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60/04 Arbeitsrecht allgemein;Norm
AuslBG §4 Abs3 Z7;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde des Dr. Ro und des Mag. Re, beide in L, beide vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landesarbeitsamtes Oberösterreich vom 11. Oktober 1993, Zl. IIId-6702 B ABB Nr. 1119 998 Dr.Auf/Eb, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat den Beschwerdeführern Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführer stellten am 16. August 1993 beim Arbeitsamt Linz den Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) für die slowakische Staatsangehörige R. für die berufliche Tätigkeit als "Anlernling" in ihrer Wirtschaftstreuhänderkanzlei.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführer gegen den ablehnenden Bescheid des Arbeitsamtes Linz vom 6. September 1993 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 4 Abs. 6 und § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG keine Folge. Nach Zitierung der einschlägigen Gesetzeslage (zur Zitierung des § 4 Abs. 6 AuslBG auch beinhaltend die Feststellung der allgemein für das Bundesland Oberösterreich zum Stichtag Ende September 1993 bestehenden Überziehung der Landeshöchstzahl), führte die belangte Behörde bezogen auf das konkrete Beschäftigungsbewilligungsverfahren lediglich Gründe an, die nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG die Erteilung der Beschäftigungsbewilligung nicht zuließen. Für R. habe lediglich eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck "P" = Privat vorgelegt werden können. Eine Beschäftigungsbewilligung dürfe aber nur erteilt werden, wenn der Aufenthaltszweck auf "unselbständig erwerbstätig" oder "Familienzusammenführung" laute. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage seien die Einwände in der Berufung nicht geeignet gewesen, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und in der Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid zwar im Spruch auf § 4 Abs. 3 Z. 7 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt, aus der Begründung ist aber eine Ablehnung der Beschäftigungsbewilligung konkret nur nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG erkennbar. Es war daher lediglich zu prüfen, ob der angefochtene Bescheid auf § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG gestützt werden konnte oder nicht.
Das Bundesgesetz, mit dem der Aufenthalt von Fremden in Österreich geregelt wird (AufG), BGBl. Nr. 466/1992, nunmehr idF gemäß BGBl. Nr. 838/1992 und Nr. 502/1993, ist gemäß seinem § 15 Abs. 1 mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten.
Zum Zwecke der Abstimmung mit dem neuen AufG wurden mit Novelle zum AuslBG, BGBl. Nr. 475/1992, Abänderungen hinsichtlich der §§ 4 Abs. 3 Z. 7, 4b, 20b Abs. 4, 27 Abs. 4 und 31a AuslBG beschlossen, die gemäß § 34 Abs. 6 AuslBG idF gemäß dieser Novelle ebenfalls mit 1. Juli 1993 in Kraft getreten sind.
Nach § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG darf eine Beschäftigungsbewilligung nur erteilt werden, wenn der Ausländer zum Aufenthalt in Österreich nach dem AufG berechtigt ist, ausgenommen im - im Beschwerdefall nicht gegebenen - Fall des Antrages auf Verlängerung der Beschäftigungsbewilligung.
In den Erkenntnissen vom 18. Mai 1994, Zl. 94/09/0032 und Zl. 94/09/0051, hat der Verwaltungsgerichtshof zu vergleichbaren Fällen ausgeführt, daß es nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 3 Z. 7 AuslBG, aber auch aus weitergehenden Erwägungen, für die Belange der Ausländerbeschäftigung nur auf den legalen Aufenthalt des Ausländers in Österreich, nicht aber auf dessen im Antrag auf Aufenthaltsbewilligung oder in dieser selbst angegebenen Zweck dieses Aufenthaltes ankommt. Auf diese Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen.
Aus den in den besagten Erkenntnissen dargelegten Entscheidungsgründen war daher auch der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes - unter Abstandnahme von der beantragten mündlichen Verhandlung nach § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG iVm Art. I A Z. 1 der gemäß ihrem Art. III Abs. 2 anzuwendenden Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994. Die Abweisung des Mehrbegehrens betrifft die geltend gemachte Umsatzsteuer, die neben dem pauschalierten Schriftsatzaufwand nicht zuzusprechen war und Stempelgebühren für Beilagen in Höhe von S 360,--, weil zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nur die Beilage einer nach § 28 Abs. 5 VwGG geforderten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides notwendig war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993090464.X00Im RIS seit
20.11.2000