Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AVG §1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde der S in I, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 22. September 1994, Zl. I-5/3/Blu/94, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. E-Gesellschaft m.b.H. in B, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in B, 2. Stadtgemeinde Bludenz, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.
Das Land Vorarlberg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 4. März 1993 wurde der Erstmitbeteiligten eine Baubewilligung zur Errichtung einer Wohnanlage auf Gst. Nr. nnnn/3, KG Bludenz, erteilt. Der dagegen eingebrachten Berufung der Beschwerdeführerin hat die Stadtvertretung der mitbeteiligten Stadtgemeinde mit Bescheid vom 9. April 1993 keine Folge gegeben. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin eine Vorstellung an die belangte Behörde ein, im Mai 1994 erhob die Beschwerdeführerin wegen Säumigkeit der Bezirkshauptmannschaft Bludenz die zur hg. Zl. 94/06/0114 protokollierte Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juni 1994 wurde das Vorverfahren eingeleitet, diese Verfügung wurde der belangten Behörde am 22. Juni 1994 zugestellt. Die mit drei Monaten bestimmte Frist zur Erlassung des Bescheides endete am 22. September 1994. Die belangte Behörde hat einen mit 22. September 1994 datierten Bescheid erlassen, der dem Verwaltungsgerichtshof mit Telefax am 23. September 1994 übermittelt wurde, den am Administrativverfahren beteiligten Parteien wurde der Bescheid am 26. September 1994 und am 27. September 1994 (der Beschwerdeführerin) zugestellt.
Mit Verfügung vom 15. September 1994 wurde das Verfahren betreffend die Verletzung der Entscheidungspflicht infolge Klaglosstellung der Beschwerdeführerin eingestellt.
In der nunmehr gegen den Bescheid vom 22. September 1994 erhobenen Beschwerde wurde die Unzuständigkeit der belangten Behörde geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Wie bereits aus der Sachverhaltsdarstellung hervorgeht, wurde der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid sowohl dem Verwaltungsgerichtshof als auch den am Administrativverfahren beteiligten Parteien erst nach Ablauf der mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes festgesetzten Frist von drei Monaten zugestellt. Da ein Bescheid erst mit seiner Zustellung erlassen ist, die Behörde aber zum Zeitpunkt der Zustellung nicht mehr zur Bescheiderlassung zuständig war, war der angefochtene Bescheid infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Maßgebender Zeitpunkt Verletzung der Entscheidungspflicht durch Gemeindebehörden und VorstellungsbehördenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994060233.X00Im RIS seit
20.11.2000