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19/05 Menschenrechte;Norm
FrG 1993 §18 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. November 1994, Zl. SD 273/94, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. In der Begründung wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes Linz vom 24. Mai 1994 "wegen der §§ 127, 130 und 15 StGB" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt worden sei. Ferner sei er - unter anderem - je einmal rechtskräftig wegen der Verwaltungsübertretungen nach § 5 Abs. 1 StVO und § 64 Abs. 1 KFG bestraft worden. Er sei am 27. Oktober 1991 - illegal - in das Bundesgebiet eingereist und seit 18. Jänner 1994 mit einer Österreicherin verheiratet. Seit dem 1. April 1994 ginge er auf Grund eines Befreiungsbescheines einer Beschäftigung nach, derzeit als Hilfsarbeiter. Seine Eltern lebten seit ca. 22 Jahren in Österreich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die auf Grund der unbekämpft gebliebenen Sachverhaltsfeststellungen zutreffende Beurteilung der belangten Behörde, daß die Tatbestände des § 18 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall und Z. 2 erster Fall FrG verwirklicht seien und daß auf Grund dieser bestimmten Tatsachen die im § 18 Abs. 1 (Z. 1) FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei.
Seiner Auffassung nach hätte jedoch bei korrekter rechtlicher Beurteilung auf der Grundlage der §§ 19 und 20 FrG von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen werden müssen, da das Aufenthaltsverbot in unzulässiger Weise in sein Privat- und Familienleben eingreife. Er verweise darauf, daß er mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet sei, über einen aufrechten Befreiungsschein verfüge, einer geregelten Arbeit nachgehe und keine Bindungen zu seiner Heimat (Kosovo) habe. Seine Eltern lebten seit 22 Jahren in Österreich. Seine Wohnsitzverhältnisse seien geordnet. Dazu komme, daß er in seiner Heimat ernsthafter Verfolgungsgefahr ausgesetzt sei und nicht dorthin zurückkehren könne.
Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Die ihm zur Last fallenden Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung wiegen derart schwer, daß der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Zielen, nämlich zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, dringend geboten erscheint (§ 19 FrG). Der belangten Behörde kann auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie beim gegebenen Sachverhalt im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG vorgenommenen Interessenabwägung die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes als schwerer wiegend ansah als seine Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie. Auf die Gefahr einer allfälligen Verfolgung des Beschwerdeführers in seiner Heimat kommt es dabei nicht an (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0578).
Auch die Verfahrensrüge versagt, weil der Beschwerdeführer nicht konkret ausführt, in welchen Punkten der Sachverhalt einer Ergänzung bedürfe und worin er einen Begründungsmangel erblickt.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995180032.X00Im RIS seit
20.11.2000