TE Vwgh Beschluss 1995/2/23 95/18/0055

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über den Antrag des A in Salzburg, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 21. Februar 1994, Zl. Fr-5875/92, betreffend Erlassung eines Aufenthaltsverbotes, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 46 Abs. 1 VwGG stattgegeben.

Begründung

1. Mit hg. Beschluß vom 3. November 1994, Zl. 94/18/0515, wurde das Verfahren über die Beschwerde des Antragstellers gegen den oben bezeichneten Bescheid gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 VwGG eingestellt, weil der Antragsteller dem Mängelbehebungsauftrag vom 2. September 1994, soweit ihm die Vorlage einer weiteren Ausfertigung der zunächst an den Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde aufgetragen worden war, insofern nicht nachgekommen ist, als die vom Antragsteller vorgelegte Kopie des Beschwerdeschriftsatzes keine Unterschrift des Antragstellervertreters aufgewiesen hat.

2.1. Im nunmehr erhobenen Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird ausgeführt, auf Grund des Verbesserungsauftrages vom 2. September 1994 habe der Vertreter des Antragstellers den Schriftsatz vom 26. September 1994 verfaßt. Dieser sei ihm samt Akt nach einer Korrekturlesung und Verbesserung am 28. September 1994 zur Kontrolle und Unterschrift vorgelegt worden. Der Vertreter des Antragstellers habe sich versichert, daß der Schriftsatz in Ordnung sei und die notwendigen Ausfertigungen und Beilagen, insbesondere auch die weitere bereits unterfertigte Ausfertigung des ursprünglichen Beschwerdeschriftsatzes vom 25. April 1994, vorhanden seien. Der Antragstellervertreter habe hierauf den Akt und den oben aufliegenden ergänzenden Schriftsatz mit den zugeordneten Beilagen seiner namentlich genannten Kanzleileiterin mit dem Auftrag übergeben, die Ergänzung der Beschwerde zu kuvertieren und zur Post zu bringen, wie dies mit allen Schriftstücken in der Kanzlei üblicherweise geschehe, soweit diese nicht persönlich überreicht würden. Der Antragstellervertreter habe sich hierauf aus der Kanzlei entfernt, weil er am Abend dieses Tages einen auswärtigen Besprechungstermin wahrzunehmen gehabt habe. In der Folge sei es im Sekretariat zu einem Mißgeschick gekommen, und zwar sei ein Aktenstapel vom Schreibtisch der genannten Sekretärin zu Boden gefallen, darunter auch der gegenständliche Handakt mitsamt dem fertigen, aber noch nicht kuvertierten Schriftsatz. Die Kanzleileiterin habe die Aktenstücke, die durch das geschilderte Mißgeschick in Unordnung geraten seien, zusammengesucht und den Schriftsatz kuvertiert. Beim Ordnen der Beilagen habe sie versehentlich die nicht unterfertigte, im Akt liegende Aktenkopie des Beschwerdeschriftsatzes genommen und den Schriftsatz zur Post gegeben.

Erst mit Einlangen des Einstellungsbeschlusses vom 3. November 1994 am 23. Dezember 1994 habe der Antragstellervertreter von der Unvollständigkeit der Mängelbehebung erfahren. Er habe im Akt nachgesehen und dort die unterfertigte Beschwerdeausfertigung vorgefunden.

Den Antragstellervertreter treffe an der Fristversäumung kein Verschulden, weil er die Vollständigkeit des Schriftsatzes kontrolliert habe und es in einer Kanzleiorganisation notwendig sei, das Kuvertieren und die Postaufgabe dem Sekretariat zu übertragen. Die namentlich genannte Kanzleiangestellte sei seit ca. neun Jahren in seiner Kanzlei tätig und habe sich bisher in Frist- und Postangelegenheiten als äußerst zuverlässig erwiesen.

2.2. Die Richtigkeit des Vorbringens im Wiedereinsetzungsantrag haben der Antragstellervertreter und die genannte Kanzleiangestellte durch ihre Unterschrift eidesstattlich bestätigt.

3. Der im Wiedereinsetzungsantrag behauptete Sachverhalt ist durch die eidesstattlichen Erklärungen hinlänglich bescheinigt und ist daher der rechtlichen Beurteilung zugrunde zu legen. Ausgehend von diesem Sachverhalt sind im Lichte der hg. Rechtsprechung (siehe den Beschluß vom 29. September 1994, Zl. 94/18/0526, m.w.N.) die Voraussetzungen für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegeben, begründet doch ein einer geeigneten und verläßlichen Kanzleikraft eines Rechtsanwaltes im Zuge des rein technischen Vorganges beim Abfertigen eines Schriftstückes unterlaufener Fehler - wie er hier vorgekommen ist - kein Verschulden des Rechtsanwaltes.

Dem Antrag war daher stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995180055.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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