TE Vwgh Beschluss 1995/2/24 94/02/0516

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §14 Abs2;
VwGG §34 Abs2;
VwGG §61 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/02/0047

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in den Beschwerdesachen des Dr. A in W, gegen 1) den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 21. Oktober 1994, Zl. UVS-03/19/03725/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung als unzulässig, sowie 2) den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Dezember 1994, Zl. 94/02/0516, betreffend Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe, den Beschluß gefaßt:

Spruch

I. Das zu 1) angeführte Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

II. Die Beschwerde gegen den zitierten hg. Beschluß vom 29. Dezember 1994 wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Dezember 1994, Zl. 94/02/0516, wurde der Antrag des Beschwerdeführers, ihm in der Beschwerdesache gegen den obzitierten Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates Wien die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen. Mit Verfügung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung mehrerer Mängel unter Einräumung einer Frist von drei Wochen zurückgestellt, wobei gleichzeitig darauf hingewiesen wurde, daß die Versäumung der Frist als Zurückziehung der Beschwerde gilt.

Innerhalb dieser Frist langte zwar ein "Rekurs" gegen den hg. Beschluß vom 29. Dezember 1994 ein, eine Behebung der Mängel der Beschwerde (mit Ausnahme der Bekanntgabe des Tages, an dem der angefochtene Bescheid zugestellt wurde) ist jedoch fristgemäß nicht erfolgt.

Was zunächst die Beschwerde ("Rekurs") gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Dezember 1994 anlangt, so übersieht der Beschwerdeführer, daß das Verwaltungsgerichtshofgesetz (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGG ohne Senatsbeschluß vom Berichter getroffen worden) nicht vorsieht (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0413, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur). Diese Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Gemäß § 34 Abs. 2 VwGG gilt die Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als Zurückziehung der Beschwerde, wobei ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag der Unterlassung der Behebung von Mängeln gleichzusetzen ist (vgl. den hg. Beschluß vom 23. Dezember 1994, Zl. 94/02/0431). Die gegen den obzitierten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien erhobene Beschwerde war sohin gemäß den §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 2 zweiter Satz VwGG als zurückgezogen anzusehen und das diesbezügliche Verfahren einzustellen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020516.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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