsassen oder von der Zeit des Aufenthaltes im Stationsbereich ausgehe: In keinem Fall stünden diese Zeiten fest. Es sei daher auch jedenfalls unklar, welche Höhe die dem Beschwerdeführer zuerkannte Gefahrenzulage habe. Aus der Unbestimmtheit ergebe sich auch, daß die Angemessenheit der Zulagenhöhe überhaupt nicht schlüssig nachvollzogen werden könne. Die belangte Behörde habe daher konkret nicht entschieden, sondern eine Art Feststellungsentscheidung getroffen, die überall dort unzulässig sei, wo eine Leistungsentscheidung getroffen werden könne. Erst durch ein weiteres Verfahren, in dem zu klären sei, welche Stunden in die Zulagenberechnung einzubeziehen seien, stehe fest, welche Gefahrenzulage der Beschwerdeführer tatsächlich erhalten werde. Gegenstand des Verwaltungsverfahrens sei nicht die Frage gewesen, welchen Zulagenanspruch der Beschwerdeführer für einen Teil seiner Dienstleistungen habe, sondern welche Ansprüche ihm für die Gesamtdienstleistung zustünden. Da die belangte Behörde weder die Anzahl noch eine "artmäßige Definition" vorgenommen habe, sodaß es nur mehr einer Berechnung bedürfe, habe sie den Verfahrensgegenstand nicht erledigt.

Dem ist folgendes entgegenzuhalten: Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, daß der Spruch unklar gefaßt ist. Zur Auslegung des unklaren Spruches ist aber nach ständiger Rechtsprechung die Begründung heranzuziehen (vgl. die bei Ringhofer, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, I. Band, unter E 14 und 15 zu § 59 AVG auf Seite 520 zitierte Judikatur). Daraus ergibt sich aber - wovon der Beschwerdeführer selbst in seiner Beschwerde ausgeht - unmißverständlich, daß die belangte Behörde für den Beschwerdeführer eine anspruchsbegründende Gefahrensituation nur für die Dauer seines Aufenthaltes im Stationsbereich, also in jenem Bereich, indem er als Arzt typischerweise in Kontakt mit den Insassen der Justizanstalt kommt, angenommen hat. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Widerspruch zwischen Spruch und Begründung besteht daher nicht.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid klar und unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß dem Beschwerdeführer eine Gefahrenzulage für einen bestimmten Tätigkeitsbereich in der JA G. gebührt, die Gebührlichkeit für andere Tätigkeiten im Bereich der JA G. sowie in der psychiatrischen Universitätsklinik ausgeschlossen und für die anspruchsbegründende Tätigkeit in der JA G. die Bemessung pro Zeiteinheit (1 Stunde) vorgenommen. Das Ausmaß der Gefahrenzulage für den geltend gemachten Zeitraum wird sich letztlich aus einem Rechenvorgang (Anzahl der Stunden/allenfalls Bruchteile im Stationsbereich mal Vergütungssatz laut angefochtenem Bescheid) ergeben. In rechtlicher Hinsicht geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, daß sich der angefochtene Bescheid der belangten Behörde wegen der Trennbarkeit des offengelassenen zeitlichen Ausmaßes der anspruchsbegründenden Tätigkeit von dem, worüber die Behörde tatsächlich abgesprochen hat, im Rahmen des durch den Antrag und das Gesetz vorgegebenen Verfahrensgegenstandes gehalten hat. Im Hinblick auf die Komplexität des Sachverhaltes (unterschiedliche Tätigkeitsbereiche bei verschiedenen Dienststellen) und die Entscheidungsreife eines Großteils der (aber nicht aller) strittigen Fragen war es auch zulässig, die im angefochtenen Bescheid enthaltene Teilentscheidung zu treffen. Der Umstand, daß die Ermittlung des zeitlichen Ausmaßes der anspruchsbegründenden Tätigkeiten allenfalls ein längeres Ermittlungsverfahren nach sich zieht, ändert an der rechtlichen Zulässigkeit der Vorgangsweise der belangten Behörde nichts. Es liegt auch keine "Art" Feststellungsbescheid (anstelle eines Leistungsbescheides) vor.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 un 2 VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Materielle Wahrheit Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht Trennbarkeit gesonderter Abspruch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992120246.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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