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80/02 Forstrecht;Norm
ForstG 1975 §13 Abs8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des F in Z, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 16. August 1989, Zl. IIIa2-1302/6, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 16. August 1989 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe 1) am 9. September 1988 gegen 11.00 Uhr mit 27 Stück Galtvieh auf den Parzellen 701/1 und 701/12 der KG Ramsberg, 2) am 7. September 1988 gegen 10.30 Uhr mit 17 Stück Galtvieh auf der Parzelle 701/1, 3) am 2. September 1988 mit 16 Stück Vieh auf der Parzelle 701/1,
4)
am 25. August 1988 mit 16 Stück Vieh auf der Parzelle 701/1,
5)
am 2. August 1988 mit 16 Stück Vieh auf der Parzelle 701/1 sowie 6) am 14. September 1988 gegen 11.00 Uhr mit 8 Kühen und 12 Stück Galtvieh auf der Parzelle 701/1 und mit 4 Stück Galtvieh auf der Parzelle 704 jeweils auf den Schonungsflächen im Bereich der "Kotahornalpe" die Waldweide ausgeübt. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 15 des Forstgesetzes 1975 (ForstG) iVm § 37 Abs. 3 leg. cit. begangen. Es wurden sechs Primärarreststrafen in der Dauer von jeweils 25 Tagen verhängt.
In der Begründung dieses Bescheides wird ausgeführt, sofern eine Schonungsfläche vorliege, sei es unerheblich, ob diese Fläche dem Alpzwang unterliege oder nicht, allenfalls eine Bannlegung erfolgt sei oder ob das Ausmaß der Verjüngung dem behördlichen Auftrag entspreche oder nicht. Auch der Bestand von Weiderechten vermöge nichts daran zu ändern, daß Schonungsflächen den forstrechtlichen Vorschriften gemäß zu behandeln seien. In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die in den Akten befindlichen Schreiben der Agrarbehörde hinzuweisen, wonach ein Antrag auf Sicherung der Weiderechte im Sinne des § 31 des Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. Nr. 21/1952 (WWSG) vom Beschwerdeführer oder seinen Geschwistern nicht eingebracht worden sei und ein bei der Agrarbehörde anhängiges Servituten-Neuregulierungsverfahren sich lediglich auf die GP 701/2 erstrecke.
Der Beschwerdeführer vertrete unter Berufung auf ein Privatsachverständigengutachten die Auffassung, daß die gegenständlichen Aufforstungsflächen nicht mehr schonungsbedürftig seien. Dieses Gutachten sei im Zuge früherer, bei der belangten Behörde anhängig gemachter und bereits abgeschlossener Verfahren vorgelegt worden und es habe bereits damals der Meinung des Sachverständigen in diesem Punkt nicht beigetreten werden können. Da die Erstellung dieses Gutachtens 1989, also nach Begehung der Übertretungen, erfolgt sei, bestehe kein begründeter Anlaß, den betroffenen Flächen nunmehr die Schonungsbedürftigkeit abzusprechen. Hinsichtlich der Beweidung der GP 704 sei auf die Verpflichtung des Weideberechtigten hinzuweisen, die Weidetiere von Schonungsflächen fernzuhalten. Von dieser Verpflichtung seien Ausnahmen nicht vorgesehen; diese Verpflichtung sei vom Bestehen eines Zaunes unabhängig.
Der Tatbestand des § 174 Abs. 1 lit. a Z. 15 ForstG sei in objektiver Hinsicht verwirklicht.
Der Beschwerdeführer erachte seine Weidetätigkeit dadurch für gerechtfertigt, daß er durch die Nichterledigung seiner Weiderechtsangelegenheiten durch die Behörden in eine derartige Notlage geraten sei, daß er in die Aufforstungsflächen habe einweiden müssen, um genügend Futter für das aufgetriebene Weidevieh vorzufinden.
Hiezu sei festzuhalten, daß auf Grund der Eigenflächenausstattung der Kotahornalpe auf dieser Weiderechte im Umfang von 15 GVE bestünden. Wenn nun der Beschwerdeführer über diese Weiderechte hinaus Weidevieh auf die Kotahornalpe auftreibe, dann sei diese Notlage als von ihm selbst verschuldet anzusehen.
Als Schuldform sei Vorsatz anzunehmen; dies deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits mehrfach wegen gleicher Verwaltungsübertretungen im Bereich der Kotahornalpe bestraft worden sei und daher gewußt habe, daß er sich mit seinem Verhalten über forstgesetzliche Bestimmungen hinwegsetze.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluß vom 24. September 1990, B 1175/89-17, ihre Behandlung ab und trat sie antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergänzung erstattet.
Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäß § 31 WWSG sei 1982 ein Antrag auf Sicherung der Weide gestellt worden. Eine Aufforstung der vom Verfahren betroffenen Weidegebiete wäre daher nicht zulässig gewesen. Dieses Verfahren sei noch nicht abgeschlossen.
Die von der belangten Behörde ausgesprochene Schonungsbedürftigkeit der beweideten Flächen sei bereits seit 1987 nicht mehr gegeben. Nach dem Gutachten des Privatsachverständigen, den der Beschwerdeführer beigezogen habe, und dem Schreiben der Bezirksforstinspektion Zillertal vom 16. Dezember 1987 sei die Aufforstung flächenhaft gut angekommen und könne als gesichert bezeichnet werden.
Der Bannlegungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 - behauptet der Beschwerdeführer weiters - sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. März 1987 behoben worden. Im Ergebnis habe daher hinsichtlich der beweideten Flächen weder eine Bannlegung noch eine Schonungsfläche bestanden. Im Gegensatz hiezu habe jedoch hinsichtlich eines Großteils der Parzelle 701/1 der Alpzwang bestanden, somit die Verpflichtung des Beschwerdeführers, diese Fläche als Alm zu bewirtschaften und auch zu beweiden.
Ferner bestehe zur Parzelle 701/1 ein Schneefluchtrecht, dessen Ausübung durch Aufforstung beeinträchtigt worden sei.
Der Beschwerdeführer sei auf Grund einer Servitutenregulierungsurkunde zur Beweidung der in Rede stehenden Flächen berechtigt.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 37 Abs. 3 ForstG darf in zur Verjüngung bestimmten Waldteilen, in denen das Weidevieh die bereits bestehende oder heranzuziehende Verjüngung schädigen könnte (Schonungsflächen), die Waldweide nicht ausgeübt werden. Die Weidetiere sind von den Schonungsflächen fernzuhalten.
Die Aufforstung auf den vom Beschwerdeführer beweideten Flächen wurde, wie der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zu entnehmen ist, durch Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 25. September 1972 angeordnet.
Ob auf den in Rede stehenden Parzellen eine Aufforstung erfolgen durfte, wäre im Verfahren zur Erlassung dieses Bescheides oder allenfalls in einem Verfahren zur Sicherung der Weiderechte nach § 31 WWSG zu klären gewesen. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schwaz ist rechtskräftig. Ein Verfahren nach § 31 WWSG wurde, wie sich aus dem im Akt erliegenden Schreiben der Agrarbehörde ergibt, in bezug auf die vom Beschwerdeführer beweideten Flächen entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers nicht eingeleitet. Der Beschwerdeführer kann sich daher nicht darauf berufen, er habe die Beweidung vornehmen dürfen, weil die Aufforstung rechtswidrig gewesen sei.
Der Einwand des Beschwerdeführers, die beweideten Flächen seien nicht unter Bann gelegt worden, geht ins Leere, da ihm nicht eine Verwaltungsübertretung nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 13, sondern nach § 174 Abs. 1 lit. a Z. 15 zur Last gelegt wird. Daß die beweideten Flächen nicht in Bann gelegt sind, sagt nichts über ihre Einstufung als Schonungsfläche aus.
Auch aus dem Hinweis, daß ein Großteil der Parzelle 701/1 unter Alpzwang stehe, der Beschwerdeführer also zur Bewirtschaftung und damit zur Beweidung verpflichtet sei, ist für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da § 4 des Tiroler Almschutzgesetzes, LGBl. Nr. 49/1987, bestimmt, daß der Almbetrieb unter Beachtung der Vorschriften des ForstG, insbesondere über die Waldweide, auszuüben ist.
Der Beschwerdeführer macht ein Schneefluchtrecht zur Parzelle 701/1 geltend, dessen Ausübung durch die Aufforstung beeinträchtigt worden sei, ohne zu erläutern, was dieses angebliche Schneefluchtrecht - darunter ist nach § 37 Abs. 5 ForstG die Berechtigung des Waldeigentümers zu verstehen, im Falle drohender Elementargefahren und für die Dauer des Anhaltens dieser Gefahren Weidevieh in seinen Wald einzutreiben, darin zu bergen und weiden zu lassen - mit der ihm angelasteten Beweidung von Schonungsflächen im August und September 1988 zu tun haben soll.
Bereits in der Begründung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ist dargelegt, daß die Servitutenregulierungsurkunde vom 5. November 1880, Zl. 17349/745, hinsichtlich der Weide ausdrücklich bestimmt, daß hiebei die forstpolizeilichen Vorschriften zu beobachten sind. Diese Einschränkung des Weiderechtes läßt diese gegenüber dem in § 37 Abs. 3 ForstG normierten forstpolizeilichen Verbot der Waldweide zurücktreten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Juni 1989, Zl. 89/10/0074).
Hingegen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht, wenn er Mängel des Verfahrens im Zusammenhang mit der Einstufung der beweideten Flächen als Schonungsflächen geltend macht.
Schutzobjekt des § 37 Abs. 3 ForstG sind - im Gegensatz zu § 37 Abs. 1 leg. cit. - zur Verjüngung bestimmte Waldteile bzw. Verjüngungen. § 37 Abs. 3 ForstG enthält keine Definition der Verjüngung und läßt insbesondere auch nicht erkennen, wie lange eine wiederbewaldete Fläche als Verjüngung anzusehen ist. Ein Anhaltspunkt dafür ist aber aus § 13 Abs. 8 leg. cit. zu gewinnen. Danach gilt eine Verjüngung als gesichert, wenn sie durch mindestens drei Wachstumsperioden angewachsen ist, eine nach forstwirtschaftlichen Erfordernissen ausreichende Pflanzenzahl aufweist und keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung vorliegt. Hat eine durch Aufforstung oder Naturverjüngung wiederbewaldete Fläche den Zustand des Gesichertseins erreicht, so kann davon ausgegangen werden, daß die Verjüngung beendet ist. Unter diesem Aspekt kommt dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ein von ihm beigezogener Sachverständiger habe in Übereinstimmung mit einem Schreiben der Bezirksforstinspektion Zillertal vom 16. Dezember 1987 festgestellt, daß die Verjüngung auf den in Rede stehenden Parzellen bereits im Jahr 1987 gesichert gewesen sei, Bedeutung zu. Träfe dies zu, dann wäre ab diesem Zeitpunkt ein absolutes Weideverbot nach § 37 Abs. 3 ForstG nicht mehr vorgelegen. Daran würde es auch nichts ändern, wenn bei einer später erfolgten Beweidung Schäden an den Kulturen entstanden wären. Sie wären nach § 37 Abs. 1 ForstG zu beurteilen. Die Waldweide kann Schäden auch an solchen Forstkulturen verursachen, die längst über das Stadium der Verjüngung hinaus sind. Dies schließt es aus, § 37 Abs. 3 ForstG so auszulegen, daß eine Verjüngung so lange vorliegt, als durch das Weidevieh Schäden an der Forstkultur hervorgerufen werden können. Waren daher - wie der Beschwerdeführer behauptet - im Jahre 1987 die Voraussetzungen des § 13 Abs. 8 ForstG gegeben, lag insbesondere auch keine erkennbare Gefährdung der weiteren Entwicklung - sei es bei Ausübung der Waldweide, sei es aus sonstigen Gründen - vor, so verloren die Waldflächen nach diesem Zeitpunkt den Status einer Verjüngung im Sinne des § 37 Abs. 3 ForstG (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 1993, Zl. 91/10/0084).
Die belangte Behörde hat sich mit dem unter Berufung auf ein Privatsachverständigengutachten erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers, die beweideten Flächen stellten keine Schonungsflächen dar, nicht hinreichend auseinandergesetzt. Der bloße Hinweis auf - nicht näher konkretisierte - Verfahren, in denen dem Privatgutachten bereits - aus nicht näher erläuterten Gründen - nicht gefolgt worden sei, erfüllt nicht die Kriterien einer ausreichenden Begründung nach § 60 AVG. Es fehlt an einer Darlegung, daß die Tatbestandsmerkmale einer Schonungsfläche vorliegen und an einer Auseinandersetzung mit dem Privatsachverständigengutachten. Insbesondere ist die belangte Behörde auch mit keinem Wort auf die Behauptung des Gutachters eingegangen, bereits in einem Schreiben der Bezirksforstinspektion Zillertal vom 16. Dezember 1987 sei die Aufforstung als gesichert bezeichnet worden.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aber auch als inhaltlich rechtswidrig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 3. Juli 1989 bestätigt. Mit diesem Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführer unter anderem deswegen bestraft, weil er am 2. August 1988 mit 16 Stück Vieh auf der GP. 701/1 auf den Schonungsflächen im Bereich der Kotahornalpe die Waldweide ausgeübt habe. Dem Beschwerdeführer wurde aber bereits mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schwaz vom 5. September 1988 angelastet, er habe am 2. August 1988 gegen 6.30 Uhr mit 16 Stück Rindern auf Parzelle 701/1 auf den Schonungsflächen im Bereich der Kotahornalpe die Waldweide ausgeübt. Dieses Straferkenntnis wurde mit dem - ebenfalls vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen - Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1989 bestätigt. Der angefochtene Bescheid erfaßt Beweidungen auf Parzelle 701/1 am 2. August 1988 mit 16 Stück Vieh ohne zeitliche Einschränkung, erfaßt also auch die Zeit gegen 6.30 Uhr. Diese aber war bereits Gegenstand des Straferkenntnisses der Bezirkhauptmannschaft Schwaz vom 5. September 1988 und des Bescheides der belangten Behörde vom 26. Juli 1989. Die neuerliche Erfassung dieser Zeit verstößt gegen das Verbot der Doppelbestrafung. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Bescheid der belangten Behörde vom 26. Juli 1989 mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom heutigen Tag, Zlen. 90/10/0124, 0125, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wurde. Durch diese Aufhebung trat das Verwaltungsstrafverfahren wieder in das Stadium der anhängigen Berufung zurück. Hingegen wurde das erstinstanzliche Straferkenntnis nicht aus dem Rechtsbestand beseitigt. Solange dieses Straferkenntnis - wenn auch nicht rechtskräftig und nicht vollstreckbar - besteht, darf wegen eines von diesem Straferkenntnis erfaßten strafbaren Verhaltens nicht neuerlich eine Strafe verhängt werden.
Da eine Rechtswidrigkeit des Inhaltes einer solchen wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften vorgeht, war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Aus verfahrensökonomischen Gründen wird noch darauf hingewiesen, daß sich die belangte Behörde im fortgesetzten Verfahren auch mit der Frage auseinandersetzen wird müssen, ob es sich bei der dem Beschwerdeführer angelasteten Beweidung (und auch bei der Beweidung, für die der Beschwerdeführer mit dem mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zlen. 90/10/0124, 0125, aufgehobenen Bescheid vom 26. Juli 1989 bestraft worden war) nicht um ein fortgesetztes Delikt handelt, für das nicht mehrere, sondern nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen wäre.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
WaldweideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1990100172.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
24.09.2012