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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AMSBegleitG 1994 Art20 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in Wien, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. September 1994, Zl. SD 776/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen der jugoslawischen Föderation, gemäß § 18 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Z. 8 FrG ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer läßt den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt, daß er am 9. Dezember 1993 von Organen des Landesarbeitsamtes Wien auf einer bestimmten Baustelle arbeitend angetroffen worden sei, ohne daß er im Besitz einer hiefür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung gewesen sei, unbekämpft.
Wenn die belangte Behörde aufgrund dieses Sachverhaltes den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG als verwirklicht annahm, begegnet dies keinen Bedenken. Daß die genannte Bestimmung nicht in der ab 1. Juli 1994 geltenden Fassung des BGBl. Nr. 314/1994 angewendet wurde, vermag keine Rechtsverletzung des Beschwerdeführers zu begründen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1994, Zl. 94/18/0966).
Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung von Schwarzarbeit (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. April 1994, Zl. 94/18/0153) ist es auch nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde die in § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme für gerechtfertigt erachtete und den mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (auf dem Gebiet des Arbeitsmarktes), im Grunde des § 19 FrG für dringend geboten ansah.
Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist die gemäß § 20 Abs. 1 FrG vorgenommene Interessenabwägung und deren Ergebnis, wonach den öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes das weitaus maßgebendere Gewicht beigemessen werden müßte als den damit verbundenen Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, nicht zu beanstanden. Die belangte Behörde hat dabei sehr wohl berücksichtigt, daß sich der Beschwerdeführer seit vier Jahren im Bundesgebiet aufhält und bei seinem Bruder lebt. Daß sich dieser und dessen Familie schon "langjährig" in Österreich aufhalten, ist ebensowenig von entscheidender Bedeutung wie der Umstand, daß der Beschwerdeführer "bislang strafrechtlich nicht aufgefallen" ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers fällt auch ein "einmaliges Fehlverhalten" im Grunde des § 18 Abs. 2 Z. 8 FrG so schwer ins Gewicht, daß es die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes rechtfertigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0458). Ob der Beschwerdeführer - wie er in der Beschwerde behauptet - in Österreich oder - wie im angefochtenen Bescheid und im Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe angegeben - in Brodosavce geboren wurde, ist gleichfalls unerheblich. Daß der Beschwerdeführer noch keinen hohen Grad an Integration aufzuweisen hat, wird - abgesehen von der noch keineswegs langen Dauer seines Aufenthaltes in Österreich - auch durch die von ihm nicht bestrittene Tatsache unterstrichen, daß er bisher noch keiner legalen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen ist.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180054.X00Im RIS seit
20.11.2000