TE Vwgh Beschluss 1995/2/27 95/16/0058

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Veröffentlicht am 27.02.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/16/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über den Antrag des M in L, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in L, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der unter hg. Zl. 94/16/0250 protokollierten Beschwerde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Linz vom 1. Februar 1994, Zl. Jv 3004-33/93, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 46 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit Verfügung vom 25. Oktober 1994 wurde der Beschwerdeführer im Falle einer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof erhobenen und von diesem nach Ablehnung zur Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretenen Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG unter Einräumung einer Frist von zwei Wochen aufgefordert, insgesamt vier Mängel, die der Beschwerde anhafteten, zu beheben. Unter anderem war eine weitere Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde einzubringen. Als Beilage zum ergänzenden Schriftsatz vom 21. November 1994 wurde hierauf eine nicht unterfertigte Ablichtung der ursprünglichen Beschwerde vorgelegt. Mit hg. Beschluß vom 14. Dezember 1994, Zl. 94/16/0250, hat der Gerichtshof schon aus diesem Grund infolge nur teilweiser Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages das Verfahren eingestellt, hat aber weiters auch dargestellt, daß es nach ständiger hg. Judikatur zur bestimmten Bezeichnung des Rechtes, in dem der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet, nicht genüge, einige Bestimmungen des betreffenden Gesetzes ziffernmäßig ohne irgendwelche dazugehörige Rechtsausführungen aufzuzählen. Die Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages im Bereich des Beschwerdepunktes war ein weiterer Einstellungsgrund.

Mit einem mittels "Fax" eingebrachten Schriftsatz vom 3. Februar 1995 stellte der Antragsteller einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und beantragte die Aufhebung des Beschlusses vom 14. Dezember 1994 sowie die Fortsetzung bzw. Einleitung des Beschwerdeverfahrens. Mit einem weiteren vom Beschwerdevertreter unterfertigten Schriftsatz vom 6. Februar 1995 brachte der Antragsteller vor, es seien vorsorglich von der Verfassungsgerichtshofbeschwerde in eventu der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde vom 25. März 1994 mehrere Ablichtungen gemacht worden. Versehentlich sei mit Beschwerdeergänzung vom 21. November 1994 nicht eine vom Beschwerdevertreter unterfertigte Beschwerdeausfertigung, sondern offensichtlich irrtümlich eine nicht unterfertigte vorgelegt worden. Hiebei handle es sich um ein geringfügiges und ein entschuldbares Versehen, welches auf die Arbeitsüberlastung und die große Menge der Ausgangspost der Kanzlei der Beschwerdevertreter zurückzuführen sei. Für den Antragsteller stelle dieses Versehen ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, da er auf die Vorgänge in der Kanzlei der Beschwerdevertreter keinen Einfluß habe nehmen können.

Diese Ausführungen können aus folgenden Erwägungen dem Wiedereisetzungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen:

Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen ist nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptung des Wiedereinsetzungswerbers im Wiedereinsetzungsantrag vorgegeben war.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, daß ein Verschulden des Parteienvertreters einem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 656 f).

Im vorliegenden Verfahren kann letztlich dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdevertreter und damit dem Antragsteller eine auffallende Sorglosigkeit oder nur ein minderer Grad des Versehens bei der Vorlage der nicht unterfertigten Bescheidausfertigung anzulasten ist, weil - wie schon im Beschluß vom 14. Dezember 1994 dargestellt - ein weiterer Grund für die Einstellung des Verfahrens vorliegt. Selbst wenn das Gegebensein eines minderen Grades des Versehens im Zusammenhang mit der Einbringung einer weiteren Ausfertigung der ursprünglichen Beschwerde vorläge, so wurde jedoch verabsäumt, diese im genannten Beschluß angeführte Prozeßhandlung nachzuholen.

Dem Wiedereinsetzungsantrag war daher schon aus diesem Grunde nicht stattzugeben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995160058.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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