TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/23 94/06/0267

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

L85007 Straßen Tirol;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §56;
B-VG Art18 Abs2;
LStG Tir 1951 §43 Abs2;
LStG Tir 1951 §46 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des J in K, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 8. November 1994, Zl. IIb1-L-1403/16-1994, betreffend Festsetzung eines Beitragsanteiles für eine Straßeninteressentschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der vorliegenden Beschwerde und der dieser angeschlossenen Kopie des angefochtenen Bescheides sowie den weiteren vorgelegten Beilagen ergibt sich folgender Sachverhalt (vgl. auch das dieselbe Weganlage und die im Zusammenhang mit der Öffentlicherklärung des Weges gebildete Straßeninteressentschaft betreffende hg. Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 90/06/0061):

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Liegenschaft EZ n5 Grundbuch X, welche durch den Z-Weg erschlossen wird. Aufgrund des Ergebnisses einer mündlichen Verhandlung am 13. November 1985 erklärte die Stadtgemeinde Kitzbühel mit Verordnung vom 30. Jänner 1986, in Kraft getreten am 19. Februar 1986, die Weganlage Z zum öffentlichen Interessentenweg. Mit Bescheid vom 21. Jänner 1987 des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde wurden die Interessenten bezeichnet und die Beitragsanteile gemäß §§ 44 und 46 Tiroler Straßengesetz festgelegt. Der Beitrag des Beschwerdeführers wurde dabei mit 7,68 % festgesetzt.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung gegen diesen Bescheid. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Vorstellung abgewiesen. Begründend führt die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1993, Zl. 90/06/0061, betreffend eine Beschwerde, die von einer anderen Bescheidadressatin des genannten Bescheides des Gemeinderates der mitbeteiligten Gemeinde erhoben worden war, aus, daß der Beschluß des Gemeinderates der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 30. Jänner 1986 rechtmäßig erfolgt sei, da diesem Beschluß eine abgesicherte Mehrheit zugrunde gelegen sei. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, daß die Stimme des Beschwerdeführers nicht als Neinstimme zu bewerten sei. Der vom Beschwerdeführer in der Verhandlung am 13. November 1985 geäußerte Vorbehalt gegenüber der Bildung einer Straßeninteressentschaft sei dermaßen zu deuten, daß er damit in besonderer Weise sein Interesse an der Mitgestaltung der neuen Trassenführung hervorheben wollte.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der sich der Beschwerdeführer gegen die Berechnung der nach dem Gesetz erforderlichen Mehrheit von 75% der Anteile wendet. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eigenschaft als Partei die Äußerung abgegeben, daß er nur bedingt einer Gründung der Weginteressentschaft zustimme und mit den ihm zugemessenen 7,68 % Anteilen einverstanden sei, wenn es zu einer annnehmbaren Neutrassierung des unteren Wegbereiches des Weges "Z" komme. Die Wertung seiner Erklärung als Zustimmung sei rechtswidrig. Bei richtiger rechtlicher Bewertung hätten nur 70,41 % für die Bildung der Interessentschaft gestimmt.

Es stehe somit fest, daß die gegenständliche Weginteressentschaft nicht entsprechend den damals geltenden gesetzlichen Bestimmungen gegründet worden sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Ausgehend von der Sachverhaltsdarstellung in der Beschwerde ist es im Hinblick auf § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1951, LGBl. Nr. 1, in der im Beschwerdefall (1986/87) anzuwendenden Fassung LGBl. Nr. 10/1970, von ausschlaggebender Bedeutung, ob die Erklärung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vom 13. November 1985 richtig gewertet wurde.

Nach § 43 Abs. 2 Tiroler Straßengesetz 1951 konnte die Erklärung zum öffentlichen Weg erfolgen, wenn eine Gruppe von Beteiligten für die Übernahme oder Herstellung und Erhaltung des Weges stimmte, die mindestens die einfache Mehrheit der Beteiligten umfaßt und mindestens 75 vH der Übernahms- oder Bau und Erhaltungskosten sich zu tragen verpflichtete. Entscheidend ist somit auch nach der Sachverhaltsdarstellung der Beschwerde (derzufolge nur 70% der Anteile rechtens den Prostimmen zuzuzählen gewesen wären), ob die Anteile des Beschwerdeführers zu Recht bei der Berechnung der erforderlichen 75% herangezogen wurden.

Das Vorbringen, daß die Stimme des Beschwerdeführers zu Unrecht als Prostimme in der Verhandlung am 13. November 1985 gewertet worden sei, wurde auch bereits von der im Verfahren zur Zl. 90/06/0061 eingeschrittenen Beschwerdeführerin erstattet. Wie der Verwaltungsgerichtshof - worauf im angefochtenen Bescheid hingewiesen wird - im Erkenntnis vom 22. September 1993, Zl. 90/06/0061, festgestellt hat, wurde die Stimme des Beschwerdeführers jedoch zu Recht als Zustimmung gewertet. Der Verwaltungsgerichtshof hat im genannten Erkenntnis ausgeführt, daß die Zulässigkeit von Bedingungen, wie sie der Beschwerdeführer beigefügt hatte, ohne gesetzliche Grundlage zu verneinen sei; mangels gesetzlicher Grundlage sei die Bedingung als nicht beigesetzt anzusehen. In der vorliegenden Beschwerde wird nichts vorgebracht, was den Verwaltungsgerichtshof zu einer Änderung dieser Auffassung bestimmen könnte.

Es braucht daher im vorliegenden Zusammenhang nicht näher auf die Frage eingegangen werden, inwieweit sich der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, daß die erforderliche Mehrheit für die Zulässigkeit der Erklärung zum öffentlichen Interessentenweg nicht gegen die Rechtmäßigkeit des Zustandekommens einer Verordnung wendet. Wie der Verwaltungsgerichtshof im oben genannten Erkenntnis ausgeführt hat, hat zuerst die Erklärung zum Interessentenweg durch Verordnung zu erfolgen. Danach hat die Bildung der Weggemeinschaft durch Bescheid zu erfolgen. Im Lichte des Vorgesagten bestehen aber keine Bedenken gegen die genannte Verordnung.

Da somit bereits aus der Beschwerde ersichtlich ist, daß die behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete Diverses Bescheidcharakter Bescheidbegriff Abgrenzung zur Verordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060267.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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