TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/23 94/06/0188

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Veröffentlicht am 23.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
AVG §7 Abs1 Z4;
AVG §7 Abs1;
VVG §4 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Müller, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des E in L, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom 3. Jänner 1994, Zl. VIIa-410.194, betreffend Kostenersatz für eine Ersatzvornahme in einer Bausache, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte wird auf die hg. Erkenntnisse vom 11. September 1986, Zl. 83/06/0160, vom 16. März 1989, Zl. 88/06/0007, vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0199 und vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025, verwiesen. Aus diesen Erkenntnissen ist noch erheblich, daß der Beschwerdeführer Eigentümer einer mittlerweile abgetragenen Riedhütte auf der GP nn/4, KG L, war. Ein Ansuchen um Erteilung der nachträglichen Baubewilligung wurde versagt, die dagegen erhobene Berufung und Vorstellung sowie die Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes blieben erfolglos. Ebenso blieb die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid auf Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes erfolglos. Mit Schreiben vom 30. Mai 1989 hat die Bezirkshauptmannschaft Dornbirn die Durchführung der Ersatzvornahme angedroht und dem Beschwerdeführer eine Frist von 3 Monaten zum Abbruch der Riedhütte eingeräumt. Für den Fall des fruchtlosen Fristablaufes werde veranlaßt, daß die Leistung auf Gefahr und Kosten des Beschwerdeführers von einem Dritten erbracht werde. Nach Einholung eines Kostenvoranschlages wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 8. August 1989 die Vorauszahlung der Kosten in der Höhe von S 27.600,-- gegen nachträgliche Verrechnung aufgetragen, mit Bescheid vom 5. September 1989 ordnete die Bezirkshaupmannschaft Dornbirn die Durchführung der angedrohten Ersatzvornahme an. Der Berufung des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Ersatzvornahme wurde keine Folge gegeben, der Auftrag zur Kostenvorauszahlung wurde mit der Begründung aufgehoben, daß die Kosten des Abbruches vorläufig aus Amtsmitteln getragen würden. Die Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes betreffend die Anordnung der Ersatzvornahme blieb erfolglos (siehe das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 1992, Zl. 91/06/0199). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. Februar 1990 wurde der Beschwerdeführer verpflichtet, die für die Ersatzvornahme entstandenen Kosten in der Höhe von S 27.600,-- anzuweisen. Die dagegen eingebrachte Berufung blieb erfolglos, aufgrund der dagegen nach Befassung des Verfassungsgerichtshofes eingebrachten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hat dieser mit Erkenntnis vom 21. Mai 1992 den Bescheid der Berufungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründet wurde dies damit, daß die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren unter Anhörung aller in Frage kommenden Zeugen durchgeführt habe, um den tatsächlichen Arbeits- und Zeitaufwand zu ermitteln. Die Annahmen des Sachverständigen, unter Zugrundelegung von insgesamt 90 Arbeitsstunden sei der verrechnete Pauschalpreis von S 27.600,-- günstig, sei aus der Aktenlage nicht ableitbar, da der Sachverständige in seinem Gutachten nicht vom konkreten Ausmaß der zu entfernenden Hütte und der Kubatur des Abbruchmateriales ausgegangen sei; es könnte das Gutachten nur dann als schlüssig bezeichnet werden, wenn die Voraussetzungen, nämlich die Zahl der erbrachten und - sachverhaltsbezogenen - angemessenen Arbeits- und Fahrzeugstunden tatsächlich unbestritten wäre. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

In der Folge hat die belangte Behörde das Ermittlungsverfahren ergänzt und die vom Beschwerdeführer beantragten Zeugen, HS, HW und PK als Zeugen einvernommen. HW gab an, die Abbruchstelle um ca. 18.15 Uhr mit einem Kollegen verlassen zu haben. Zu diesem Zeitpunkt seien das Dach und die Wände abgebrochen gewesen, Teile der Bodenplatte aber noch nicht entfernt worden. PK gab als Zeuge an, die Abbruchstelle um 16.45 verlassen zu haben, zu diesem Zeitpunkt seien Wände und Dach demontiert gewesen. Später habe er noch mit HW vom Gendarmerieposten L telefoniert. Dieser habe ihm gegenüber erwähnt, daß die Bodenplattform noch nicht entfernt worden sei. Der Zeuge HS bestätigte schließlich, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer vor Beginn der Abbrucharbeiten die Riedhütte besichtigt zu haben. An das genaue Datum könne er sich nicht mehr erinnern, er vermute aber, daß es eher der 12. September (und nicht der 13.) gewesen sei. Die Aussagen wurden dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme übermittelt, der mit Schriftsatz vom 20. Oktober 1992 bestritt, daß der Abbruch 2 Tage in Anspruch genommen hätte. Schließlich wurde das Landeshochbauamt zu einer ergänzenden Stellungnahme aufgefordert. In einer Stellungnahme vom 18. Jänner 1993 wurde die Angemessenheit der Kosten unter Zugrundelegung eines tatsächlichen Aufwandes von 80 Arbeitsstunden und

10 Fahrzeugstunden geprüft; in einer weiteren Stellungnahme vom 29. November 1993 wurde die Angemessenheit der Kosten unter Berücksichtigung der konkreten Ausmaße der beseitigten Hütte und der Kubatur des Abbruchmateriales ermittelt. In dieser Stellungnahme gelangte der Vertreter des Landeshochbauamtes zu der Auffassung, daß die angerechneten Kosten für die Ersatzvornahme von S 27.600,-- günstig seien, gemessen an der Kubatur des Abbruchmateriales sei ein Betrag von ca. S 28.000,-- angemessen. In der Stellungnahme dazu führte der Beschwerdeführer lediglich aus, daß der Abbruch nicht 80 Arbeitsstunden in Anspruch genommen habe.

Mit dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Bescheid vom 3. Jänner 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 9. Februar 1990, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet wurde, für die Ersatzvornahme zur Beseitigung der Riedhütte der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn entstandene Kosten von S 27.600,-- anzuweisen, neuerlich als unbegründet abgewiesen. Dies wurde nach Darstellung des Verwaltungsgeschehens damit begründet, daß das ergänzende Ermittlungsverfahren ergeben habe, daß sich die Abbrucharbeiten der Firma A-GmbH über 2 Tage (12.9. und 13.9.1989) erstreckt haben. Die ergänzend durchgeführten zeugenschaftlichen Einvernahmen von HW, PK und HS hätten keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, daß der Abbruch der Riedhütte nicht tatsächlich 80 Arbeitsstunden zuzüglich 10 Fahrzeugstunden erfordert habe. Unter Zugrundelegung dieses tatsächlichen Aufwandes seien die angerechneten Kosten keineswegs unangemessen hoch gewesen; es sei auch unabhängig von den tatsächlich aufgewendeten Arbeits- und Fahrzeugstunden im Hinblick auf das konkrete Ausmaß der abgetragenen Hütte und der Kubatur des Abbruchmateriales ermittelt worden, daß die verrechneten Kosten sogar unter dem so berechneten Betrag gelegen seien. Der Beschwerdeführer sei der Stellungnahme betreffend der Ermittlung der Abbruchkosten aufgrund der Kubatur des Abbruchmateriales inhaltlich nicht entgegengetreten. Da die solcherart ermittelten Kosten über den tatsächlich vorgeschriebenen Kosten gelegen seien, sei davon auszugehen, daß die von der Behörde angerechneten Kosten für die Ersatzvornahme nicht unangemessen hoch seien.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde hat der Verfassungsgerichtshof abgelehnt und mit Beschluß vom 25. August 1994 die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In der über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Verfahrensgegenständlich ist nunmehr ausschließlich die Höhe der dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Kosten für die Ersatzvornahme, wobei der Verwaltungsgerichtshof in seinem zuletzt genannten Erkenntnis vom 21. Mai 1992, Zl. 92/06/0025, zum Ausdruck gebracht hat, daß es der Verpflichtete hinnehmen müsse, wenn die Kosten für die Durchführung einer Ersatzvornahme und auch der tatsächlich verrichteten Arbeiten höher sind, als sie bei Durchführung der Arbeiten ohne behördliches Dazwischentreten gewesen wären, daß aber der Verpflichtete den Nachweis erbringen könne, daß die ihm angerechneten Kosten unangemessen hoch seien. Überdies lasse sich aus der Verpflichtung der Partei zum Kostenersatz nicht ableiten, daß der Verpflichtete die Kosten selbst dann tragen müßte, wenn eine entsprechende Leistung der behördlicherseits bestellten Gewerbetreibenden gar nicht erbracht worden sei.

Aufgrund dieses Erkenntnisses hat die belangte Behörde ein ergänztes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es wurden die vom Beschwerdeführer namhaft genannten Zeugen unter Erinnerung an die Wahrheitspflicht gemäß §§ 48 bis 50 AVG vernommen, ein ergänzendes Sachverständigengutachten unter Berücksichtigung des angefallenen Abbruchmateriales und der Kubatur der Hütte wurde eingeholt, in dem die Kosten mit S 28.000,-- zum Zeitpunkt der Erbringung der Arbeiten ermittelt wurden.

Die Beurteilung der Frage nach der Angemessenheit der Kosten der Hütte bestimmte sich in erster Linie nach dem zeitlichen Ausmaß der angefallenen Arbeiten, insbesondere danach, ob die Arbeiten mehr als einen Tag in Anspruch genommen haben. In zweiter Linie hatte die Überprüfung der Angemessenheit der Kosten anhand der Kubatur der Hütte und des Abbruchmateriales zu erfolgen.

Schon im ersten Rechtsgang wurde durch im wesentlichen übereinstimmende Zeugenaussagen von E.B. und M.F. bestätigt, daß die Abbrucharbeiten an zwei Tagen durchgeführt wurden. Diese Aussagen wurden auch von AA bestätigt. Auch nach den Angaben der im zweiten Rechtsgang einvernommenen Zeugen HW und PK war davon auszugehen, daß die Abbrucharbeiten am Abend des 12. Oktober 1989 noch nicht vollständig abgeschlossen worden waren, sondern zumindest die Bodenplattform noch vorhanden war und auch der Abtransport des Abbruchmateriales noch nicht abgeschlossen war. Ausschließlich der Beschwerdeführer widersprach diesen Zeugenaussagen. Der vom Beschwerdeführer beantragte Zeuge HS konnte sich nicht mehr konkret an das genaue Datum der Abtragung erinnern, seiner Auffassung nach handelte es sich dabei eher um den 12. September 1989.

Der im § 45 Abs. 2 AVG zum Ausdruck kommende Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet nicht, daß der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Diese Bestimmung schließt keineswegs eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben und ob die vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Der Verwaltungsgerichtshof ist an den von der belangten Behörde angenommenen Sachverhalt auch insoweit nicht gebunden, als dieser in einem wesentlichen Punkt aktenwidrig angenommen wurde, der Ergänzung bedarf oder bei seiner Ermittlung Verfahrensvorschriften außer acht gelassen wurden, bei deren Ermittlung die Behörde zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Ein Bescheid, der entgegen der Vorschrift des § 60 AVG die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens und die bei der Entscheidungsfindung maßgebenden Erwägungen nicht klar und übersichtlich zusammenfaßt, bedarf hinsichtlich des Sachverhaltes einer Ergänzung und ist, sofern durch diesen Mangel die Parteien in der Verfolgung ihrer Rechte beeinträchtigt sind, mit einem wesentlichen Verfahrensmangel im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG behaftet (vgl. zur Kontrolle der Schlüssigkeit und Vollständigkeit die Beweiswürdigung durch den Verwaltungsgerichtshof dessen Erkenntnis vom 17. November 1992, Zl. 92/08/0071 und vom 23. Juni 1994, Zl. 93/06/0212).

Die so verstandene Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof hat ergeben, daß die Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht unschlüssig und daher nicht rechtswidrig war, wenn die belangte Behörde aufgrund der im wesentlichen übereinstimmenden Zeugenaussagen es als erwiesen angenommen hat, daß die angeordneten Abbrucharbeiten einschließlich des Abtransportes des Abbruchmateriales an 2 Tagen (am 12. September und 13. September 1989) vorgenommen wurde. Darüber hinaus hat auch noch die Ermittlung der Kubatur der Hütte und des abzutragenden Materiales durch den Sachverständigen ergeben, daß für die Abtragung und den Abtransport insgesamt ein Betrag von S 28.000,-- inkl. Mehrwertsteuer zum Zeitpunkt der Durchführung der Arbeiten angemessen gewesen wäre. Diesem Ermittlungsergebnis ist der Beschwerdeführer inhaltlich nicht entgegengetreten, er steht vielmehr auch in der Beschwerde noch (aktenwidrig) auf dem Standpunkt, daß - ungeachtet des teilweisen Vorhandenseins der Bodenplatte, das er nicht bestreitet - die Riedhütte am Abend des ersten Abbruchtages vollständig abgebrochen gewesen sei. Unter Berücksichtigung des Umstandes, daß eine auf die Kubatur der Hütte und des Abbruchmateriales bezogene Kostenermittlung sogar einen geringfügig höheren Preis ergeben hätte, als der verrechnete Pauschalpreis von S 27.600,-- konnte die belangte Behörde mit Recht davon ausgehen, daß der verrechnete Preis von S 27.600,-- nicht unangemessen war. Daß der Sachverständige bei der Ermittlung der Kubatur der Hütte und des Abbruchmateriales unsachgemäß vorgegangen wäre oder befangen gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht behauptet. Ob der Unterzeichner des angefochtenen Bescheides, der nach dem Beschwerdevorbringen den Abbruch der Riedhütte als persönlichen "Triumphzug" unter Anwesenheit der Tagespresse inszeniert habe, befangen gewesen ist, kann dahingestellt bleiben, weil sich schon aufgrund des Gutachtens für die Angemessenheit der Kosten in bezug auf den Umfang des Abbruchmateriales keine sachlichen Bedenken gegen den angefochtenen Bescheid ergeben, sodaß selbst bei vorliegender Befangenheit des Unterzeichners des angefochtenen Bescheides ein wesentlicher Verfahrensmangel nicht gegeben wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1989, Zl. 89/05/0118).

Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der beantragten Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Unter Berücksichtigung der geltend gemachten Beschwerdegründe kann angesichts des aufgezeigten Sachverhaltes auch nicht davon ausgegangen werden, daß eine mündliche Verhandlung geeignet gewesen wäre, eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage herbeizuführen, zumal der Beschwerdeführer sein - durch die vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden Verfahrensvorschriften gar nicht gedecktes - Anliegen, zur Kontrolle der Beweiswürdigung der belangten Behörde unmittelbar Beweise aufzunehmen, in einem zentralen Punkt auf aktenwidrige Behauptungen stützt.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG RechtsmittelverfahrenVerhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGGVerhältnis zu anderen Materien und Normen Befangenheit (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)Einfluß auf die Sachentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060188.X00

Im RIS seit

24.01.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.12.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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