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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §14 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, in der Beschwerdesache der S in G, vertreten durch J in G, gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1994, Zl. VH 94/02/0034, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Angelegenheit Grundverkehr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin bekämpft mit der vorliegenden Beschwerde ("Rekurs") den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Jänner 1994, Zl. VH 94/02/0034, mit dem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen näher bezeichneten Bescheid der Landesgrundverkehrskommission beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung zurückgewiesen worden war.
Das VwGG (oder eine andere gesetzliche Vorschrift) sieht eine Beschwerde gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes (auch wenn sie gemäß § 14 Abs. 2 VwGG ohne Senatsbeschluß vom Berichter getroffen wurden) nicht vor (vgl. den hg. Beschluß vom 22. Oktober 1992, Zl. 92/18/0413, und die dort zitierte hg. Vorjudikatur).
Die Beschwerde war somit wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Abänderung von Bescheiden sowie Entscheidungen des VwGHEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020052.X00Im RIS seit
20.11.2000