TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/24 94/02/0199

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Veröffentlicht am 24.02.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1993 §48 Abs1;
FrG 1993 §48 Abs3;
FrG 1993 §48 Abs4;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 94/02/0200 94/02/0284

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerden des I in S, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Salzburg vom 18. März 1994, Zl. UVS-8/93/2-1994, vom 7. April 1994, Zl. UVS-8/104/2-1994, und vom 13. Mai 1994, Zl. UVS-8/117/2-1994, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von "Restjugoslawien" und gehört der ethnischen Minderheit der Kosovo-Albaner an. Der Beschwerdeführer gelangte durch Mazedonien, Albanien, sodann über Kroatien nach Slowenien und von dort am 31. Dezember 1993 nach Österreich. Am gleichen Tag passierte er illegal die Grenze nach Deutschland, wo er einen Asylantrag stellte, der mit Bescheid der deutschen Asylbehörde vom 5. Jänner 1994 mit der Begründung abgelehnt wurde, der Beschwerdeführer sei aus Österreich, einem sicheren Drittstaat, eingereist. Daraufhin wurde der Beschwerdeführer nach Österreich zurückgeschoben. Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 10. Jänner 1994 wurde über ihn die Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenhaltsverbotes oder einer Ausweisung verhängt.

Mit Schreiben vom 11. Jänner 1994 ersuchte die Bundespolizeidirektion Salzburg das jugoslawische Konsulat um die Ausstellung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer.

Mit Bescheid vom 18. Jänner 1994 erließ die Bundespolizeidirektion Salzburg über den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot. Am 12. Februar (ergänzt am 14. Februar) 1994 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien sowie in weiterer Folge am 4. März 1994 auch einen Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung nach Ungarn und Slowenien ein.

Am 25. Februar 1994 richtete die Bundespolizeidirektion Salzburg ein Schreiben an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten und ersuchte, aufgrund des Schubabkommens mit der Republik Slowenien die Übernahme des Beschwerdeführers durch diesen Staat zu erwirken.

Mit Schreiben vom 9. März 1994 teilte die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten mit, daß das Innenministerium der Republik Slowenien die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung abgelehnt habe, daß er sich bereits in Deutschland aufgehalten habe und von dort nach Österreich zurückgeschoben worden sei. Das slowenische Innenministerium habe allerdings seine Unterstützung bei einer Abschiebung auf dem Luftwege angeboten.

In einem Aktenvermerk vom 10. März 1994 wurde festgehalten, daß das Bundesministerium für Inneres nochmals mit den slowenischen Behörden wegen einer Übernahme Kontakt aufnehmen werde.

Am 11. März 1994 richtete das Bundesministerium für Inneres ein Schreiben an das Innenministerium der Republik Slowenien und ersuchte unter Hinweis auf den Inhalt des slowenisch-österreichischen Schubabkommens um neuerliche Überprüfung des Sachverhalts und Ausstellung einer Übernahmeerklärung für den Beschwerdeführer.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 18. März 1994 hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer erhobene Schubhaftbeschwerde für den Zeitraum ab 1. März 1994 als unbegründet abgewiesen; mit dem angefochtenen Bescheid vom 7. April 1994 wurde die Beschwerde für den Zeitraum ab 23. März 1994 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt (Beschwerden protokolliert zu den hg. Zlen. 94/02/0199, 0200).

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 9. Mai 1994 wurde gemäß § 54 Fremdengesetz festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Slowenien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 Fremdengesetz bedroht sei. Eine inhaltsgleiche Feststellung hinsichtlich des Staates Ungarn traf die Bundespolizeidirektion Salzburg mit Bescheid vom 9. Mai 1994. Mit Bescheid vom 6. Mai 1994 (zugestellt am 9. Mai 1994) wurde seitens der Bundespolizeidirektion Salzburg festgestellt, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestünden, daß der Beschwerdeführer in Jugoslawien gemäß § 37 Abs. 1 oder 2 des Fremdengesetzes bedroht wäre.

(Die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg hat mit Bescheid vom 27. Mai 1994 die Berufungen des Beschwerdeführers gegen die (drei) zuletzt genannten Bescheide jeweils als unbegründet abgewiesen.)

Mit Bescheid vom 13. Mai 1994 hat die belangte Behörde die Schubhaftbeschwerde für den Zeitraum ab dem 8. April 1994 als unbegründet abgewiesen und die weitere Anhaltung in Schubhaft als rechtmäßig festgestellt (Beschwerde protokolliert zur hg. Zl. 94/02/0284).

Am 8. Juni 1994 wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen

Beratung und Beschlußfassung verbunden und hierüber erwogen:

1. Zu den zu den Zlen. 94/02/0199, 0200 protokollierten

Beschwerden:

Der Beschwerdeführer führt zunächst aus, die belangte Behörde habe eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der über ihn verhängten Schubhaft mit der Begründung verweigert, daß die Frage, ob eine Abschiebung nach Restjugoslawien zulässig sei oder einer derartigen Abschiebung Gründe im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 Fremdengesetz entgegenstehen, ausschließlich von der im Verfahren nach § 54 Abs. 2 FrG zuständigen Behörde beurteilt werden dürfe, und ihm dadurch im Kernbereich eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit seiner Anhaltung in Schubhaft vorenthalten. Die Gründe, aus denen sich die Unzulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Jugoslawien und auch nach Slowenien ergebe, seien augenscheinlich und offenkundig.

Mit diesem Vorbringen übersieht der Beschwerdeführer, daß die in den angefochtenen Bescheiden zu dieser Frage geäußerte Rechtsmeinung der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach im Hinblick auf die Möglichkeit einer Antragstellung nach § 54 FrG die Überprüfung der Unzulässigkeit einer Abschiebung in ein bestimmtes Land nicht im Rahmen der Prüfung einer Schubhaftbeschwerde durch den unabhängigen Verwaltungssenat (im folgenden: UVS) zu erfolgen hat (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 10. Februar 1994, Zl. 93/18/0410 vom 22. April 1994, Zl. 94/02/0082, vom 8. Juli 1994, Zlen. 94/02/0124, 0127, und vom 12. August 1994, Zl. 94/02/0123). Von dieser Möglichkeit der Antragstellung auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung durch die Fremdenbehörde hat der Beschwerdeführer im übrigen mit seinen Anträgen (mehrmals) Gebrauch gemacht, in denen er das Vorliegen von Abschiebungshindernissen hinsichtlich Jugoslawien, Slowenien und Ungarn behauptete.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, daß seit dem 19. Jänner 1994 die Schubhaft ausschließlich der Sicherung seiner Abschiebung diene, die zuständige Fremdenpolizeibehörde habe aber bis zu ihrer Entscheidung nicht geklärt, in welchen Staat er tatsächlich abgeschoben werden solle, ob von diesem Staat eine Einreisebewilligung erteilt werde und ob einer derartigen Abschiebung Hindernisse im Sinne des § 37 Abs. 1 und/oder Abs. 2 entgegenstünden. Es stehe fest, daß auch bei Zulässigkeit einer derartigen Abschiebung eine mehrmonatige Anhaltung des noch fast jugendlichen Beschwerdeführers in Schubhaft in keinem Verhältnis zum Zweck einer derartigen Maßnahme mehr stehe und der Fremdenpolizeibehörde insoweit jedenfalls auch eine Verletzung ihrer Verpflichtung, darauf hinzuwirken, daß die Schubhaft so kurz wie möglich dauere, vorzuwerfen sei. Auch dieses Vorbringen ist im Hinblick darauf nicht begründet, daß zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide über die Anträge des Beschwerdeführers, gemäß § 54 FrG die Unzulässigkeit der Abschiebung nach Jugoslawien und in andere Länder festzustellen, noch nicht rechtskräftig entschieden war. Da sich die Dauer der Schubhaft innerhalb der zeitlichen Schranken des § 48 Abs. 4 FrG bewegte und dem Gesetz nicht entnommen werden kann, daß dem UVS bei einem Sachverhalt wie dem vorliegenden eine Prüfungsmöglichkeit zukäme, in welcher Reihenfolge die Fremdenbehörden die zur Durchsetzung der Abschiebung geeignet erscheinenden Maßnahmen treffen, liegt die behauptete Rechtsverletzung nicht vor (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285).

Wenn der Beschwerdeführer weiters meint, es liege eine Verletzung der Verständigungspflicht im Sinne des § 48 Abs. 5 FrG vor, und sich auch durch die Unterlassung der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung durch die belangte Behörde beschwert erachtet, ist er darauf zu verweisen, daß Verstöße gegen Verfahrensvorschriften nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides, wenn sie wesentlich sind und ihre Wesentlichkeit vom Beschwerdeführer dargetan wird (vgl. auch hiezu das hg. Erkenntnis vom 27. Jänner 1995, Zlen. 94/02/0188, 0189, 0285). Da es der Beschwerdeführer jedoch unterläßt, die Relevanz dieser behaupteten Verstöße gegen Verfahrensvorschriften darzutun, erübrigt es sich, auf die diesbezüglichen Ausführungen einzugehen.

2. zu der zur Zl. 94/02/0284 protokollierten Beschwerde:

Der Beschwerdeführer führt in diesem Beschwerdefall aus, daß die Fremdenpolizeibehörde erster Instanz dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 48 Abs. 1 FrG dadurch zuwider gehandelt habe, daß sie nicht unverzüglich (im Fall Sloweniens nicht spätestens innerhalb Monatsfrist) über den Antrag des Beschwerdeführers auf Feststellung der Unzulässigkeit seiner Abschiebung abgesprochen habe. Dadurch hätte eine wesentliche Verkürzung der Haftdauer erreicht werden können. Da seit dem 10. März 1994 eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Slowenien aufgrund der ablehnenden Haltung der slowenischen Behörden faktisch nicht mehr habe vollzogen werden können, habe die über den Beschwerdeführer verhängte Schubhaft ab diesem Zeitpunkt den Charakter einer reinen Verwahrungshaft angenommen. Da die Bundespolizeidirektion Salzburg unterstützt durch das Bundesministerium für Inneres die Rückübernahme des Beschwerdeführers durch Slowenien mehrfach betrieben hat und noch am 10. Mai 1994 vom jugoslawischen Generalkonsulat die Zusicherung erhielt, das "Heimreisezertifikat" für den Beschwerdeführer werde urgiert werden, konnte die belangte Behörde aufgrund des Verhaltens der jugoslawischen Vertretung in Salzburg (die die erforderlichen Dokumente nicht verweigert hat) davon ausgehen, daß die Ausstellung eines Heimreisezertifikates oder aber die Rückübernahme nach Slowenien noch möglich erscheine. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher auch in diesem Falle einen Verstoß gegen § 48 Abs. 1 FrG nicht zu erkennen

Die Beschwerden erweisen sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG - die zur hg. Zl. 94/02/0284 protokollierte Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - abzuweisen waren.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020199.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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