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19/05 Menschenrechte;Norm
AufG 1992 §6 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. C, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 9. November 1994, Zl. SD 815/95, betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 9. November 1994 wurde der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Jugoslawischen Föderation, gemäß § 17 Abs. 1 des Fremdengesetzes - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ausgewiesen.
Der Beschwerdeführer sei am 10. Februar 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Er habe am selben Tag einen Asylantrag gestellt, der mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 19. April 1993 (erlassen am 3. Mai 1993) rechtskräftig abgewiesen worden sei. Mangels Vorliegens einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 halte sich der Beschwerdeführer (zumindest) seit diesem Zeitpunkt unrechtmäßig in Österreich auf. Daß er einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestellt habe, ändere daran nichts, weil die Stellung eines derartigen Antrages nicht die erforderliche behördliche Bewilligung ersetze.
Da der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in sein Privat- und Familienleben auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die Ausweisung zum Schutz der öffentlichen Ordnung, im besonderen auf dem Gebiet des Fremdenwesens, dringend geboten. Der unrechtmäßige Aufenthalt eines Fremden im Bundesgebiet stelle eine Beeinträchtigung der bezeichneten maßgeblichen öffentlichen Interessen von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung im Grunde des § 19 FrG zulässig sei. Dem Interesse an einem geordneten Fremdenwesen liefe es ferner grob zuwider, wenn ein Fremder auf die vom Beschwerdeführer praktizierte Art den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer erzwingen könnte.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleibt die - auf der (unbestrittenen) maßgeblichen Sachverhaltsannahme beruhende - Rechtsansicht, daß sich der Beschwerdeführer (zumindest) seit 3. Mai 1993 unrechtmäßig in Österreich aufhalte, unbekämpft.
2.1. Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid aus folgenden Gründen für rechtswidrig: Die belangte Behörde habe es unterlassen, seine Angaben zu überprüfen, wonach er bei seiner Tante und seinem Onkel, die seit über zwanzig Jahren in Österreich aufhältig seien, Aufnahme gefunden habe ("Familienzusammenführung"); sie habe unberücksichtigt gelassen, daß er "Kosovo-Albaner" sei und infolge Nichtbeachtung eines Einberufungsbefehls in seiner Heimat vor ein Militärgericht gestellt und voraussichtlich mit dem Tode bestraft werde, ein Umstand, der erheblich den "Schutz der öffentlichen Ordnung" überwiege; schließlich sei nicht darauf Bedacht genommen worden, daß sein Onkel für ihn eine Verpflichtungserklärung in unbegrenzter Dauer, zumindest aber bis zum Ende der lebensbedrohenden Situation in der Heimat, abgegeben habe.
2.2. Dieses Vorbringen führt die Beschwerde nicht zum Erfolg. Der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, der im Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Bescheides bereits ca. eineinhalb Jahre gedauert hat - die (bloße) Stellung eines Antrages auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vermag eine solche Bewilligung nicht zu ersetzen - stellt eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Fremdenwesens) von solchem Gewicht dar, daß die Ausweisung des Beschwerdeführers, ungeachtet des von der belangten Behörde - in Übereinstimmung mit der Beschwerde - angenommenen, damit verbundenen Eingriffes in sein Privat- und Familienleben, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung eines in Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zieles, dringend geboten und daher gemäß § 19 zulässig ist. Für eine Berücksichtigung der in der Beschwerde ins Treffen geführten, oben II.2.1. wiedergegebenen Argumente bleibt im Rahmen einer auf die hier allein maßgeblichen Normen des § 17 Abs. 1 und des § 19 FrG gestützten Entscheidung kein Raum. Wohl aber war - von der belangten Behörde zutreffend erkannt - im gegebenen Zusammenhang darauf Bedacht zu nehmen, daß dem Beschwerdeführer im Hinblick auf das Erfordernis, daß ein Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz vom Ausland aus zu stellen ist (§ 6 Abs. 2 erster Satz AufG), eine solche Bewilligung mangels Erfüllung der genannten Voraussetzung nicht erteilt werden darf. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnte sich der Beschwerdeführer unter Umgehung der genannten, ein wesentliches Element der mit dem Aufenthaltsgesetz getroffenen Regelung darstellenden Bestimmung den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwiderlaufen würde (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa das Erkenntnis vom 19. Jänner 1995, Zl. 94/18/1027, mwN).
3. Was schließlich sein Vorbringen anlangt, die belangte Behörde hätte davon ausgehen müssen, daß die Auswirkung seiner "Abschiebung" und sein Tod schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner "Abschiebung", verkennt der Beschwerdeführer insofern die Rechtslage, als er übersieht, daß mit der Erlassung einer Ausweisung lediglich die Verpflichtung zur Ausreise aus dem Bundesgebiet verbunden ist (§ 22 FrG); nicht jedoch wird mit der Ausweisung darüber abgesprochen, daß der Fremde in ein bestimmtes Land auszureisen habe oder (allenfalls) abgeschoben werde.
4. Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180163.X00Im RIS seit
02.05.2001