TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/23 93/06/0069

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht;
96/01 Bundesstraßengesetz;

Norm

BStG 1971 §20 Abs1;
EisbEG 1954 §44;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/06/0091

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde der 1. E in G und 2. des M in T, beide vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zu 1. vom 26. Mai 1992, Zl. 870.098/4-VI/12a-92, und zu 2. vom 28. August 1992, Zl. 870.098/11-VI/12a-92, betreffend Enteignung nach dem Bundesstraßengesetz (mitbeteiligte Partei:

Bundesstraßenverwaltung, vertreten durch den Landeshauptmann von Steiermark),

Spruch

1. den Beschluß gefaßt:

Das Verfahren wird bezüglich des zu 1. angefochtenen Bescheides hinsichtlich des Spruchteiles 2 des angefochtenen Bescheides eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Im übrigen werden der zu 1. angefochtene Bescheid und der zu 2. angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Erstbeschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- und dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.860,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind Eigentümer von Grundstücken, bezüglich derer mit den angefochtenen Bescheiden die Enteignung für Zwecke des Ausbaues der B 146, Ennstalstraße, verfügt wurde. Im Falle der Erstbeschwerdeführerin wurde unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Bescheides auch die Enteignung für landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen ausgesprochen.

Die Beschwerdeführer haben parallel zur Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof auch eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof eingebracht. Mit Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl. B 930/92-20 hat der Verfassungsgerichtshof in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin ausgesprochen, daß sie durch den Spruchteil 2 des angefochtenen Bescheides im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentumes verletzt worden sei und den Bescheid insoweit aufgehoben.

Im übrigen hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

Mit Erkenntnis vom 22. März 1993, Zl. B 1611/92-9, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde hat Teile der Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und ebenso wie die mitbeteiligte Partei die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die beiden Beschwerden aufgrund ihres sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und hierüber in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Aufgrund der Aufhebung des Spruchpunktes 2. des von der Erstbeschwerdeführerin angefochtenen Bescheides durch den Verfassungsgerichtshof liegt eine Klaglosstellung gemäß § 33 Abs. 1 VwGG vor. Das Verfahren war daher in diesem Umfang einzustellen.

Da aufgrund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes eine Enteignung für landschaftspflegerische Maßnahmen auf der Grundlage des Bundesstraßengesetzes 1971 nicht in Betracht kommt, erweist sich das Verfahren hinsichtlich der unter Spruchpunkt 1. enteigneten Grundstücke der Beschwerdeführerin insofern als ergänzungsbedürftig, als nicht beurteilt werden kann, inwieweit eine Realisierung des Straßenbauprojektes ohne Inanspruchnahme der für die landschaftspflegerischen Begleitmaßnahmen vorgesehenen Grundflächen möglich ist. Der angefochtene Bescheid war daher auch in Bezug auf die Enteignung der in Spruchpunkt 1 genannten Grundstücke aufzuheben.

Hinsichtlich der Enteignung von Teilen des Grundstückes Nr. 1778 der EZ 52 KG L des Zweitbeschwerdeführers wird im angefochtenen Bescheid nach Wiedergabe der gesetzlichen Grundlagen des Bundesstraßengesetzes 1971 insbesondere ausgeführt, daß Voraussetzung der Notwendigkeit der Enteignung sei, daß das für den Straßenbau benötigte Grundstück nicht auf andere Weise als durch Enteignung erworben werden kann. Diese Voraussetzung sei nach dem gesamten Verfahrensverlauf als gegeben anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe gegen das zur Enteignung beantragte Projekt nur ganz allgemein gehaltene Einwendungen erhoben. Diese Einwendungen seien nicht geeignet gewesen, die auf fachkundiger Grundlage stehenden Ausführungen des dem Verfahren beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen zu widerlegen. Nach Wiedergabe von Einwendungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung und Auseinandersetzung mit diesen Einwendungen wird schließlich auf die Frage des Kostenersatzes eingegangen. Nähere Ausführungen hinsichtlich der Notwendigkeit und des Umfanges der Enteignung des in Rede stehenden Grundstücksteiles enthält der Bescheid nicht. Im Hinblick auf die mit den Vorerkenntnissen vom 20. Jänner 1994, Zl. 93/06/0093, vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0226, vom 26. Jänner 1995, Zlen. 93/06/0070, 0071 und 0072, sowie vom 17. März 1994, Zl. 93/06/0227, erfolgten Aufhebungen von Enteignungsbescheiden, die dasselbe Straßenbauprojekt betrafen, insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegfall der ursprünglich für landschaftspflegerische Maßnahmen enteigneten Grundstücksteile erweist sich daher auch das vorliegende Verfahren insoweit als ergänzungsbedürftig, als nicht beurteilt werden kann, inwieweit bei allfälligen Umplanungen des Straßenbauprojektes die im vorliegenden Verfahren in Anspruch genommenen Grundflächen zu enteignen sind.

Soweit mit den angefochtenen Bescheiden unter einem auch der Antrag der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von Vertretungskosten abgewiesen wurde, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993, Zl. 90/06/0211, verwiesen, in welchem der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat, daß zu den Kosten des Enteignungsverfahrens nach dem Bundesstraßengesetz im Sinne des § 44 des Eisenbahnenteignungsgesetzes auch die Kosten der rechtsfreundlichen Vertretung zählen. Die belangte Behörde hat, von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor dessen Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 11. Februar 1993 ausgehend, den Antrag auf Zuerkennung von Vertretungskosten zu Unrecht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide sind daher auch in dieser Hinsicht mit Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes belastet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben waren.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die Stempelgebühren für die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und die Stempelgebühren, die für Beilagen angesprochen wurden, die nach dem VwGG nicht zwingend vorzulegen sind und nicht im Sinne einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich waren.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993060069.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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