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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
FrG 1993 §18 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Sauberer, Dr. Graf und Dr. Sulyok als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des E in U, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in H, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 22. Juni 1994, Zl. Fr 928/1993, betreffend Aufenthaltsverbot, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark (der belangten Behörde) wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 18 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit den §§ 19 und 20 Abs. 1 FrG ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß der Beschwerdeführer am 2. März 1988 von Slowenien kommend, bei Spielfeld zu Fuß illegal, unter Umgehung der Grenzkontrollstelle, in das Bundesgebiet eingereist sei. Sein Asylantrag vom 8. März 1988 sei mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres rechtskräftig abgewiesen worden. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Hartberg vom 13. März 1992 sei der Beschwerdeführer wegen der Übertretung nach § 14b Abs. 1 Z. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 2 Fremdenpolizeigesetz rechtskräftig bestraft worden, weil er sich seit dem rechtskräftigen negativen Abschluß des Asylverfahrens unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Aufgrund einer bestehenden Beschäftigungsbewilligung sei ihm am 23. April 1992 ein Sichtvermerk für das Bundesgebiet mit einer Gültigkeitsdauer bis 31. Jänner 1993 erteilt worden. Mangels einer entsprechenden Beschäftigungsbewilligung sei ihm in Anschluß daran kein Sichtvermerk bzw. keine Aufenthaltsberechtigung erteilt worden.
Der Beschwerdeführer habe in einen gekauften Fremdenpaß das eigene Lichtbild eingeklebt und den Hochdruckstempel imitiert. Diese Handlungsweise stelle das Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach den §§ 223, 224 StGB dar.
Im Zeitraum von 1991 bis 1993 sei der Beschwerdeführer darüber hinaus vierzehnmal wegen Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz bestraft worden, davon am 18. Oktober 1991, am 30. Jänner 1992 und am 25. März 1992 wegen Übertretung nach § 64 Abs. 1 KFG (Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne gültige Lenkerberechtigung). Der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 FrG sei verwirklicht; die im § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt.
Der Beschwerdeführer und seine Gattin hielten sich schon mehr als fünf Jahre im Bundesgebiet auf; ihr gemeinsames Kind sei hier geboren worden. Die Erlassung des Aufenthaltsverbotes stelle einen nicht unerheblichen Eingriff in das Leben des Beschwerdeführers dar. Diese Maßnahme sei dennoch aufgrund der offenkundigen Neigung des Beschwerdeführers, die österreichischen Rechtsvorschriften zu negieren, zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 MRK genannten Ziele dringend geboten.
Angesichts der Vielzahl und des nicht unbeträchtlichen Unrechtsgehaltes der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Gesetzesverstöße wögen die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers. Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung sei zugunsten des Beschwerdeführers auf seinen mehr als fünfjährigen (somit noch nicht allzu langen) Aufenthalt sowie den Aufenthalt seiner Gattin und seines in Österreich geborenen Kindes Bedacht zu nehmen. Angesichts des Umstandes, daß der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides erster Instanz arbeitslos gewesen sei, könne weder von einer beruflichen noch von einer gesellschaftlichen Integration im größeren Ausmaß gesprochen werden.
Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes sei auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände, nämlich die Tatsache der illegalen Einreise und der rechtskräftigen Bestrafungen, Bedacht genommen worden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Die - im übrigen in der Beschwerde unbekämpft gebliebene - rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde, daß die Übertretungen des § 64 Abs. 1 KFG als schwerwiegende Verwaltungsübertretungen im Sinne des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG zu werten seien, steht in Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. 94/18/0250 mit weiteren Nachweisen). Da der Beschwerdeführer - unbestrittenermaßen - dreimal wegen Übertretung des § 64 Abs. 1 KFG sowie einmal wegen Übertretung des Fremdenpolizeigesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, hat die belangte Behörde zutreffend den Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 2 (erster Fall) FrG als verwirklicht angesehen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte Erkenntnis, Zl. 94/18/0250). Wenn die belangte Behörde auch die in § 18 Abs. 1 leg. cit. umschriebene Annahme für gerechtfertigt gehalten und die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Grunde des § 19 FrG für zulässig erachtet hat, so stößt auch diese Beurteilung auf keine Bedenken, handelt es sich doch bei den in Rede stehenden Verwaltungsübertretungen des Beschwerdeführers um Gefährdungen öffentlicher Interessen (der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) von großem Gewicht. Dazu kommt noch, daß der Beschwerdeführer einen Fremdenpaß ankaufte, sein Paßbild einklebte und den Hochdruckstempel imitierte; dies ist durchaus geeignet, das ohnehin schon große Ausmaß der Gefährdung öffentlicher Interessen durch den Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich noch weiter zu vergrößern. Die sich in der Vielzahl der zum Teil schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen manifestierende Neigung des Beschwerdeführers, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, läßt das Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung und zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen (Art. 8 Abs. 2 MRK) notwendig erscheinen.
Im Rahmen der nach § 20 Abs. 1 FrG gebotenen Interessenabwägung wurde von der belangten Behörde zugunsten des Beschwerdeführers auf seinen Aufenthalt seit 1988 sowie den Aufenthalt seiner Gattin und seines Kindes in Österreich Bedacht genommen. Angesichts der Dauer des rechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Inland und der nur kurzzeitig erteilten Beschäftigungsbewilligung kann entgegen dem Beschwerdevorbringen von einer vollen sozialen Integration des Beschwerdeführers nicht gesprochen werden. Wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangt ist, daß die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie, so kann dies nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die Anzahl und das Gewicht der Gesetzesverstöße des Beschwerdeführers konstituieren einen Grad an Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit, daß die für den Beschwerdeführer sprechenden Umstände von geringerem Gewicht sind als die mit einem Absehen von der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes verbundenen nachteiligen Folgen für die öffentlichen Interessen. Hinzu kommt, daß der unrechtmäßige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit 1. Februar 1993 das große Gewicht der gegen ihn sprechenden maßgeblichen öffentlichen Interessen zweifellos noch wesentlich verstärkt.
Dem Hinweis des Beschwerdeführers auf die Situation in "Restjugoslawien" kommt im Zusammenhang keine Relevanz zu, weil mit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht ausgesprochen wird, in welches Land der Beschwerdeführer ausreisen oder abgeschoben wird.
Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, daß seine Gattin und das Kind vor dem finanziellen Ruin stünden, wenn er das Bundesgebiet verlassen müsse, ist ihm zu entgegnen, daß er seiner Unterhaltspflicht auch vom Ausland aus nachkommen kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1994, Zl. 94/18/0848).
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes bekämpft, ist ihm zu erwidern, daß - unter Bedachtnahme auf § 21 Abs. 1 FrG - ein Aufenthaltsverbot für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit zu erlassen ist, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 28. Oktober 1993, Zl. 93/18/0474). Wenn sich die belangte Behörde nicht in der Lage gesehen hat, den Wegfall des Grundes für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes vor Ablauf von fünf Jahren anzunehmen, begegnet dies aufgrund des Umstandes, daß sich der Beschwerdeführer auch durch zahlreiche Bestrafungen nicht von der weiteren Begehung von Straftaten hat abhalten lassen, keinen Bedenken.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994180838.X00Im RIS seit
19.03.2001