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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
FrG 1993 §41 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des G, vertreten durch Mag. B, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 9. Dezember 1994, Zl. 3-50-28/94/E2, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 1994 wurde gemäß den §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1, 2 und 4 zweiter Satz des Fremdengesetzes in Verbindung mit § 67c Abs. 3 AVG die an diese Behörde gerichtete Beschwerde wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Schubhaft als unbegründet abgewiesen und gleichzeitig gemäß § 52 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz festgestellt, daß zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorlägen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 79a AVG ein Kostenersatz vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, er habe gegen das mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg verhängte Aufenthaltsverbot eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben und diese mit einem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung verbunden. Die belangte Behörde habe es unterlassen, die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten.
Dazu ist festzustellen, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg die gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg vom 3. August 1994, betreffend Aufenthaltsverbot, gerichtete (zur hg. Zl. 94/18/0664 protokollierte) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof noch nicht einer Erledigung zugeführt worden war; weiters wurde über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden. Es kann daher dahingestellt bleiben, was rechtens wäre, wenn zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates der Verwaltungsgerichtshof der Beschwerde gegen den Bescheid betreffend das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung zuerkannt gehabt hätte. Für eine Verpflichtung der belangten Behörde bei Erledigung der Schubhaftbeschwerde die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes abzuwarten, besteht keine Rechtsgrundlage, wobei am Rande auf die Entscheidungsfrist des § 52 Abs. 2 Z. 2 Fremdengesetz verwiesen sei.
Der Beschwerdeführer behauptet auch eine Verletzung des Parteiengehörs, weil ihm die belangte Behörde lediglich einen Zeitraum von fünf Stunden zu einer Stellungnahme eingeräumt habe. Dazu ist er auf die ständige hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 20. Mai 1994, Zl. 94/02/0030) zu verweisen, wonach allfällige Verfahrensmängel nur dann zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen, wenn sie wesentlich sind, wobei diese Wesentlichkeit in der Beschwerde darzustellen ist, was der Beschwerdeführer allerdings unterlassen hat.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich vorbringt, er sei am 17. November 1994 in Schubhaft genommen worden, welche bis zumindestens 3. Jänner 1995 gedauert habe, womit "zweifelsohne eine unzulässig lange Dauer der Schubhaft" vorliege, so vermag er gleichfalls eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides damit nicht darzutun. Dazu ist zunächst zu bemerken, daß die belangte Behörde zwar im Grunde des § 52 Abs. 4 erster Satz Fremdengesetz festgestellt hat, daß zum Zeitpunkt ihrer Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, doch kann aus dieser Feststellung nicht abgeleitet werden, daß die belangte Behörde die gesamte Dauer der nachträglich folgenden Schubhaft zu verantworten habe. Was aber die Dauer der Schubhaft bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides anlangt, so mangelt es in der Beschwerde an konkreten Ausführungen, inwiefern die Dauer der Schubhaft den Vorschriften des § 48 Fremdengesetz nicht entsprochen hätte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Dezember 1993, Zl. 93/18/0486).
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995020033.X00Im RIS seit
20.11.2000