Index
L85007 Straßen Tirol;Norm
AVG §56;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des R in P, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in R, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. November 1994, Zl. IIb1-L-2131/2-1994, betreffend Straßenbaubewilligung (mitbeteiligte Partei: Land Tirol, Landesstraßenverwaltung),
Spruch
1. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Spruchteil I des angefochtenen Bescheides (Erteilung der Straßenbaubewilligung) richtet, als unbegründet abgewiesen;
2. den Beschluß gefaßt:
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Begründung
Aus dem Beschwerdevorbringen und dem in Ablichtung vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich:
Die mitbeteiligte Partei beantragte gemäß § 41 des Tiroler Straßengesetzes, LGBl. Nr. 13/1989 (TStG 1989), bei der belangten Behörde als Straßenbehörde die Erteilung der Baubewilligung zwecks Ausbaues eines näher bezeichneten Abschnittes der L 288 Pinswangerstraße ("Kniepaßstraße") und die Einlösung der für diesen Zweck benötigten Grundstücke sowie die Festsetzung der diesbezüglichen Entschädigungen "im Wege von Übereinkommen oder der Zustimmung". Über den Antrag wurde von der belangten Behörde für den 17. November 1994 eine Verhandlung anberaumt, an der der Beschwerdeführers als (Mit-)Eigentümer eines betroffenen Grundstückes teilnahm. Eine Einigung über die Entschädigungssumme kam nicht zustande.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter dem Spruchteil I. der mitbeteiligten Partei gemäß § 44 Abs. 3 TStG 1989 die Baubewilligung für das geplante Straßenbauvorhaben "nach Maßgabe des vorliegenden Projektes" erteilt. Unter Spruchteil II. findet sich eine "Beurkundung über die zu leistenden Entschädigungen und die Parteienerklärungen". Diesbezüglich sind tabellarisch eine Reihe von Grundeigentümern mit den betroffenen Grundstücken genannt. Im bezug auf den Beschwerdeführer sind zwei Grundstücksnummern mit zwei Einlagezahlen sowie Flächenausmaße angeführt; die Rubriken "Bewertungsgrundlage" und "Entschädigung je m2" weisen keine Eintragungen auf. Überdies wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides einige Auflagen vorgeschrieben. Zur Begründung wurde lediglich ausgeführt, die durchgeführte mündliche Verhandlung habe ergeben, daß bei projektsgemäßer Ausführung unter den im Spruch angeführten Auflagen öffentlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das Straßenbauvorhaben bestehe, weshalb die Voraussetzungen zur Erteilung der Straßenbaubewilligung gegeben seien. Hinsichtlich der Inanspruchnahme der zur Ausführung des Straßenbauvorhabens benötigten und im Grundeinlösungsplan dargestellten Grundflächen seien zum Teil Vereinbarungen zwischen der mitbeteiligten Partei und den Grundeigentümern über Gegenstand, Umfang und - nach Einholung der Stellungnahme der zur Schätzung berufenen Sachverständigen - auch hinsichtlich des Ausmaßes der Entschädigung zustandegekommen, die zu beurkunden gewesen seien.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Durchführung des ordnungsgemäßen Straßenbaubewilligungsverfahrens, insbesondere auf Abhaltung einer ordnungsgemäßen Verhandlung gemäß § 42 TStG 1989, des weiteren in seinem Recht auf Festsetzung eines Entschädigungsbetrages für die beiden (näher bezeichneten) "eingelösten Grundstücke" verletzt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, die mündliche Verhandlung am 17. November 1994 sei vom Verhandlungsleiter derart durchgeführt worden, "daß Diskussionen über das Straßenbauvorhaben an sich sowie über die Festsetzung der Entschädigung nicht möglich" gewesen seien. Grundsätzlich seien "in straßenbautechnischer Hinsicht gegen den beantragten Ausbau der Kniepaßstraße seitens des Beschwerdeführers keine Einwände vorgelegen", hinsichtlich der Festsetzung des Entschädigungsbetrages sei seine Zustimmung jedoch davon abhängig gewesen, "daß diese gleich festgesetzt" werde, "wie bei den anderen Grundstücken". Da habe der Verhandlungsleiter aber die Verhandlung abgebrochen (wird näher ausgeführt). Er wisse "bis heute nicht, warum hinsichtlich seiner betroffenen Grundstücke kein Entschädigungsbetrag festgesetzt" worden sei. Es seien ihm "zwar Grundflächen eingelöst" worden, die Festsetzung eines Entschädigungsbetrages sei jedoch unterblieben; ein Übereinkommen im Sinne des § 69 TStG 1989 sei nicht zustandegekommen (wird näher ausgeführt).
Dem ist folgendes zu entgegnen:
Soweit sich die Beschwerde gegen eine (vermeintliche) Enteignung von Grundstücksteilen des Beschwerdeführers richtet, war sie zurückzuweisen: Die wesentlichen Punkte, die ein Enteignungsbescheid jedenfalls zu enthalten hat, sind im § 70 Abs. 2 TStG 1989 genannt. Dem entspricht der angefochtene Bescheid, der keinen Ausspruch über die Enteignung enthält, nicht. Damit wurden entgegen der Annahme des Beschwerdeführers durch den angefochtenen Bescheid keine Grundstücke bzw. Grundstücksteile des Beschwerdeführers enteignet. Ob ein rechtswirksames Übereinkommen über die Enteignungsentschädigung zustandegekommen ist - was der Beschwerdeführer bestreitet - ist im vorliegenden Verfahren nicht zu untersuchen, weil auch die fälschliche Übernahme einer derartigen Beurkundung in den Straßenbaubewilligungsbescheid diese nicht zu einem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpfbaren Verwaltungsakt machen würde (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/06/0127, das einen gleichgelagerten Fall mit sinngemäß gleichem Bescheidaufbau betrifft). Damit kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch dahingestellt bleiben, weshalb sich bei den Grundstücken des Beschwerdeführers in den Rubriken betreffend die Bewertungsgrundlage bzw. die Entschädigung je m2 keine Angaben finden und auch keine Entschädigungssumme genannt ist, bzw. weshalb sie überhaupt im angefochtenen Bescheid aufscheinen.
Mit den übrigen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit der Straßenbaubewilligung (Spruchteil I.) nicht aufzuzeigen, zumal er selbst anführt, daß seinerseits "in straßenbautechnischer Hinsicht gegen den beantragten Ausbau" der fraglichen Straße keine Einwände vorgelegen seien. Die Beschwerde war daher diesbezüglich gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Beurkundungen und Bescheinigungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und RechtsbelehrungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995060021.X00Im RIS seit
20.11.2000