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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde des L in R, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes St. Pölten vom 4. August 1994, Zl. Jv 2417-33/94, betreffend Gerichtsgebühr, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
Mit hg. Verfügung vom 3. Oktober 1994 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Fristsetzung von zwei Wochen aufgetragen, acht seiner Beschwerdeschrift anhaftende Mängel zu beheben. Innerhalb der Verbesserungsfrist stellte der Beschwerdeführer daraufhin einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Mit hg. Beschluß vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/16/0223-6, wurde der Verfahrenshilfeantrag abgewiesen, wobei der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, daß mit der Zustellung dieses Beschlusses die mit hg. Beschluß vom 3. Oktober 1994 gesetzte Verbesserungsfrist neu zu laufen beginnt. Dieser Beschluß wurde dem Beschwerdeführer am 3. Jänner 1995 zugestellt.
Am 17. Jänner 1995 gab der Beschwerdeführer dazu einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag zur Post; eine Mängelbehebung wurde nicht vorgenommen.
Da der neuerliche Verfahrenshilfeantrag (der im übrigen mit hg. Beschluß vom 1. Februar 1995 wegen res judicata zurückgewiesen wurde) den Lauf der Verbesserungsfrist nicht mehr unterbrochen hat (vgl. dazu die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 Seite 191 Abs. 3 und 6 referierte hg. Judikatur) blieb die Verbesserungsfrist ungenützt und gilt die Beschwerde somit gemäß § 34 Abs. 2 VwGG als zurückgezogen. Das Beschwerdeverfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Schlagworte
ZurückziehungMängelbehebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994160223.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
22.03.2011