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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §33a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des M in G, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in N, gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Niederösterreich je vom 18. November 1994, Zlen. Senat-NK-94-407 und Senat-NK-94-408, je betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960,
Spruch
I. den Beschluß gefaßt:
Die Behandlung der Beschwerde gegen den Bescheid Zl. Senat-NK-94-407 wird abgelehnt.
II. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen den Bescheid Zl. Senat-NK-94-408 wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Zu I.:
Gemäß § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid eines unabhängigen Verwaltungssenates in einer Verwaltungsstrafsache durch Beschluß ablehnen, wenn weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der unabhängige Verwaltungssenat von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Voraussetzungen für eine Ablehnung der vorliegenden Beschwerde nach dieser Gesetzesstelle sind erfüllt. Es wurde weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine S 10.000,-- übersteigende Geldstrafe verhängt. Die Fällung einer Sachentscheidung über die Beschwerde hängt auch von keiner Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Zu II.:
Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 8. März 1994 wurde der Beschwerdeführer der Übertretung der §§ 99 Abs. 1 lit. a und 5 Abs. 1 StVO für schuldig erkannt und über ihn gemäß § 99 Abs. 1 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 13.000,-- sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt (Spruchpunkt 1).
Die belangte Behörde gab mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom 18. November 1994, Zl. Senat-NK-94-408, der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge und bestätigte das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich.
Der Beschwerdeführer bekämpft diesen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit "infolge unrichtiger Gesetzesanwendung". Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach er das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug gelenkt habe und nicht der Zeuge Karl Z. Die Behörde hätte diesbezüglich dem Zeugen Glauben schenken müssen und sich nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers stützen dürfen; die Angabe des Beschwerdeführers, wonach er gefahren sei, sei nämlich in volltrunkenem Zustand erfolgt.
Damit zeigt aber der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf: Bei der Beweiswürdigung handelt es sich nicht um eine Frage der Gesetzesanwendung, sondern um einen Denkvorgang, der dazu bestimmt ist, den einer Norm zu unterstellenden Tatbestand zu gewinnen. Sofern - was hier vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde - der Sachverhalt, der der Beweiswürdigung zugrunde gelegt wurde, in einem ordnungsgemäß durchgeführten Verfahren ermittelt wurde, kann eine Feststellung entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mittels jeder Art von Beweisen erfolgen, wenn die Beweiswürdigung nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widerspricht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1973, Zl. 893/73, Slg. Nr. 8489/A). Der Gerichtshof vermag aber nicht zu erkennen, warum die belangte Behörde bei ihrer Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze oder das allgemeine menschliche Erfahrungsgut verstoßen haben sollte, als sie den ursprünglichen Angaben des Beschwerdeführers folgte. Allein der Umstand seiner Trunkenheit schließt nicht aus, daß der Beschwerdeführer die Wahrheit gesprochen hat. Die belangte Behörde hat vielmehr in schlüssiger Weise dargelegt, warum sie diesen Angaben des Beschwerdeführers und nicht den nachträglichen Angaben des Entlastungszeugen Z. folgte. Dem vermag dieser auch in der Beschwerde nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Damit erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Schlagworte
Sachverhalt BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020025.X00Im RIS seit
20.11.2000