Index
L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §52;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Novak, Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der K-Gesellschaft m.b.H. & Co KG in L, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 4. Oktober 1994, Zl. U-12.230/13, betreffend naturschutzbehördliche Bewilligung und Entfernungsauftrag, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Umfang des Abspruches über die Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Hingegen wird die Beschwerde, soweit sie die Erlassung des Entfernungsauftrages betrifft, als unbegründet abgewiesen.
Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.830,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Am 19. Dezember 1990 beantragte die Beschwerdeführerin die nachträgliche naturschutzrechtliche Bewilligung zur Aufstellung von zwei Hinweistafeln.
Die Bezirkshauptmannschaft holte eine Stellungnahme der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung ein. Der Sachbearbeiter führte aus, die vorhandenen Hinweistafeln befänden sich jeweils direkt an der Landesstraße von S nach L. Sie seien massiv in Holz ausgeführt und wiesen eine Größe von ca. 4 x 3 m auf. Sie trügen die Aufschrift "Alm Appartements frei". Die Tafeln seien dunkelbraun gebeizt und wiesen einen weißen Schriftzug auf. Sie machten einen wuchtigen, klobigen Eindruck und wirkten trotz Ausführung in Holz als Fremdkörper im Landschaftsbild. Die massive Ausbildung beeinträchtige nicht zuletzt auch wegen der Formgebung einen schon durch zahlreiche Eingriffe stark von Menschen geprägten Landschaftsbereich. Direkt hinter den Tafeln lägen eine Sommerrodelbahn sowie ein Sessellift und Tennisplätze. Diese bereits bestehenden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, aber auch des erholungssuchenden Wanderers würden durch die angebrachten Tafeln noch weiter erhöht.
Mit Bescheid vom 18. März 1993 wies die BH den Antrag der Beschwerdeführerin auf naturschutzrechtliche Bewilligung gemäß § 6 Abs. 1 lit. i in Verbindung mit § 15 Abs. 2 und § 27 Abs. 5 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 29/1991 (NSchG), ab und trug der Beschwerdeführerin gemäß § 15 Abs. 3 NSchG auf, die Hinweistafeln unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu entfernen.
Die von der Beschwerdeführerin gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Nach Darlegung des Verfahrensganges, insbesondere der Wiedergabe der im erstinstanzlichen Verfahren eingeholten Stellungnahme, vertrat die belangte Behörde die Auffassung, es handle sich bei den Hinweistafeln schon auf Grund ihres Inhaltes um Werbeeinrichtungen im Sinne des Naturschutzgesetzes. Es handle sich sowohl im Hinblick auf die Gestaltung der Tafeln als auch das Fehlen der entsprechenden Mindesterfordernisse nicht um eine Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung. Die Tafeln seien außerhalb geschlossener Ortschaft errichtet worden. Es sei daher zu prüfen, inwieweit Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung sowie der Ort ihrer Aufstellung eine Beeinträchtigung der Schutzgüter nach § 1 Abs. 1 NSchG bewirkten. Die Werbeeinrichtungen wiesen eine Höhe und Länge von 3,5 m sowie eine Breite von 0,5 m auf. Auf Grund ihrer massiven Ausbildung in Holz sowie ihres wuchtigen und klobigen Eindruckes wirkten die Werbeeinrichtungen trotz Ausführung in Holz als Fremdkörper im Landschaftsbild und beeinträchtigten nicht zuletzt wegen ihrer Formgebung einen schon durch zahlreiche Eingriffe stark vom Menschen geprägten Landschaftsbereich; sie führten insbesondere auf Grund ihrer Großflächigkeit und Ausgestaltung zu einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde; die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf Erteilung der nachträglichen Bewilligung verletzt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der mit "Allgemeine Grundsätze" überschriebene § 1 NSchG
lautet:
"(1) Dieses Gesetz hat zum Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, daß
a)
ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit,
b)
ihr Erholungswert,
c)
der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und
d)
ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt
bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden. Die Erhaltung und die Pflege der Natur erstrecken sich auf alle ihre Erscheinungsformen, insbesondere auch auf die Landschaft, und zwar unabhängig davon, ob sie sich in ihrem ursprünglichen Zustand befindet oder durch den Menschen gestaltet wurde (Kulturlandschaft).
Nach der Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 3 NSchG ist Werbeeinrichtung eine im Landschaftsbild in Erscheinung tretende Einrichtung, die der Anpreisung oder der Ankündigung dient oder sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen soll.
Nach § 6 Abs. 1 lit. i bedürfen die Errichtung, Aufstellung, Anbringung und Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer Bewilligung; davon ausgenommen sind gesetzlich vorgeschriebene Geschäfts- und Betriebsstättenbezeichnungen sowie Werbeeinrichtungen nach § 15 Abs. 7.
Nach § 15 Abs. 1 NSchG ist die Bewilligung für die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung einer Werbeeinrichtung zu erteilen, wenn die Interessen des Naturschutzes nach § 1 Abs. 1 weder durch die Größe, Form, Farbe oder Lichtwirkung der Werbeeinrichtung noch durch deren Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung am vorgesehenen Ort beeinträchtigt werden.
Die Beschwerde vertritt zunächst die Auffassung, die belangte Behörde habe zu Unrecht ihre Zuständigkeit (als Naturschutzbehörde) in Anspruch genommen. Bei den strittigen Tafeln handle es sich nämlich nicht um Werbeeinrichtungen, sondern "um einen Hinweis, daß interessierte Gäste in diesem Hotel logieren können." Es handle sich daher "um eine gewerberechtliche Angelegenheit im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG". Die belangte Behörde sei als Landesbehörde nicht befugt, über die Genehmigung der Errichtung der beiden Tafeln abzusprechen.
Diese Darlegungen sind nicht zielführend. Die Beschwerde bleibt eine nachvollziehbare Begründung schuldig, inwiefern der von ihr (zu Unrecht) angenommene Umstand, daß es sich bei den in Rede stehenden Anlagen nicht um "Werbeeinrichtungen" im Sinne des § 3 Abs. 3 NSchG handle, zu einer Zuordnung der Angelegenheit zum Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG unter Ausschluß einer Regelung der Materie durch den Landesgesetzgeber führte. Im übrigen ist auch die Auffassung, daß es sich nicht um Werbeeinrichtungen im Sinne des § 3 Abs. 3 NSchG handle, verfehlt. Gerade der von der Beschwerde genannte, aus dem Inhalt zu erschließende Zweck ("Hinweis, daß interessierte Gäste in diesem Hotel logieren können") qualifiziert die in Rede stehenden Anlagen zu "Einrichtungen, die der Anpreisung oder der Ankündigung dienen, sonst auf etwas hinweisen oder die Aufmerksamkeit erregen sollen" im Sinne des Gesetzes.
Auch sonst ist keine Grundlage für die Annahme der Beschwerde ersichtlich, wonach die Angelegenheit unter den Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" unter Ausschluß einer Regelung durch den Landesgesetzgeber fiele. Zwar finden sich in der Straßenverkehrsordnung, in Bauvorschriften und im Bundesstraßengesetz Regelungen betreffend "Werbungen und Ankündigungen", "Werbeanlagen" bzw. "optische Ankündigungen"; entsprechende Regelungen im Gewerberecht - abgesehen von den Betriebsanlagen betreffenden Vorschriften und jenen über die Bezeichnung der Betriebsstätte (§§ 63 ff GewO), die einen Berührungsbereich zu "Werbeeinrichtungen" betreffenden Regelungen aufweisen können - sind jedoch nicht ersichtlich.
Der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, daß selbst eine Zuständigkeit des Bundes, gemäß dem Kompetenztatbestand "Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie" gesetzliche Regelungen betreffend die Erfordernisse gewerblicher Betriebsanlagen zu erlassen, es nicht ausschlösse, daß der Landesgesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz die Errichtung und die Benützung derselben Anlagen einer Regelung unterwirft (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 3. Juli 1965, VfSlg. 5024). Der Grundsatz der Kompetenztrennung schließt es nicht aus, daß bestimmte Sachgebiete - unter Bedachtnahme auf das Berücksichtigungsprinzip - nach verschiedenen Gesichtspunkten von verschiedenen Kompetenzträgern geregelt werden (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Juni 1994, Zl. 93/10/0153, mwH). In einer auf Gesichtspunkte des Naturschutzes abstellenden Regelung einer Bewilligungspflicht für Werbeeinrichtungen durch den Landesgesetzgeber läge somit selbst dann kein Verstoß gegen die Kompetenzvorschriften der Bundesverfassung, wenn eine gewerberechtliche Regelung der Errichtung von Werbeanlagen bestünde. Auf die gewerberechtlichen Regelungen betreffend die Bezeichnung der Betriebsstätte (vgl. §§ 63 ff GewO) hat der Landesgesetzgeber im vorliegenden Fall ohnedies Bedacht genommen (vgl. § 6 Abs. 1 lit. i zweiter Halbsatz NSchG).
Auch die von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt mangelnder Bestimmtheit des Begriffes "beeinträchtigt" in § 15 Abs. 1 NSchG vorgetragenen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung teilt der Verwaltungsgerichtshof nicht; dies hat der Gerichtshof unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 1978, VfSlg. 8388, bereits im Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl. 92/10/0413, auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen wird, ausgesprochen.
Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes macht die Beschwerde weiters geltend, von einer Beeinträchtigung der Natur oder der Landschaft könne keine Rede sein, zumal die beiden Tafeln in Holz und nicht etwa in Aluminium, Eisen etc. ausgeführt seien; im übrigen befänden sich hinter den Tafeln von Menschenhand angelegte Einrichtungen, nämlich eine Sommerrodelbahn, ein Sessellift und Tennisplätze, weshalb "von Landschaft und Natur in diesem Bereich gar nicht gesprochen werden könne".
Auch diese Darlegungen sind nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuzeigen. Ein Grundsatz, daß nur aus Aluminium, Eisen etc. hergestellte Werbeeinrichtungen, nicht aber solche aus Holz zu einer Beeinträchtigung der durch die Naturschutzvorschriften geschützten Güter führen könnten, besteht nicht. Das Vorhandensein von Menschenhand angelegter Einrichtungen bedeutet nicht, daß ein schützenswertes Landschaftsbild nicht in Betracht käme. Ebensowenig läßt schon allein der Hinweis auf anderweitige anthropogene Eingriffe in der Umgebung der strittigen Einrichtung die dem Sinn nach dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Beurteilung, die Werbeeinrichtungen führten zu einer Verstärkung der Eingriffswirkung der vorhandenen Eingriffe, inhaltlich rechtswidrig erscheinen.
Mit ihrem unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobenen Vorwurf, die belangte Behörde habe keine Feststellungen über "das gesamte Umfeld, in dem sich die Tafeln befinden", getroffen, ist die Beschwerde jedoch im Ergebnis im Recht.
Die belangte Behörde hat die beantragte Bewilligung unter dem Gesichtspunkt einer Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch Größe und Form der Werbeeinrichtung versagt. Die darin liegende Auffassung, daß unter den Begriff der "Natur" in § 1 Abs. 1 NSchG u.a. die Landschaft bzw. das Landschaftsbild zu subsumieren sei und diese (in ihrer Vielfalt, Eigenart und Schönheit) zu den durch die zitierte Vorschrift geschützten Gütern zählen, ist nicht zu beanstanden.
Es trifft jedoch im Ergebnis der Vorwurf einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung zu; denn die belangte Behörde hat es unterlassen, ihrem Bescheid eine auf hinreichende Ermittlungsergebnisse - insbesondere auf sachverständiger Basis - beruhende, großräumige und umfassende Beschreibung der verschiedenartigen Erscheinungen der Landschaft zugrunde zu legen. Erst eine solche Beschreibung erlaubt es, aus der Vielzahl jene Elemente herauszufinden, die der Landschaft ihr Gepräge geben und die daher vor einer Beeinträchtigung bewahrt werden müssen (vgl. z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 1983, Slg. 11163/A, vom 9. Juli 1992, Zl. 91/10/0163, und vom 29. November 1993, Zl. 92/10/0083).
Für die Lösung der Frage, ob das Landschaftsbild durch einen bestimmten menschlichen Eingriff nachteilig beeinflußt wird, ist entscheidend, ob sich der Eingriff harmonisch in das Bild einfügt; im Falle des Vorhandenseins das Landschaftsbild (mit-)prägender anthropogener Eingriffe ist maßgeblich, wie sich die beabsichtigte Maßnahme in das vor ihrer Errichtung gegebene und durch die bereits vorhandenen menschlichen Eingriffe mitbestimmte Wirkungsgefüge der bestehenden Geofaktoren einpaßt (vgl. das Erkenntnis vom 12. Dezember 1983, Slg. 11253/A).
Schon in der naturschutzfachlichen Stellungnahme fehlt - abgesehen von den bloß erwähnenden Hinweisen auf zahlreiche anderweitige Eingriffe, die umsomehr eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche Faktoren die Vielfalt, Schönheit und Eigenart des Landschaftsbildes ausmachen, geboten hätten - jede Beschreibung der das Landschaftsbild prägenden Faktoren und eine Auseinandersetzung mit der Frage, welche das Landschaftsbild prägenden Faktoren durch die beantragten Maßnahmen - etwa im Sinne einer Verstärkung der bereits vorhandenen Eingriffe - beeinträchtigt werden. Dementsprechend fehlen solche Feststellungen auch im angefochtenen Bescheid, was dem Verwaltungsgerichtshof eine Überprüfung auf die Rechtmäßigkeit des Bescheides im Umfang des Abspruches über die naturschutzrechtliche Bewilligung verwehrt.
Im soeben angeführten Umfang war der Bescheid daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 VwGG aufzuheben.
Gemäß § 15 Abs. 3 NSchG hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn eine Werbeeinrichtung ohne Bewilligung errichtet, aufgestellt, angebracht oder geändert wurde, demjenigen, der dies veranlaßt hat, oder, wenn dieser nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand festgestellt oder überhaupt nicht herangezogen werden kann, dem Grundeigentümer oder dem sonst über das Grundstück Verfügungsberechtigten mit Bescheid aufzutragen, die Werbeeinrichtung unverzüglich, längstens jedoch innerhalb eines Monats, zu entfernen.
Die Beschwerde bringt gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides, soweit er den auf Grund der zitierten Vorschrift erlassenen Entfernungsauftrag betrifft, nichts vor. Nach der Aktenlage liegen die Voraussetzungen der Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 15 Abs. 3 NSchG vor. Die Beschwerde war somit als unbegründet abzuweisen, soweit mit dem angefochtenen Bescheid ein Entfernungsauftrag erlassen wurde.
Ein gesonderter Abspruch über den Aufschiebungsantrag erübrigt sich.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
BGBl. Nr. 416/1994. Der Ersatz der Stempelgebühren war nur im Umfang der entstandenen Gebührenverpflichtung zuzuerkennen.
Schlagworte
Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Sachverständiger Besonderes Fachgebiet Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Besonderes FachgebietEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1994100176.X00Im RIS seit
11.07.2001