TE Vwgh Erkenntnis 1995/2/27 93/16/0013

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

20/04 Erbrecht einschließlich Anerbenrecht;
22/03 Außerstreitverfahren;
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren;

Norm

AnerbenG §10 Abs1;
AußStrG §114;
AußStrG §92;
AußStrG §97 Abs1;
GGG 1984 §24 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner, Dr. Fellner, Dr. Höfinger und Dr. Kail als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des K in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in Z, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 20. November 1992, GZ. Jv 2613 - 33/92, betreffend Gerichtsgebühren (Pauschalgebühr für eine Verlassensschaftsabhandlung), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 13. Dezember 1988 vom Gerichtskommissär aufgenommenen Protokoll wurde das Hauptinventar nach der am 9. Oktober 1985 verstorbenen L.V. errichtet und mit Protokoll vom 1. März 1989 wegen eines weiters hervorgekommenen Grundstückes ergänzt. Die Gegenüberstellung der Aktiven per S 28,671.020,41 und der Passiven per S 166.845,81 ergab einen Reinnachlaß von S 28,504.174,60. Im Protokoll vom 13. Dezember 1988 heißt es weiter wörtlich:

"Die erschienenen Parteien nehmen zur Kenntnis, daß es sich bei dem erblichen Liegenschaftsbesitz um einen Erbhof im Sinne des Anerbengesetzes handelt, sodaß in die Erbteilung selbst gemäß § 10 Abs. 1 Anerbengesetz der Übernahmspreis des Erbhofes als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ist und der Erbhof als solcher ausscheidet. Hiezu wird festgestellt, daß die gerichtlich beeideten Sachverständigen in ihren Gutachten vom 7. März 1986 den Übernahmspreis mit S 3,561.000,-- festgestellt haben."

Dieser Übernahmspreis wurde im Protokoll vom 1. März 1989 auf S 3,600.000,-- berichtigt.

Das Verlassenschaftsgericht nahm mit Beschluß vom 2. Februar 1989 das vom Gerichtskommissär am 13. Dezember 1988 errichtete Hauptinventar unter Anführung der Nachlaßaktiven, der Nachlaßpassiven und des reinen Nachlaßvermögens zur Kenntnis. Weiters bestimmte das Gericht den Übernahmspreis für den erblasserischen Erbhof gemäß § 11 Anerbengesetz. Mit Beschluß vom 31. Juli 1989 wurden die Werte laut Protokoll vom 1. März 1989 zur Kenntnis genommen bzw. erfolgte die entsprechende Berichtigung des Übernahmspreises.

Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr für die Verlassenschaftsabhandlung, die gemäß Tarifpost 8 3 v. 1000 des reinen Nachlaßvermögens beträgt, der oben genannte Wert des reinen Nachlasses sein soll, oder aber der Übernahmspreis.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die unter Aktenvorlage erstattete Gegenschrift der belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 24 Abs. 1 GGG wird die Pauschalgebühr nach den Verhältnissen am Todestag des Erblassers ermittelt. Maßgebend ist der reine Wert des abgehandelten Nachlaßvermögens. Bei Ermittlung des reinen Wertes werden Vermächtnisse, Pflichtteilsrechte, die Kosten und Gebühren der Abhandlung (einschließlich der Gebühren des Gerichtskommissärs) und die Erbschaftssteuer nicht abgezogen. Der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, daß als Wert des Nachlaßvermögens jener Wert anzusetzen ist, den das Verlassenschaftsgericht aufgrund der Angaben im Inventar (gemäß § 92 ff Außerstreitgesetz; hg. Erkenntnis vom 14. Februar 1962, Zl. 1330/60) bzw. im eidesstättigen Vermögensbekenntnis (gemäß § 114 Außerstreitgesetz; hg. Erkenntnis vom 25. April 1961, Zl. 1584/59) anerkannt und der Abhandlung zugrundegelegt hat (vgl. auch: Fetter, Die Gerichtsgebühren für Verlassenschaftsabhandlungen und Grundbuchsachen, NZ 1950, 177).

Auch im vorliegenden Fall wurde ein Invenatr errichtet und als Ergebnis der Gegenüberstellung der Aktiven zu den Passiven das reine Vermögen (§ 105 Abs. 3 Außerstreitgesetz) berechnet. Das Verlassenschaftsgericht, welches gemäß § 109 Außerstreitgesetz zur Prüfung verpflichtet war, nahm diesen Betrag in seinen Beschluß auf.

Schon aufgrund der Bezugnahme auf die Verhältnisse am Todestag (und nicht etwa auf eine spätere Erbteilung) in § 24 GGG kann die gerichtliche Feststellung des Übernahmspreises auf die Bestimmung des Wertes des abgehandelten Nachlaßvermögens keinen Einfluß haben. Gemäß § 10 Abs. 1 Anerbengesetz hat das Verlassenschaftsgericht vor der Einantwortung von Amts wegen eine Erbteilung vorzunehmen und den Erbhof dem Anerben zuzuweisen, der mit dem Übernahmspreis Schuldner der Verlassenschaft wird.

Dieser Übernahmspreis wird vom Verlassenschaftsgericht nach bestimmten Kriterien bestimmt (siehe die Nachweise in Dittrich-Tades ABGB34 zu § 11 Abs. 1 Anerbengesetz), insbesondere danach, daß der Anerbe "wohl bestehen kann". Daraus erhellt aber eindeutig, daß dieser Preis für eine Wertbestimmung im Sinne des § 24 Abs. 1 GGG nicht herangezogen werden kann.

Die vom Beschwerdeführer gewünschte Bedachtnahme auf die Intentionen des Anerbengesetzes, dem Übernehmer ein wirtschaftliches Überleben zu ermöglichen, findet im § 24 GGG keine Berücksichtigung, weil es dort allein auf den Wert des Vermögens nach den Verhältnissen am Todestag und nicht etwa auf eine nach ganz anderen Grundlagen ermittelten Preis ankommt.

Der Umstand, daß gemäß § 10 Abs. 1 letzter Satz Anerbengesetz in die Erbteilung der Übernahmspreis des Erbhofes als Forderung der Verlassenschaft einzubeziehen ist und der Erbhof als solcher ausscheidet, machte die vorgenommene Inventarisierung (Vermögensverzeichnis zur Zeit des Todes des Erblassers; § 97 Abs. 1 Außerstreitgesetz), zumal eine neuerliche Inventarisierung nach Festsetzung des Übernahmspreises nicht vorgesehen ist, keineswegs "unrichtig", wie der Beschwerdeführer behauptet, und vermag diese spätere Erbteilung auf die Verhältnisse am Todestag keinen Einfluß zu nehmen. Somit erlaubt § 24 Abs. 1 GGG die vom Beschwerdeführer gewünschte Berücksichtigung des Übernahmspreises anstelle des reinen Nachlaßwertes nicht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993160013.X00

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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