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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §45 Abs5;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/03/0031Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, in der Beschwerdesache des H in B, vertreten durch T, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid vom 18. Oktober 1994, betreffend Übertretung der StVO 1960 und
"das Eintreibungsverfahren" des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg Zl. UVS-3/1899/3-1994, den Beschluß gefaßt:
Spruch
1.) Der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist gegen das "Eintreibungsverfahren" wird zurückgewiesen.
2.) Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Der Vertreter des Beschwerdeführers gab am 25. Jänner 1995 einen an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Schriftsatz mit folgendem wesentlichen Inhalt zur Post:
"Gegen den Bescheid vom 18.10.1994 und gegen das Eintreibungsverfahren lege ich hiermit namens und im Auftrage des Beschuldigten
WIDERSPRUCH
ein. Vorsorglich wird schon jetzt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen eventueller Versäumung der Rechtsmittelfrist gegen das Eintreibungsverfahren beantragt.
Begründung:
Der Beschuldigte wendet sich hiermit gegen das Eintreibungsverfahren und legt deshalb hiergegen und hiermit
WIDERSPRUCH
ein.
Zudem wird schon jetzt vorsorglich die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen unverschuldeter und eventuell versäumter Rechtsmittelfrist gegen das Eintreibungsverfahren beantragt. Der Beschuldigte hat den Unterzeichnenden bereits am 24.11.1994 mit der Einlegung des Rechtsmittels gegen das Eintreibungsverfahren beauftragt. Hierzu hat er am 24.11.1994 eine entsprechende Strafprozeßvollmacht unterzeichnet. Zwecks Glaubhaftmachung nehme ich insoweit Bezug auf die beigefügte Strafprozeßvollmacht vom 24.11.1994. Ferner wird hiermit anwaltlich versichert, daß die beigefügte Strafprozeßvollmacht am 24.11.1994 unterzeichnet und die Mandatserteilung ebenfalls am 24.11.1994 erfolgte.
Durch ein Büroversehen wurde die Rechtsmittelfrist gegen das Eintreibungsverfahren nicht notiert und deshalb auch nicht entsprechend rechtzeitig eingelegt. Hierfür trifft den Beschuldigten keine Schuld.
Die Begründung des Rechtsmittels bleibt einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten.
Vorsorglich weise ich noch darauf hin, daß bereits im Schreiben vom 03.01.1995 Widerspruch gegen den Bescheid vom 18.10.1994 eingelegt wurde, und zwar bei dem Unabhängigen Verwaltungssenat Salzburg. Von dort wurde ich mit Schreiben vom 16.01.1995, hier eingegangen am 20.01.1995, unterrichtet, daß eine Beschwerde nur bei dem Verwaltungs- oder Verfassungsgerichtshof eingelegt werden kann."
Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist, wenn eine Partei durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, daß sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.
Zufolge Abs. 3 dieser Geseztesstelle ist der Antrag beim Verwaltungsgerichtshof und in Fällen des Abs. 1 binnen zwei Wochen nach Aufhören des Hindernisses zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, liegt beim Fehlen von Angaben über die Rechtzeitigkeit eines Wiedereinsetzungsantrages ein nicht verbesserungsfähiger inhaltlicher Mangel der Eingabe vor, die deshalb nicht als ein dem Gesetz entsprechender Wiedereinsetzungsantrag anzusehen und daher zurückzuweisen ist (vgl. z.B. den hg. Beschluß vom 14. Mai 1985, Zl. 84/04/0217). Dies trifft im vorliegenden Fall zu, da in dem eingangs wiedergegebenen Schriftsatz nicht aufgezeigt wird, wann der Vertreter des Beschwerdeführers von der Versäumung der in Rede stehenden Frist Kenntnis erlangt hat. Da schon aus diesem Grund der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag zurückzuweisen ist, erübrigt es sich, das Antragsvorbringen auf seine Eignung, die begehrte Wiedereinsetzung zu begründen, zu prüfen.
Konnte aber solcherart der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nicht bewilligt werden, war die Beschwerde, die nach den vom Verwaltungsgerichtshof gepflogenen Erhebungen (Zustellung des angefochtenen Bescheides an den damaligen Vertreter des Beschwerdeführers am 3. November 1994) als verspätet anzusehen ist, gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren mit Beschluß zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigte es sich, ein Verbesserungsverfahren zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden zahlreichen Mängel einzuleiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030030.X00Im RIS seit
03.04.2001