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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
B-VG Art94;Beachte
Aufhebung des B VwGH 26.9.1994, 92/10/0423 durch E VfGH 28.6.2000, K I-7/97-10Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde 1. des OP jun., 2. des BP und 3. der Holzindustrie P Gesellschaft m.b.H., alle in N, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 30. Juli 1990, Zl. U-9737/27/1990, betreffend Entschädigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von S 4.000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Erst- und der Zweitbeschwerdeführer sind Eigentümer der Liegenschaft Nr. 353/11 der KG L. Die Drittbeschwerdeführerin ist berechtigt, das Grundstück zu nutzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft K. vom 10. April 1990 war den Beschwerdeführern gemäß § 38 Abs. 8 des Tiroler Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 15/1975, der Auftrag erteilt worden, den durch eine strafbare Handlung, nämlich die Entfernung des Humus im Ausmaß von 16.200 m2 und eine Aufschüttung im Ausmaß von 50 m2 geänderten früheren Zustand (Feuchtwiese mit geschützten Pflanzen- und Vogelarten) soweit wie möglich wiederherzustellen.
Mit Schreiben vom 11. Mai 1990 begehrten die Beschwerdeführer bei der belangten Behörde die Zuerkennung einer Entschädigung nach dem Tiroler Naturschutzgesetz. Sie legten dar, das Grundstück sei nach dem Flächenwidmungsplan der Gemeinde K. als Gewerbe- und Industriegebiet ausgewiesen. Die Nutzung als Industriegebiet setze die Vornahme einer Aufschüttung voraus. Den Beschwerdeführern stehe eine Entschädigung nach dem Naturschutzgesetz zu, weil das Grundstück nur für Industriezwecke gekauft worden sei und auch dringend für die Lagerung von Rundholz bzw. Bauholz benötigt werde.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde den Anträgen der Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs. 1 und 3 NSchG keine Folge. Begründend legte die belangte Behörde im wesentlichen dar, dem Eigentümer eines Grundstückes gebühre gegenüber dem Land Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gemäß § 31 NSchG dann, wenn eine erhebliche Ertragsminderung oder eine erhebliche Erschwerung der Bewirtschaftbarkeit eines Grundstückes Folge der Erlassung bestimmter Verordnungen bzw. Bescheide seien. Diese Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall nicht vor; die Drittbeschwerdeführerin sei überdies nicht Eigentümerin des Grundstückes. Ein auf § 38 Abs. 8 NSchG gestützter verwaltungsbehördlicher Auftrag könne nicht Grundlage eines Entschädigungsanspruches sein.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend machende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.
Die Beschwerde ist nicht zulässig.
Nach § 31 Abs. 4 erster Satz des im Beschwerdefall
anzuwendenden Tiroler Naturschutzgesetzes 1975, LGBl. Nr. 15/1975, ist der Anspruch auf Entschädigung, soweit eine gütliche Einigung über die Höhe der Entschädigung nicht zustande kommt, bei sonstigem Verlust binnen sechs Monaten bei der Landesregierung geltend zu machen.
Nach Abs. 6 leg. cit. kann der Entschädigungswerber binnen zwei Monaten nach Zustellung des Bescheides bei dem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das betroffene Grundstück gelegen ist, die Festsetzung der Entschädigung beantragen. Mit dem Einlangen des Antrages tritt der Bescheid der Landesregierung außer Kraft. Der Antrag kann nur mit Zustimmung des Landes zurückgezogen werden. Auf das Verfahren vor dem Bezirksgericht findet das Eisenbahn-Enteignungsgesetz 1954 sinngemäß Anwendung.
Zu dieser Vorschrift (in der gleichlautenden Fassung des § 32 Abs. 6 TNSchG 1991) und zu entsprechenden Entschädigungsvorschriften vertritt der Verwaltungsgerichtshof in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. z.B. den Beschluß vom 26. September 1994, Zl. 92/10/0423, und die dort zitierte Vorjudikatur) und im Einklang mit der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis vom 23. Juni 1994, Zl. G 192/92) die Auffassung, daß der Begriff der "Festsetzung" der Entschädigung im Umfang des äußerstmöglichen Wortsinnes auch die Null-Festsetzung, die prozessual in der Abweisung des Entschädigungsbegehrens ihren Ausdruck findet, einschließt. Damit besteht auch in einem solchen Fall die sogenannte sukzessive Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte, was zur Folge hat, daß der gesamte Entschädigungsanspruch letztlich von einem ordentlichen Gericht geprüft wird.
Die Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus. Diese Voraussetzung ist hier gegeben; dem Verwaltungsgerichtshof fehlt daher die Zuständigkeit zur meritorischen Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
Diese ist daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100164.X00Im RIS seit
11.07.2001