TE Vwgh Beschluss 1995/2/23 94/06/0207

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82006 Bauordnung Steiermark;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauO Stmk 1968 §70a Abs2;
VwGG §27;
VwGG §28 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Müller als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, in der Beschwerdesache des W in G, vertreten durch Dr. HS, Rechtsanwalt in G, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Stattegg, betreffend Verletzung der Entscheidungspflicht in einer Bausache, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird, soweit sie Säumigkeit der belangten Behörde hinsichtlich des Antrages vom 1. Juni 1993 geltend macht, als unzulässig zurückgewiesen.

Im übrigen wird das Verfahren gemäß § 36 Abs. 2 VwGG eingestellt.

Die Gemeinde Stattegg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen von S 6.610,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der vorliegenden Säumnisbeschwerde führt der Beschwerdeführer aus, daß mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Stattegg (vom 6. Juni 1991) den näher bezeichneten Bewilligungswerbern eine Benützungsbewilligung für die auf den Steinbruchgrundstücken Nr. n1 und n2 "der KG S jeweils abgeschlossenen" Bauführung (Errichtung eines Einfamilienwohnhauses) ab 6. Juni 1991 erteilt worden sei. Gleichzeitig sei den Bewilligungswerbern aufgetragen worden, die Behebung der als geringfügig bezeichneten Unterschreitung des Mindestabstandes der Bauwerke zur Grundgrenze des Beschwerdeführers "bis ehestens" durchzuführen. Gegen diese Bescheide habe der Beschwerdeführer "am 6.2.1992" fristgerecht die Berufung an den Gemeinderat erhoben und überdies am 1. Juni 1993 den Antrag gestellt, "die Gemeinde ... möge den gesetzlichen Zustand in Form des gesetzlichen Mindestabstandes von zumindest 4 m herstellen." Im übrigen sei im Rahmen der Berufung ausgeführt worden, daß kein geringfügiger Mangel vorliege und eine "ehebaldigst herbeizuführende Einigung zwischen den Liegenschaftseigentümern nicht herbeigeführt" habe werden können. Weder über die Berufung vom 6. Februar 1992 noch über den Antrag vom 1. Juni 1993 sei "von der belangten Behörde" entschieden worden. Der Beschwerdeführer begehre daher sowohl betreffend die Berufung vom 6. Februar 1992 als auch den Antrag vom 1. Juni 1993 die Säumigkeit des Gemeinderates der Gemeinde Stattegg festzustellen, dieser Behörde die unverzügliche Entscheidung "über die gegen den Bescheid der Gemeinde Stattegg vom 6.6.1991 ... erhobene Berufung, sowie den Antrag vom 1.6.1993" aufzutragen, in eventu in der Sache selbst zu entscheiden.

Nach Einleitung des Vorverfahrens über diese Säumnisbeschwerde hat die belangte Behörde den fristgerecht erlassenen Bescheid vom 2. Jänner 1995 vorgelegt, mit dem über die Berufung des Beschwerdeführers entschieden wurde. Insoweit war das Beschwerdeverfahren daher gemäß § 36 Abs. 2 VwGG einzustellen.

Hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 1. Juni 1993, "die Gemeinde Stattegg möge den gesetzlichen Zustand in Form des gesetzlichen Mindestabstandes von zumindest 4 m herstellen" erweist sich die Beschwerde aus folgenden Gründen als unzulässig:

Gemäß § 70a Abs. 2 der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 in der Fassung der Kundmachung LGBl. Nr. 54/1992, steht den Nachbarn das Recht zu, die Baueinstellung und die Beseitigung zu verlangen, wenn die Bauarbeiten nach Abs. 1 (dabei handelt es sich unter anderem um vorschriftswidrige Bauten, für die eine nachträgliche Bewilligung nicht erteilt wurde) ihre Interessen (§ 61 Abs. 2) verletzen. Über einen diesbezüglichen Antrag des Nachbarn hat in erster Instanz der Bürgermeister der Gemeinde abzusprechen. Der - nach dem Beschwerdevorbringen - an die "Gemeinde" gerichtete Antrag ist daher (in Ermangelung einer ausdrücklichen - verfehlten - Adressierung an den Gemeinderat) als an den Bürgermeister der Gemeinde gerichtet anzusehen (vgl. zur Ermittlung der "gemeinten" Behörde bei Bezeichnung des Hilfsapparates - dort:

Amt der Landesregierung - das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 21. März 1986, Slg. Nr. 12088/A). Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 27 VwGG erst nach Erschöpfung des innergemeindlichen Instanzenzuges mit Säumnisbeschwerde angerufen werden kann, der Beschwerdeführer aber weder behauptet, im Devolutionswege den Gemeinderat der Gemeinde Stattegg angerufen zu haben noch, daß seit Stellung eines solchen Devolutionsantrages sechs Monate verstrichen seien, erweist sich die vorliegende Säumnisbeschwerde in diesem Umfang als unzulässig. Sie war daher insoweit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere 55 Abs. 1 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Anrufung der obersten Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060207.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

01.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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