Index
90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §5 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Baumgartner und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Werner, über die Beschwerde des A in I, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 13. Oktober 1994, Zl. 11/119-5/1994, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe am 27. November 1993 um 22.35 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten Pkw in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand auf einer näher beschriebenen Straße gelenkt und dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 begangen. Deshalb wurde über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO 1960 eine Geldstrafe von S 10.000,-- verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Die belangte Behörde nahm - vom Beschwerdeführer unwidersprochen - als erwiesen an, daß die Messung der Atemluft des Beschwerdeführers auf Alkoholgehalt (mittels Alkomat) um
23.20 Uhr ein Ergebnis von 0,82 mg/l - die weitere Messung um
23.22 Uhr zeigte einen Wert von 0,88 mg/l - ergeben hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Alkomatmessung sei deshalb nicht ordnungsgemäß, weil er vor Durchführung der Messung "aufgestoßen" habe. Aus einem von ihm im Verwaltungsverfahren vorgelegten medizinischen Gutachten ergebe sich, daß im Falle des "Aufstoßens" ein unrichtiges Meßergebnis nicht auszuschließen sei und das vom Beschwerdeführer am Tag der ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretung eingenommene Medikament "Bactrim" ein "Aufstoßen" verursachen könne. Auch aus dem Gutachten des medizinischen Amtssachverständigen ergebe sich, daß im Falle des "Aufstoßens" das Ergebnis der Alkomatmessung unrichtig sein könne.
Die belangte Behörde ist in sachverhaltsmäßiger Hinsicht - aufgrund der ihr glaubwürdig erscheinenden Aussage des Meldungslegers - davon ausgegangen, daß es zu einem "Aufstoßen" nicht gekommen sei. Die Kontrolle der Beweiswürdigung steht dem Verwaltungsgerichtshof nur insoweit zu, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen, nicht aber ob der Akt der Beweiswürdigung in dem Sinne richtig ist, daß eine nicht der Verantwortung des Beschwerdeführers entsprechende Sachverhaltsannahme den Tatsachen entspricht (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053). Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer Beweiswürdigung festgestellt, daß der Beschwerdeführer im Zuge der Alkomatmessung nicht "aufstoßen und rülpsen habe müssen". In der Beschwerde wird gegen diese Beweiswürdigung nur vorgebracht, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren niemals angegeben, "gerülpst haben zu müssen, sondern lediglich heftiges unangenehmes Aufstoßen gehabt zu haben". Dieses Vorbringen vermag aber Zweifel des Verwaltungsgerichtshofes an der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht zu erwecken.
Zudem ist zu beachten, daß der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. März 1994, Zl. 94/02/0086, mit weiteren Hinweisen) zum Ausdruck gebracht hat, daß auch dann, wenn der Fahrzeuglenker behauptet haben sollte, er hätte kurz vor der Messung der Atemluft auf Alkoholgehalt "aufgestoßen", wodurch das Ergebnis durch den auf die Mundschleimhäute gelangten Alkohol verfälscht worden sei, aufgrund der Bestimmung des § 5 Abs. 4a StVO 1960 als einziges Beweismittel zur Entkräftung des Ergebnisses einer Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät im Sinn des § 5 Abs. 2a lit. b StVO 1960 die Bestimmung des Blutalkoholgehaltes in Betracht komme.
Im angefochtenen Bescheid wird die Sachverhaltsfeststellung getroffen, der Beschwerdeführer habe eine Blutabnahme zwecks allfälliger Widerlegung des Alkomatmeßergebnisses nicht verlangt. Die Beschwerde läßt die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach im Verfahren vor der belangten Behörde sowohl der Beschwerdeführer als auch der Meldungsleger ausgesagt hätten, daß der Beschwerdeführer eine Blutabnahme nicht verlangt habe, unbestritten. Auch wird in der Beschwerde nicht behauptet, es sei eine Blutabnahme verlangt worden. In der Beschwerde wird lediglich ohne nähere Erläuterung ausgeführt, es sei nicht gesichert, daß eine Blutabnahme nicht verlangt worden sei. Dieses Beschwerdevorbringen ist aber für sich allein nicht geeignet, eine Beweiswürdigung mit Erfolg zu bekämpfen.
Soweit in der Beschwerde bestritten wird, daß der Beschwerdeführer über die Möglichkeit einer Blutabnahme belehrt worden sei, ist darauf hinzuweisen, daß die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht zu einer derartigen Belehrung nicht verpflichtet sind, zumal dem Beschwerdeführer als geprüftem Kraftfahrzeuglenker die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung bekannt sein müßten (vgl. hg. Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0184).
Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er habe am 27. November 1993 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 22.30 Uhr zwei bis drei kleine Bier und kurz vor Antritt der Fahrt mit dem Pkw zwei bis drei Schnäpse getrunken. In Reaktion auf dieses Vorbringen führte die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aus, Alkoholkonsum unmittelbar vor Fahrtantritt, insbesondere der Konsum von mehreren Schnäpsen, würde durch die damit verbundene Anflutungsphase zu einer Beeinträchtigung der Fahrtuntüchtigkeit führen, die selbst dann eine Bestrafung wegen der Übertretung nach § 5 Abs. 1 StVO 1960 rechtfertigen würde, wenn im Zeitpunkt des Lenkens des Kraftfahrzeuges der Blutalkoholgehalt unter 0,8 g/l (Promille) läge. In der Beschwerde wird nun vorgebracht, es liege kein Sturzstrunk vor, weil der Konsum der zwei Schnäpse im Zeitraum von zumindest 30 Minuten vor Fahrtantritt stattgefunden habe; die belangte Behörde habe Verfahrensvorschriften verletzt, weil sie Beweisanträge zur Vernehmung von zwei Zeugen zur Frage dieses behaupteten zeitlichen Ablaufes des Alkoholkonsums abgelehnt habe. Der Verwaltungsgerichtshof vermag nicht zu erkennen, in welcher Weise dieses Vorbringen für den Standpunkt des Beschwerdeführers dienlich sein könnte. Auch wenn im Zeitpunkt des Fahrtantrittes der vom Bescherdeführer konsumierte Alkohol bereits zur Gänze resorbiert gewesen wäre, stünde dies in Anbetracht des Ergebnisses der um 23.20 Uhr durchgeführten Alkomatmessung der Subsumtion der Handlung des Beschwerdeführers unter § 5 Abs. 1 StV0 1960 nicht entgegen.
Da somit schon der Inhalt der Beschwerde im Zusammenhang mit dem in Kopie vorgelegten angefochtenen Bescheid erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war sie ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995030002.X00Im RIS seit
12.06.2001