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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Dr. R, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland vom 30. Jänner 1995, Zl. E 13/02/95.004/2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 30. Jänner 1995 wies die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer, einem jugoslawischen Staatsangehörigen, erhobene Schubhaftbeschwerde gemäß § 52 Abs. 2 und 4 Fremdengesetz (FrG) in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG als unbegründet ab und stellte gleichzeitig fest, daß die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen im Zeitpunkt dieser Entscheidung vorlägen. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer der Ersatz von Verfahrenskosten vorgeschrieben und sein Antrag auf Anordnung seiner Freilassung aus der Schubhaft als unzulässig zurückgewiesen.
In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 10. Jänner 1995 nach illegalem Grenzübertritt von Ungarn nach Österreich aufgegriffen und festgenommen worden, habe über keinen Reisepaß und keinen Sichtvermerk verfügt und im Zeitpunkt der Aufgreifung Barmittel in der Höhe von 240,-- DM besessen. Mit Bescheid vom 10. Jänner 1995 habe die Bezirkshauptmannschaft Neusiedl/See über den Beschwerdeführer die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung verhängt; dieser Bescheid sei am selben Tag zugestellt und durchsetzbar geworden. Die erwähnten Barmittel seien zu gering, um damit den Lebensunterhalt einige Zeit zu bestreiten (ein Onkel in Wien mit der angebotenen Unterkunft sei erst im Beschwerdeschriftsatz erwähnt worden). Zudem sei die Identität des Beschwerdeführers nicht nachgewiesen, er habe auch keinen inländischen Wohnsitz. Infolge der durchsetzbaren Ausweisung drohe ihm die Abschiebung. Aufgrund dieser Umstände könne berechtigt der Schluß gezogen werden, daß sich der Beschwerdeführer verbergen und dem behördlichen Zugriff entziehen werde. Seine Anhaltung zur Überwachung seiner Ausreise sei nach der durchsetzbaren Ausweisung erforderlich.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst rügt, die belangte Behörde habe entgegen der Vorschrift des § 52 Abs. 2 Z. 1 FrG keine mündliche Verhandlung durchgeführt, so gelingt es ihm nicht, entsprechend der hg. Rechtsprechung (vgl. das Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285) eine Relevanz darzutun: Der Beschwerdeführer bringt nämlich dazu lediglich vor, er hätte anläßlich einer mündlichen Verhandlung in dieser darlegen und nachweisen können, daß für die Dauer des fremdenrechtlichen Verfahrens sein (namentlich genannter) Onkel sowohl für Unterkunft als auch Verpflegung aufkomme, was er durch die der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeschlossenen diesbezüglichen Urkunden untermauern hätte können. Der Beschwerdeführer vermag allerdings nicht darzutun, inwieweit ein relevanter Unterschied darin bestehen sollte, ob die von ihm ins Treffen geführten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung vorgelegt oder an die belangte Behörde übermittelt worden wären.
Auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung des Rechtes auf "rechtliches Gehör" und auf Beiziehung eines Dolmetschers im Verfahren vor der Behörde erster Instanz unterläßt es der Beschwerdeführer, die Relevanz dieser behaupteten Verfahrensmängel (vgl. zu § 39a AVG das hg. Erkenntnis vom 3. März 1994, Zl. 94/18/0021) darzutun, sodaß darauf nicht näher einzugehen ist.
Der Beschwerdeführer beruft sich - wie oben erwähnt - als "zulässiges neues Beweismittel" auf die der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof angeschlossene Verpflichtungserklärung seines Onkels sowie eine diesbezügliche Gehaltsbestätigung. Dies jedoch zu Unrecht, weil dem das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegensteht. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die lediglich einwöchige Frist des § 52 Abs. 2 Z. 2 FrG verweist und vorbringt, die Beschaffung der erwähnten Urkunden sei deshalb nicht möglich gewesen, so ist ihm entgegenzuhalten, daß gerade die erwähnte einwöchige Entscheidungsfrist, die eingehende amtswegige Erhebungen von vornherein ausschließt, eine erhöhte Mitwirkungspflicht dahin auslöst, daß der Fremde Nachweise über die erforderlichen Mittel und eine Unterkunft initiativ zu erbringen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Jänner 1994, Zl. 93/18/0183). Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob die erwähnte Verpflichtungserklärung den vom Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410) dargelegten Anforderungen überhaupt entspricht.
Ab der Durchsetzbarkeit der Ausweisung gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft als zur Sicherung der Abschiebung verhängt, wenn die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig erscheint (§ 48 Abs. 3 FrG). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers konnte die belangte Behörde davon ausgehen, daß letztere Voraussetzung vorliegt. Dies nicht nur aufgrund des Umstandes, daß der Beschwerdeführer unter Umgehung der Grenzkontrolle eingereist ist, im Bundesgebiet ohne ausreichende Barmittel zu seinem Unterhalt angetroffen wurde und hier über keine gesicherte Wohnmöglichkeit verfügt, sondern auch wegen der selbst aus der Beschwerde hervorleuchtenden Absicht des Beschwerdeführers, Österreich nicht freiwillig zu verlassen (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0344).
Schließlich vermag der Beschwerdeführer auch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit darzutun, daß seiner Ansicht nach die Anwendung "gelinderer Mittel" als die Schubhaft in Frage gekommen wäre, weil im Rahmen der Voraussetzungen für die Verlängerung der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel nicht in Betracht kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Oktober 1994, Zlen. 94/02/0170, 0171).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020055.X00Im RIS seit
20.11.2000